Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 haben Unternehmen die Wahl zwischen zwei Alternativen, um die Verschonung des Betriebsvermögens weitgehend oder ganz zu erreichen. Die Wahl ist mit Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich zu treffen.
- Alternative 1 (Regelverschonung)
85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben pauschal steuerfrei, wenn das Unternehmen 5 Jahr fortgeführt wird und die Lohnsumme mit insgesamt 400 % nicht unterschritten wird. Diese einschränkende Lohnsummenklausel greift nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Bei mehr als 10 und maximal 15 Beschäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindestens 300 % und bei mehr als 5 bis maximal 10 Beschäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindestens 250 %. Bei bis zu 5 Beschäftigten ist die Lohnsumme unbeachtlich.
- Alternative 2 (Optionsverschonung)
Die Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen entfällt vollständig, wenn das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme mit insgesamt 700 % nicht unterschritten wird. Diese einschränkende Lohnsummenklausel greift auch hier nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Bei mehr als 10 und maximal 15 Beschäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindestens 565 % und bei mehr als 5 bis maximal 10 Beschäftigten ermäßigt sich die Lohnsumme auf mindestens 500 %. Bei bis zu 5 Beschäftigten ist die Lohnsumme auch hier unbeachtlich.
Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung bei beiden Alternativen ist, dass der Erbe mindestens 25 % des Unternehmens erbt. Ferner greift die Verschonung von begünstigtem Betriebsvermögen nur dann, wenn der einzelne Erwerb 26 Mio € nicht übersteigt. Für Erwerbe über 26 Mio € gelten besondere Regelungen.
Verwaltungsvermögen wird grundsätzlich nicht mehr von der Steuer verschont. Um die Zahlungsfähigkeit des Betriebes zu sichern, sind u.a. Barvermögen, geldwerte Forderungen nach Verrechnung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % des Werts des Betriebsvermögens begünstigt.
Hinweis: Alle Ausnahmen zum Verwaltungsvermögen und die Berechnung des begünstigten Vermögens sind aber komplex und müssen im Einzelfall immer mit dem Steuerberater detailliert erörtert werden.