Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
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Ein Testament kann entweder handschriftlich oder in notariell beurkundeter Form errichtet werden.
Bei einem handschriftlichen Testament muss der Testierende dieses vollständig mit eigener Hand schreiben. Bedient er sich dabei eines Dritten, so sind dieser Hilfe Grenzen gesetzt (vgl. OLG Hamm, 02.10.2012, Az. I-15 W 231/12). Es sollte mit Ort und Datum versehen sein.
Weiterhin muss es unterschrieben sein. Die Unterschrift muss das Testament abschließen. Anderenfalls könnte es unwirksam sein. Das notariell beurkundete Testament wird von einem Notar aufgenommen. Dieser legt den vom Testierenden geäußerten Willen in einer Urkunde nieder.
Beide Arten der Testamentserrichtung haben ihre Vor- und Nachteile. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.
Gibt es kein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Diese richtet sich nach den §§ 1922 ff BGB. Es wird zwischen Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung und 3. Ordnung unterschieden.
Wenn Sie Fragen bezüglich der gesetzlichen Erbfolge haben, wenden Sie sich gerne an uns.
Ein Berliner Testament ist ein Testament, welches von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet werden kann. Dies kann sowohl handschriftlich geschrieben als auch notariell beurkundet werden.
Inhalt des Berliner Testamentes ist, dass sich die Verfügenden zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dann wird bestimmt, wer nach dem Tod des Längerlebenden den beiderseitigen Nachlass erhalten soll.
Dies kann in zwei Formen geschehen. Der Längerlebende kann als Alleinerbe eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass er in seiner Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden und sein eigenes Vermögen vollkommen frei ist. Vermögen des Längerlebenden und Nachlass des Erstversterbenden ergeben eine Vermögensmasse. Der Erbe nach dem Längerlebenden ist dann der sogenannte Schlusserbe.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Längerlebenden als Vorerben einzusetzen. Dies bedeutet, dass der Nachlass des Erstversterbenden zwar auf den Längerlebenden übergeht, jedoch ist dieser in seiner Verfügungsfreiheit gebunden. Der Nachlass des Erstversterbenden sowie das Vermögen des Zweitversterbenden bleiben zwei getrennte Vermögensmassen. Nach dem Tod des Längerlebenden geht der Nachlass des Erstversterbenden auf den sogenannten Nacherben über. Sollte der Vorerbe bezüglich des Nachlasses des Erstversterbenden Verfügungen vornehmen wollen, muss er dies in Absprache mit den Nacherben machen. Es liegt also eine gewisse Bindung vor. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine befreite Vorerbschaft zu verfügen.
Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Berliner Testament um ein Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen. Dies bedeutet, dass diese nur einvernehmlich von beiden geändert oder aufgehoben werden können.
Liegt keine Wechselbezüglichkeit vor, kann der überlebende Ehegatte noch Änderungen der Schlusserbeneinsetzung vornehmen.
Bezüglich der Ausarbeitung eines solchen Berliner Testamentes sowie der steuerlichen Komponenten wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Erbrecht.
Ein Erbe tritt vollkommen in die Rechtsposition des Erblassers ein. Dies bedeutet, dass alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten auf den Erben mit dem Tod des Erblassers übergehen.
Dies wird als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet.
Bei einem Vermächtnis handelt es sich um einen einzelnen Gegenstand oder einzelne zu dem Nachlass gehörende Vermögenswerte, die der Erblasser bestimmten Personen anlässlich seines Todes zukommen lassen möchte. Diese muss er im Testament genau bezeichnen. Der Vermächtnisnehmer hat nach dem Tod des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben auf Übergabe der Gegenstände beziehungsweise Vermögenswerte. Dieses muss er jedoch geltend machen.
Automatisch tritt ein Vermächtnis nicht ein.
Aufgrund des Inkrafttretens der EU-Erbrechtsverordnung ab dem 17.08.2015 ist es sinnvoll, eine Rechtswahl mit aufzunehmen, in der das deutsche Erbrecht gewählt wird. Dies ist auch für bereits errichtete Testamente noch möglich.
Es kann nur das Recht des eigenen Staates gewählt werden. Für einen deutschen Staatsangehörigen bedeutet dies, dass nur das deutsche Recht gewählt werden kann. Bis zum Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung galt das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip, so dass eine solche Rechtswahl grundsätzlich nicht erforderlich war. Durch das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ab dem 17.08.2015 ist jedoch in den Mitgliedsstatten der gewöhnliche Aufenthaltsort für die Anwendung des Erbrechts maßgeblich.