Die Stellung des Begünstigten

Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Hans und überarbeitet von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

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Grundfrage: Stellung des Begünstigten

Übersicht

Viele erbrechtliche Probleme lassen sich erst lösen, wenn vorher eine Grundfrage geklärt ist.

Unterscheiden Sie die Stellung des

  1. Erben von der des
  2. Vermächtnisnehmers und der des
  3. Pflichtteilberechtigten und der des
  4. Drittbegünstigten.

Der Erbe (die Erbengemeinschaft) ist der Rechtsnachfolger und übernimmt den Nachlass
in dieser Eigenschaft.

Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch an den Erben, dass dieser Erbe den Vermächtnisanspruch, meist eine Nebenzuwendung, gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfüllt.

Der Pflichtteilberechtigte hat nur einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Erben in Höhe
seiner Pflichtteilsquote aus dem Verkehrswert des Nettonachlasses, evtl. zusätzlich aus früheren Schenkungen.

Es kann auch noch Anderweitig Begünstigte bei einem Todesfall geben, z.B. aus Lebensversicherungen und Verträgen zu Gunsten Dritter.

Eine Person kann mehrere solcher Stellungen innehaben.

Das Erbschaftsteuerrecht folgt dem Erbrecht.

 

Im Einzelnen:

  1. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird automatisch zum Zeitpunkt des Todes (und nicht etwa erst durch irgendeinen Erbschein) der Rechtsnachfolger des Verstorbenen.Das heißt, er tritt in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, wie wenn dieser noch leben würde:
    • Eigentum an Gegenständen: Kfz, Grundstücke …
    • Forderungen: an Bankkontoguthaben, Vertragspartner, Mieter …
    • Schulden: aus Kreditverträgen, gegenüber dem Finanzamt …
    • Auskunftsansprüche: an Banken, Steuerberater …
  2. Vermächtnisnehmer gibt es nur, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, sonst nicht. Dort steht, was „vermacht“ ist, z.B. ein Geldbetrag oder ein Gegenstand, evtl. ein Grundstück. Der Vermächtnisnehmer = Vermächtnisbegünstigte hat einen Anspruch an den Erben oder die Erbengemeinschaft, dass das Vermächtnis erfüllt wird. Der Vermächtnisbegünstigte ist also gerade nicht Rechtsnachfolger, hat also mit dem Nachlass sonst nichts zu tun. Manchmal verfügt der Erblasser allerdings, dass jemand neben seiner Erbenstellung ( siehe oben 1.) ) ein Extra-Vermächtnis haben soll, ein sogenanntes „Vorausvermächtnis“. Dieser Jemand hat dann beide Rechtsstellungen.Auf den Wortlaut des Testaments kommt es nicht an, sondern auf den Sinn. Wenn der Erblasser nahezu alles an eine Person „vermacht“, möchte er, dass diese in seine wirtschaftliche Stellung tritt. Dann ist gemeint, dass diese Person Erbe (siehe oben 1.) ) werden soll und das ist sie dann auch.(„Auflagen“, z.B. Grabpflege oder Tierpflege, verpflichten den Erben, ohne dass ein direkter Rechtsanspruch einer Person entsteht.)
  3. Der Pflichtteilberechtigte hat einen Auskunftsanspruch und einen Geld-Anspruch in Höhe der Pflichtteilsquote an dem Verkehrswert des Nachlasses am Todestag (evtl. zuzüglich früherer Schenkungen) evtl. mit Verzinsung, sonst nichts.Die Frage nach einem Pflichtteil stellt sich auch nur dann, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, oder wenn der Nachlass durch frühere Schenkungen und/oder anderweitige Begünstigungen, siehe Ziff. 4.), vermindert ist, sonst nicht. Eventuell gibt es ohne Testament auch Ausgleichsansprüche unter Geschwistern wegen früherer finanzieller Ausstattungen oder Bevorzugungen.Pflichtteilsberechtigt können nur die leiblichen Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder sein, der Ehegatte sowie bei einem kinderlosen Erblasser seine Eltern, sonst niemand.Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der Quote, die bei gesetzlicher Erbfolge gelten würde.
  4. Anderweitig Begünstigte gibt es bei Lebensversicherungsverträgen und bei Sparkontenmit einem Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Begünstigte hat den Anspruch auf das Guthaben. Er ist aber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, sondern Vertragsbegünstigter eines Schenkungsvertrages. Er braucht sich nicht einmal an die Erben wenden, sondern bekommt das Geld gleich direkt von der Versicherung oder der Bank außerhalb der ganzen Nachlassabwicklung. Es gibt aber eventuell Widerrufsmöglichkeiten durch die Erben; möglicherweise auch Pflichtteilsansprüche.Übrigens: Die Erbschaftsteuer, wie auch die Schenkungsteuer richtet sich nach der steuerlich bewerteten Bereicherung des Erben / Begünstigten / Beschenkten. Sie hat keinen Einfluss auf das Erbrecht, sondern sie richtet sich nach der erbrechtlichen Lage. Besteuert wird jede Bereicherung bei jedem Begünstigten unter Berücksichtigung der individuellen Freibeträge.

Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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