Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig.
Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig.
Das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht war in den vergangenen Jahren bzw. Jahrzehnten mehrfach Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfungen. So wurde das Erbschaftseuer- und Schenkungssteuergesetz wiederholt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswiedrig erklärt und musste vom Gesetzgeber an die Vorgaben des Gerichts angepasst werden. Eine wesentliche Reform erfuhr das Erbschaftseuer- und Schenkungssteuergesetz zum 1.1.2009.
Die Kernpunkte der Reform im Einzelnen:
Mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hat das Bundesverfassungsgericht die Begünstigungen für den Übergang von Betriebsvermögen erneut für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetztes vom 9.11.2016 die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen rückwirkend zum 1.7.2016 neu geregelt.
Steuer- klasse | (A) Persönliche Freibeträge | Freibeträge bis 31.12.2008 | Freibeträge ab 01.01.2009 |
I Nr. 1 | Ehegatten und Lebenspartner | 307.000 € | 500.000 € |
I Nr. 2 | Kinder und Stiefkinder | 205.000 € | 400.000 € |
I Nr. 3 | Enkelkinder Kinder (Enkel) verstorbener Kinder |
51.200 € 205.000 € |
200.000 € 400.000 € |
I Nr. 4 | Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 51.200 € | 100.000 € |
II | Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Schenkung, Geschwister, Kinder von Geschwistern (=Nichten und Neffen), Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte | 10.300 € | 20.000 € |
III | Übrige | 5.200 € | 20.000 € |
zusätzlich die Versorgungsfreibeträge (gekürzt um den Kapitalwert einer Hinterbliebenenrente) |
|||
I Nr. 1 | Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 € | 256.000 € |
I Nr. 2 | Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € | 52.000 € |
Kinder über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € | 41.000 € | |
Kinder über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € | 30.700 € | |
Kinder über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € | 20.500 € | |
Kinder über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € | 10.300 € | |
(B) Freistellung von Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung |
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I Nr.1-4 | (Verwandtschaftsverhältnisse siehe oben) | 41.000 € | 41.000 € |
Übrige | 10.300 € | 12.000 € | |
(C) Freistellung aller anderen beweglichen körperlichen Gegenstände |
|||
I Nr.1-4 | (Verwandtschaftsverhältnisse siehe oben) | 10.300 € | 12.000 € |
Übrige | (mit Hausrat zusammengefasst) | – | – |
(D) Sonstige Freistellungen | |||
Bestattungskosten, mindestens pauschal | 10.300 € | 10.300 € | |
Grundbesitz, Kunstgegenstände und dergleichen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (unter bestimmten Voraussetzungen sogar in vollem Umfang frei) |
Ansatz nur mit 40% | Ansatz nur mit 40% Grundbesitz nur mit 15% | |
Freibetrag für erwerbsunfähige Eltern | 41.000 € | 41.000 € | |
Pflege- bzw. Unterhaltsaufwand | 5.200 € | 20.000 € | |
Übliche Gelegenheitsgeschenke | frei | frei | |
Zuwendungen für kirchliche, gemeinnützige, mildtätige Zwecke, an den Bund, ein Land oder eine Gemeinde, an politische Parteien |
frei | frei |
Der steuerliche Wert des aktuellen Erwerbs, Schenkung oder Erbschaft, wird mit den steuerlichen Werten aller anderen Erwerbe von demselben Schenkenden / Erblasser an denselben Beschenkten / Erben, die innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre erfolgt sind, zusammengezählt.
Aus diesem Gesamtbetrag wird nach einmaligem Abzug der individuellen Freibeträge die Gesamtschuld Schenkung- / Erbschaftsteuer nach der Erbschaftsteuertabelle ermittelt.
Von dieser Gesamtschuld werden alle früher bezahlten Schenkungssteuern für diese Erwerbe abgezogen. Die Differenz ist die aktuell zu zahlende Schenkung- / Erbschaftsteuer.
Selbst genutztes Wohneigentum
(Neuregelung mit der Reform seit 01.01.2009)
Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum an den überlebenden Ehepartner (bzw. eingetragenen Lebenspartner) bleibt unabhängig vom Wert der Immobilie steuerfrei, wenn dieser die Immobilie 10 Jahre lang selbst nutzt (als Erstwohnsitz). Gleiches gilt für die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum an Kinder, jedoch mit der Einschränkung, dass eine Wohnfläche von 200 Quadratmeter nicht überschritten werden darf.
Sonstige Immobilien
Der Wert von unbebauten Grundstücken errechnet sich aus der Fläche multipliziert mit den jeweils zuletzt vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerten (ohne den bisherigen Abschlag von 20%).
Für die Bewertung von bebauten Grundstücken kommen folgende Verfahren zur Anwendung:
Bei der Übertragung von Grundstücken, welche zu Wohnzwecken vermietet werden, wird ein Bewertungsabschlag von 10% vorgenommen.
Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 haben Unternehmen die Wahl zwischen zwei Alternativen, um die Verschonung des Betriebsvermögens weitgehend oder ganz zu erreichen. Die Wahl ist mit Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich zu treffen.
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung bei beiden Alternativen ist, dass der Erbe mindestens 25 % des Unternehmens erbt. Ferner greift die Verschonung von begünstigtem Betriebsvermögen nur dann, wenn der einzelne Erwerb 26 Mio € nicht übersteigt. Für Erwerbe über 26 Mio € gelten besondere Regelungen.
Verwaltungsvermögen wird grundsätzlich nicht mehr von der Steuer verschont. Um die Zahlungsfähigkeit des Betriebes zu sichern, sind u.a. Barvermögen, geldwerte Forderungen nach Verrechnung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % des Werts des Betriebsvermögens begünstigt.
Hinweis: Alle Ausnahmen zum Verwaltungsvermögen und die Berechnung des begünstigten Vermögens sind aber komplex und müssen im Einzelfall immer mit dem Steuerberater detailliert erörtert werden.
Steuersätze vom 01.01.1996 bis 31.12.2008
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
bis 52.000 € | 7% | 12% | 17% |
bis 256.000 € | 11% | 17% | 23% |
bis 512.000 € | 15% | 22% | 29% |
bis 5.113.000 € | 19% | 27% | 35% |
bis 12.783.000 € | 23% | 32% | 41% |
bis 25.565.000 € | 27% | 37% | 47% |
über 25.565.000 € | 30% | 40% | 50% |
Steuersätze vom 01.01.2009 bis 31.12.2009
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
bis 75.000 € | 7% | 30% | 30% |
bis 300.000 € | 11% | 30% | 30% |
bis 600.000 € | 15% | 30% | 30% |
bis 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
bis 13.000.000 € | 23% | 50% | 50% |
bis 26.000.000 € | 27% | 50% | 50% |
über 26.000.000 € | 30% | 50% | 50% |
Steuersätze ab dem 01.01.2010 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz):
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs |
Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
bis 75.000 € | 7% | 15% | 30% |
bis 300.000 € | 11% | 20% | 30% |
bis 600.000 € | 15% | 25% | 30% |
bis 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
bis 13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
bis 26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |
Wird eine Wertstufe der Steuersatztabelle nur geringfügig überschritten, gilt eine Minderungsregelung.
Geht dasselbe Vermögen, das von Personen der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern beim Erwerb im Erbfall) in den letzten 10 Jahren durch Schenkung oder Erbfall erworben und versteuert wurde, erneut auf Personen dieser Steuerklasse durch einen Erbfall über, ermäßigt sich die Steuer um bis zu 50%.