Überraschende Vorschriften

Informationen zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Hans und  überarbeitet von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.

Hinweis:
Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Überraschende Vorschriften im Erbrecht

  • Ausschlagung
    Die Ausschlagung eines Erbes bringt in Deutschland in den meisten Fällen auch den Verlust des Pflichtteils mit sich , § 1953 Abs. I BGB. Von dieser Regelung ausgenommen ist nur der Ehegatte, § 1371 Abs. III BGB oder Abkömmlinge, die zwar gut bedacht sind, deren Erbteil jedoch mit lästigen Bedingungen beschwert ist (z.B. Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse) §§ 2306, 2307 BGB.
  • Eltern
    Auch die Eltern eines Erblassers sind erbberechtigt und sogar pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hat, §§ 2303 Abs. II, 2309 BGB.
  • Erbschein
    Der Erbschein macht nicht zum Erben, er bezeugt nur die (ohnehin vorhandene) Erbenstellung. Ein Erbschein kann nicht rechtskräftig werden, er ist jederzeit angreifbar, wenn sich Gründe ergeben, § 2361 BGB.
  • Erbverzicht
    Ein Erbverzicht, der regelmäßig auch einen Pflichtteils- verzicht beinhaltet, schlägt auch auf die (späteren) Abkömmlinge des Verzichtenden durch, er gilt also auch für sie, § 2349 BGB. Anders ist es bei der Ausschlagung, die wirkt nur für den Ausschlagenden, obwohl man oft auch die eigenen Abkömmlinge nicht einem über- schuldeten Nachlass aussetzen möchte. Es muss also
    für jeden extra ausgeschlagen werden, §1953 II BGB.
  • Geschiedenenunterhalt
    Die Witwe muss ggf. aus dem Nachlass weiter Geschiedenenunterhalt an eine Erstehefrau des Verstorbenen zahlen. Begrenzt in dies auf den fiktiven Pflichtteil der Erstehefrau, wie wenn die Erstehe zum Todestag noch bestanden hätte, § 1586b BGB.
  • Kinder Geschiedener
    Zuwendungen (Schenkungen, Erbschaften) an Kinder kann man unter die Beschränkung stellen, dass die Verwaltung dieser Zuwendungen der (andere) Elternteil gerade nicht übernehmen darf, sondern ein anderer. Dies ist interessant für Kinder Geschiedener, § 1638 BGB.
  • Lebensversicherung, Widerruf durch den Erben
    Widerruft der Erbe die Begünstigung eines Dritten aus einem Lebensversicherungsvertrag des Verstorbenen, bevor der Begünstigte von der Begünstigung erfahren hat, dann ist der mit der Lebensversicherung beabsichtigte Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen. Dem „Begünstigten“ steht die Versicherungssumme dann nicht zu, § 516 I BGB.
  • Pflichtteilslast kürzen
    Der Erbe, der laut Testament mit einem Geld-Vermächtnis zu Gunsten eines Dritten belastet ist, gleichzeitig aber auch einen Pflichtteilsanspruch bedienen muss, darf den Vermächtnisbetrag anteilig kürzen. Der Erbe soll die Pflichtteilslast nicht alleine tragen müssen, § 2318 BGB.
  • Scheidungsantrag
    Die Zustellung eines begründeten Scheidungsantrages bringt den Verlust des Erb- und Pflichtteils des Antragsgegners als Ehegatten mit sich. Andererseits behält der Antragsteller sein eigenes Ehegatten-Erbrecht und sein Pflichtteilsrecht, § 1933 BGB.
  • Schenkungen an den Ehegatten
    Schenkungen des Erblassers bis zu zehn Jahre vor seinem Tod lösen einen sogenannten Pflichtteils- ergänzungsanspruch aus, d.h., der Pflichtteil wird errechnet, als wäre nicht weggeschenkt worden, die Inflation wird ausgeglichen.
    Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe, also zählen auch Schenkungen, die möglicherweise viele Jahrzehnte zurückliegen, § 2325 Abs. III, 2. Alt. BGB.
  • Stiefkind
    Der erbende Ehegatte muss unter Umständen beim gesetzlichen Güterstand bis zur Hälfte seines Erbteils (das ist der gesetzlich vorgeschriebene pauschalierte Zugewinn) für die Ausbildung seines Stiefkindes aufwenden, § 1371 Abs. IV BGB.
  • Verschuldeter Abkömmling
    Bei einem verschuldeten Abkömmling kann der Nachlass vor dem Gläubiger durch eine gesetzlich normierte Pflichtteilsbeschränkung per Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung geschützt werden, § 2338 BGB.
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