Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
Manchmal wird der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes auf Grund einer geänderten Lebenssituation notwendig. Hierbei beraten wir Sie gerne bezüglich der verschiedenen Möglichkeiten, damit Ihr Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird.
1. Gemeinschaftliches Widerrufstestament
gem. § 2254 BGB
Der Widerruf erfolgt durch Testament.
2. Gemeinsame Vernichtung oder Veränderung der letztwilligen Verfügung
gem. § 2255 BGB
Hierbei muss der Wille, die schriftliche Willenserklärung aufzuheben oder zu ändern, ausgedrückt werden. In diesem Fall besteht die Vermutung, dass die Aufhebung des Testamentes beabsichtigt war.
3. Gemeinsame Rücknahme des öffentlichen Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung
gem. §§ 2256, 2272 BGB
Bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung vor dem Notar oder bei Errichtung eines Testamentes gem. § 2249 BGB im Falle eines Nottestamentes vor dem Bürgermeister gilt die letztwillige Verfügung als widerrufen, wenn sie aus der amtlichen Verwahrung dem Erblasser zurückgegeben wird.
Die Rückgabe kann jederzeit verlangt werden.
Eine Aushändigung ist nur an den Erblasser persönlich möglich.
4. Fertigung eines gemeinschaftlichen widersprechenden Testamentes oder gemeinschaftlichen Erbvertrages
gem. § 2258 BGB bzw. gem. § 2289 BGB
Durch die Errichtung eines Testamentes wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Wird das spätere Testament wiederum widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. Dies gilt auch für Lebenspartner gem. dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit beider Ehegatten. Ist ein Ehegatte testierunfähig, kommt nur noch der Widerruf gem. § 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2296 BGB durch den geschäftsfähigen Ehegatten in Betracht.
Als Möglichkeit, für den Fall der Testierunfähigkeit eines Ehegatten vorzubeugen, kommt in Betracht, Einzeltestamente als „Auffangtestamente“ zu fertigen. Beispielsweise können diese einen Tag vor Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes gefertigt werden mit der Maßgabe, dass die in dem später abzufassenden gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen nicht zum Tragen kommen. Schwierig ist in diesem Zusammenhang aber, den mutmaßlichen Willen des Testierenden für den Fall des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen zu bestimmen.