Europäisches Nachlasszeugnis

Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

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Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

Das Europäische Nachlasszeugnis soll vor allem die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtern.

  1. Wer ist für die Aus­stellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig?
    Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO ist für die Aus­stellung des Europäischen Nachlasszeugnisses über den gesamten Nachlass in erster Linie die Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Erblasser seinen letzten ge­wöhn­li­chen Aufenthaltsort hatte, international zu­stän­dig. Hierbei kann es sowohl um ein Gericht als auch um eine andere Behörde handeln. Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mit­glied­staat, sind gem. Art. 10 Abs. 1 EU-ErbVO die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, deren Staats­an­ge­hö­rig­keit der Erblasser zum Todeszeitpunkt besaß.
  2. Worum handelt es sich bei dem Europäischen Nachlasszeugnis?
    Im Gegensatz zum deutschen Erbschein, der im Original an den Erbberechtigten erteilt wird, wird dem An­trag­steller ab dem 17.08.2015 bei dem Erlass eines Euro­päischen Nachlasszeugnisses nur eine beglaubigte Ab­schrift des Europäischen Nachlasszeugnisses aus­ge­hän­digt. Die Urschrift verbleibt bei der Ausstellungs­behörde. Gemäß Art. 70 Abs. 2 EU-ErbVO hat die ausstellende Behörde über alle Empfänger einer beglaubigten Ab­schrift ein Verzeichnis zu führen.
    Neu ist ebenfalls, dass mit Ablauf von 6 Monaten nach Ausstellung die beglaubigte Abschrift ihre Gültigkeit ver­liert. Dies wird in einem sogenannten Be­glau­bi­gungs­vermerk festgehalten. Nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist muss eine Neuerteilung der beglaubigten Abschrift beantragt werden.
  3. Was bedeutet die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses?
    Grundsätzlich wird vermutet, dass der im Europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesene Sachverhalt zutrifft. Die Richtigkeitsvermutung der beglaubigten Abschrift be­zieht sich insbesondere auf den ausgewiesenen Sach­verhalt, die aufgeführten Erben, die dinglichen Ver­mächt­nis­nehmer sowie die Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, die die im Zeugnis genannte Rechts­stellung haben und keinen anderen als den im Euro­päischen Nachlasszeugnis aufgeführten Beschränkungen unterliegen.
  4. Was muss bei Änderung oder Widerruf des Euro­päischen Nachlasszeugnisses beachtet werden?
    Bis zum jetzigen Zeitpunkt war bei Änderung oder Widerruf des deutschen Erbscheins eine Einziehung oder Kraftloserklärung desselben notwendig. Da das Euro­päische Nachlasszeugnis jedoch nicht im Original son­dern in einer beglaubigten Abschrift an den Berechtigten erteilt wird, sieht die EU-ErbVO gem. Art. 71 nur die Änderung und den Widerruf des unrichtigen Euro­päischen Nachlasszeugnisses vor. Statt der Einziehung wird nunmehr in Zukunft eine Information der Personen vorgenommen, die eine beglaubigte Abschrift des Euro­päischen Nachlasszeugnisses erhalten haben.

Sollten Sie weitere Fragen zur EU-Erbrechtsverordnung oder zum Europäischen Nachlasszeugnis haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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