Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
Zum 01.11.2012 ist das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz in Kraft getreten. Wurde keine Regelung getroffen, entscheiden die nächsten Angehörigen über eine Organentnahme. Diese oft sehr belastende Entscheidung kann jedoch umgangen werden, indem die Frage durch eine Patientenverfügung geregelt wird.
Eine wesentliche Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) liegt in der besseren Aufklärung über die Organspende. Dies ist das Hauptziel.
Versicherte, die älter als 16 Jahre alt sind, sollen turnusmäßig belehrt werden. Weiterhin sollen Sie mit Unterlagen ausgestattet werden und zur Aufklärung über die Organspende aufgefordert werden.
Dies stellt bereits die 2. Änderung des TPG dar. Das Gesetz wurde bereits durch das Gesetz zur Änderung des TPG vom 21.07.2012, in Kraft getreten zum 01.08.2012, sowie durch das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im TPG vom 12.07.2012, in Kraft getreten zum 01.11.2012, geändert.
Daher ist es wichtig, dass die Erklärungen zur Organspende in Zukunft in die Patientenverfügung integriert werden.
Es sollte mit aufgenommen werden, dass ein ausdrückliches Einverständnis damit besteht, dass Organe, gegebenenfalls unter Angabe welche Organe, zu Transplantationszwecken entnommen werden.
Auch hier sollte eine volljährige Vertrauensperson bevollmächtigt werden. Die Vertrauensperson sollte nach ärztlicher Feststellung des Hirntodes definitiv entscheiden, ob und wann die Organe bzw. das Gewebe entnommen wird.