Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht in München.
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Im Nachlass des Erblassers gibt es grundsätzlich Versicherungsverträge. Je nach Art und Weise der Versicherungsverträge erlöschen diese mit dem Tod des Erblassers. Andere Versicherungsverträge jedoch gelten fort oder müssen unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden.
1. Krankenversicherung
Hierbei ist darauf abzustellen, ob es sich um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung handelt.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich Sachleistungen durch Vertragsärzte und Krankenhäuser erbracht, die wiederum direkt mit den Krankenkassen abrechnen. Nur in Ausnahmefällen ist es dem Erben möglich Leistungen geltend zu machen, wenn diese in Unkenntnis des Bestehens einer gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht abgerechnet wurden.
Ist der Erblasser Versicherungsnehmer und versicherte Person, endet das Versicherungsverhältnis bei der privaten Krankenkasse mit dem Tod des Erblassers. Mitversicherte Familienmitglieder haben sich innerhalb von 2 Monaten bei dem Versicherer zu melden und mitzuteilen, ob sie den Vertrag fortführen wollen. Ebenfalls müssen sie mitteilen, wer der neue Versicherungsnehmer ist. Dies ergibt sich aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung.
2. Sterbegeldversicherung
Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine spezielle Form der Kapitallebensversicherung. Die Versicherungssumme wird an den Begünstigten ausbezahlt, wenn der Versicherte verstirbt. Der Versicherungsnehmer, der im Regelfall versicherte Person ist, kann dem Versicherer entweder unwiderruflich oder widerruflich eine Person benennen, die die Leistung im Todesfall erhalten soll. Sinn und Zweck einer Sterbegeldversicherung ist es, die Kosten der Bestattung des versicherten Erblassers nach dessen Wünschen zu decken. Aufgrund dessen gibt es bei einer Sterbegeldversicherung regelmäßig keinen Bezugsberechtigten. Deshalb erfolgt die Leistung aus der Sterbegeldversicherung an den/die Erben, da diese auch gesetzlich verpflichtet sind, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Ist ausnahmsweise eine Bezugsberechtigung gegeben, hat der Erbe zu überprüfen, ob die Versicherungssumme, die im Regelfall geringer ist als bei einer Kapitallebensversicherung, noch zum Nachlass gehört. Der Versicherungsfall tritt mit dem Tod der versicherten Person ein. Mit Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme endet das Versicherungsvertragsverhältnis. Man sollte hier darauf achten, dass der Tod der versicherten Person unverzüglich dem Versicherer mitzuteilen ist.
3. Gebäudeversicherung
Fällt in den Nachlass ein Gebäude oder Wohnungseigentum, bleibt das versicherte Interesse über den Tod des Versicherungsnehmers hinaus bestehen. Das Versicherungsvertragsverhältnis geht somit auf die Erben im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Erben haben die Möglichkeit, den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Gemäß den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen haben sie hierfür die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Das Versicherungsverhältnis wird solange fortgeführt, bis es durch Veräußerung des versicherten Gebäudes oder Wohnungseigentums auf den Erwerber übergeht gem. § 95 VVG. In diesem Fall steht dem Erwerber und dem Versicherer ein Sonderkündigungsrecht gem. § 96 VVG zu.
4. Hausratversicherung
Hier gilt das zur Gebäudeversicherung Ausgeführte. Das versicherte Interesse bei der Hausratversicherung fällt nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers weg. Dies ist erst der Fall, wenn der versicherte Hausrat aufgelöst wird. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung erlangt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Wird der Hausrat als Gesamtheit an einen Dritten veräußert, geht gem. § 95 VVG das Versicherungsverhältnis über. Auch hier besteht ein Sonderkündigungsrecht für Erwerber und Versicherungsgesellschaft gem. § 96 VVG.
5. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Auch hier gilt das zur Gebäudeversicherung Ausgeführte. Das Versicherungsverhältnis erlischt nicht mit dem Tod des Erblassers, es geht auf die Erben über. Eine Kündigung ist bis drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Hier gibt es jedoch kein Sonderkündigungsrecht.
6. Kraftfahrzeugversicherung
Auch hier fällt das versicherte Interesse nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers weg. Es geht auf die Erben über. Es findet jedoch eine Anpassung an die persönlichen Verhältnisse der Erben statt.
Wird das Fahrzeug verkauft, geht auch hier gem. § 95 VVG das Versicherungsvertragsverhältnis auf den Erwerber über. Ein Sonderkündigungsrecht gem. § 96 VVG besteht.
7. Rechtsschutzversicherung
Hier geht das Vertragsverhältnis auf die Erben über. Es dauert bis zum Ende der Beitragsperiode fort. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Prämie am Todestag bezahlt war und es keinen Risikowegfall gibt.
8. Haftpflichtversicherung
Ist das versicherte Risiko bei der Haftpflichtversicherung ein persönliches Verhalten des Erblassers, erlischt das Versicherungsverhältnis mit dem Tod des Versicherungsnehmers gem. § 80 Abs. 2 VVG. Die private Haftpflichtversicherung ist nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzurechnen. Es ist den Erben zu empfehlen, unverzüglich der Versicherungsgesellschaft den Wegfall des versicherten Interesses mitzuteilen. Je schneller eine Mitteilung stattfindet, desto höher ist die Erstattung der Prämie. Der Jahresbeitrag wird anteilig an die Erben erstattet. Ab dem Tag der Meldung vom Tod des Versicherungsnehmers wird die Rückzahlungssumme berechnet.
9. Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Bei der Tierhalter-Haftpflichtversicherung geht der Vertrag auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Es gelten die vereinbarten Bedingungen bezüglich der Kündigung des Vertrages.