Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht in München.
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Die neue Regelung des Erb-Kollisionsrechtes durch die EU-ErbVO ist seit dem 17.08.2015 in Kraft getreten. Zweck der Neuregelung ist es, die immer häufiger werdenden Erbrechtsfälle mit internationalem Hintergrund zu vereinfachen. Gemäß Artikel 83 Abs. 1
EU-ErbVO findet die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind.
Die EU-ErbVO regelt hierbei insbesondere vier grobe Bereiche:
Die EU-ErbVO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark.
Bis zum 17.08.2015 galt in vielen Staaten das Staatsangehörigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass bei Todesfällen die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes für das anwendbare Erbrecht maßgebend war. Seit dem 17.08.2015 ist gemäß Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ im Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Zentraler Anknüpfungspunkt ist somit der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Dieser entscheidet grundsätzlich darüber, welches Land international zuständig für das Nachlassverfahren sowie für alle aus dem Erbfall resultierenden streitigen Verfahren ist und welches Erbrecht zur Anwendung kommt, sofern der Erblasser keine Rechtswahl aus dem Staatsangehörigenrecht getroffen hat.
Dies bedeutet Folgendes:
Verstirbt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger mit dauerhaftem Wohnsitz in Spanien, bestimmt Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im vorigen Beispiel wäre dies Spanien. Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn gem. Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts hatte, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden ist. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn der Erblasser gem. Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates gewählt hat, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
Aufgrund dessen ist es anzuraten, in eine letztwillige Verfügung jedweder Art eine Rechtswahl mit aufzunehmen, im dem das deutsche Erbrecht gewählt wird. Dies ist auch für bereits errichtete Testamente noch möglich. Wichtig ist jedoch, dass nur das Recht des eigenen Staates gewählt werden kann. Für einen deutschen Staatsangehörigen bedeutet dies, dass nur das deutsche Recht gewählt werden kann.
Vorteil der Regelungen der EU-ErbVO ist, dass die Abschaffung der sogenannten Nachlassspaltung stattfindet.
Weiterhin wird das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses soll vor allem die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtern.
Bislang gab es des Öfteren erhebliche Schwierigkeiten die erbrechtliche Position im europäischen Ausland nachzuweisen. Oftmals wurde insbesondere ein nationaler Erbnachweis des jeweiligen Staates gefordert. Dies führte insbesondere dazu, dass in verschiedenen Ländern verschiedene Erbrechtszeugnisse beantragt werden mussten.
Um die Abwicklung zu beschleunigen sowie die Kosten zu minimieren, wird ab dem 17.08.2015 das Europäische Nachlasszeugnis europaweit als einheitlicher Nachweis insbesondere für die Feststellung der Erben- und Vermächtnisnehmerstellung eingeführt. Dies gilt auch für die Befugnisse des Testamentsvollstreckers oder Fremdverwalters.
Folge hiervon ist, dass der erlangte Erbnachweis die Abwicklung des Nachlasses in der gesamten Europäischen Union ohne ein weiteres Verfahren ermöglicht.
Zu beachten ist jedoch, dass die innerstaatlichen Erbscheine unabhängig hiervon weiterhin beantragt werden können.