Vorerbe ist der kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen bestimmte Erbe, der in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist. Mit dem Eintritt des Nacherbfalles hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein und die Erbschaft fällt dem Nacherben an. Dieser Zeitpunkt kann durch den Erblasser frei bestimmt werden. Der nicht befreite Vorerbe ist seiner freien Verfügungsmacht nicht unerheblich eingeschränkt. Während dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses grundsätzlich uneingeschränkt verbleiben, sind Verfügungen des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück, unentgeltliche Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand, Verfügungen über eine Hypothekenforderung oder eine Grundschuld sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers des Vorerben in einen Erbschaftsgegenstand im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beinträchtigen oder vereiteln würden, sofern nicht der Nacherbe dieser Verfügung zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn eine befreite Vorerbschaft vorliegt. Eine Befreiung ist im Zweifels-fall anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, oder wenn er den Nacherben auf das eingesetzt hat, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbschaft übrig sein wird.