Checkliste Erbausschlagung

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

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Checkliste "Erbausschlagung"

Nach deutschem Recht geht eine Erbschaft von selbst auf den Erben, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Er­klä­rung des Erben bedarf.

Eine Erbschaft besteht sowohl aus Nachlassaktiva als auch aus Nachlasspassiva und es ist nicht möglich, nur die po­si­ti­ven Vermögenswerte zu übernehmen – Schulden müssen ebenfalls übernommen werden.

Wenn ein Erbberechtigter jedoch seine Erbschaft nicht antreten will, gilt es einige Punkte zu beachten.

Erbausschlagung allgemein

Formale Vorgaben § 1945 BGB:

  • Die Ausschlagungserklärung ist an das Nachlassgericht zu richten.
  • Eine Ausschlagung kann sowohl direkt beim Nach­lass­gericht als auch bei einem Notar vorgenommen werden, der diese dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet.

Fristen § 1944 BGB:

  • Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und dem Grund der Berufung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen.
  • Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
  • Beginn der Fristen:
    • Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und den Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
    • Im Falle einer testamentarischen Verfügung liegt der Beginn der Frist erst dann vor, wenn die Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht den potentiellen Erben bekannt gegeben worden ist. (vgl.§ 1944 Abs. 2 BGB)
  • Achtung:
    Die genannten Fristen bezüglich der Ausschlagung sind nur dann gewahrt, wenn die Erklärung fristgerecht beim Nachlassgericht eingeht, das gilt auch im Falle der Erklärung gegenüber einem Notar.

Wirkung einer Ausschlagung § 1953 BGB:

  • Nach einer form- und fristgerechten Ausschlagungs­erklärung gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
  • Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
  • Findet sich kein weiterer Erbberechtigter, wird zunächst das Bundesland erbberechtigt, in welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen letzten Wohnsitz hatte. Wenn dieser nicht vorhanden ist, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich.
    Der Bundesfiskus wird gesetzlicher Erbe, wenn sich eine Zugehörigkeit zu einem Bundesland nicht ermitteln lässt, also wenn der Erblasser zwar Deutscher war, aber keinen Wohnsitz in einem Bundesland hatte.

 

Erbausschlagung Minderjähriger

Grundsatz:

Ausnahme:

  • Wenn das minderjährige Kind erst infolge der Aus­schlagung eines sorgeberechtigten Elternteils als Erbe nachrückt, ist die Ausschlagung genehmigungsfrei gemäߧ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der dahinterstehende Gedanke ist, dass der Elternteil bei seiner Ausschlagung einen guten Grund hierfür hatte und dass dieser auch beim nachrückenden Kind vorliegt.

Rückausnahme:
Die Vermutung nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass, wie oben ausgeführt, dem Elternteil ein guter Grund für die Ausschlagung vorlag und dieser auch für das nach­rückende Kind vorliegt, ist dann gegeben, wenn

  • das Kind neben einem Elternteil berufen war § 1643 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB,
  • ein Elternteil nach Ausschlagung des durch letztwillige Verfügung berufenen Kindes gesetzlicher Erbe wird oder
  • die Ausschlagung nicht einheitlich für mehrere als Erben berufene Kinder erfolgt.

Bei dieser selektiven Ausschlagung muss davon aus­ge­gan­gen werden, dass die Eltern die Intention hatten, die Erbschaft in bestimmte Bahnen lenken zu wollen. In diesem Fall muss das Familiengericht die Ausschlagung prüfen.

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