Für Sie ist es wichtig, kurzfristig Schriftstücke des Erblassers mit seinen Wünschen zur Beerdigung aufzufinden oder selbst zu versuchen, den mutmaßlichen Willen zur Bestattung zu ermitteln.
1. Erblasser hinterlässt keine schriftlichen Anweisungen
Hat der Erblasser keine schriftlichen Anweisungen für den Fall seines Todes hinterlassen, müssen Sie über die Bestattung entscheiden. Es ist hilfreich, sich fachliche Beratung durch ein Bestattungsinstitut zu holen.
2. Auskünfte der örtlichen Friedhofsverwaltung zu der Grabstelle
Fragen Sie bei der örtlichen Friedhofsverwaltung nach, ob bereits ein Nutzungsvertrag vom Erblasser abgeschlossen worden ist. Einzelheiten zu den Nutzungsverträgen sind grundsätzlich in Satzungen geregelt, die für den Erben wichtige Informationen enthalten.
3. Übernahme der Bestattungskosten
Grundsätzlich müssen Sie als Erbe im Falle des Todes des Erblassers insbesondere die Kosten für die Bestattung, die Überführung, die Traueranzeigen und Danksagungen, die Trauerfeierlichkeiten sowie die Errichtung der Grabstätte übernehmen. Sind Sie nicht in der Lage, diese Kosten finanziell zu stemmen, müssen z.B. unterhaltspflichtige Eltern für die Bestattungskosten des verstorbenen Kindes einstehen. War der Verstorbene Sozialhilfeempfänger, muss der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten an den Vorleistenden erstatten, wenn Ihnen die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten ist. Dies kommt jedoch auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Dies stellt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko für Sie dar. Insbesondere müssen Sie auch entscheiden, ob Sie gegen einen Bescheid des Sozialhilfeträgers Rechtsmittel einlegen oder aus sittlichen Erwägungen die Kosten freiwillig übernehmen. Daher ist es von Vorteil, zu wissen, ob der Erblasser für seine Bestattung hinreichend wirtschaftlich vorgesorgt hat.
4. Bestattungskosten: Erbe gegen Angehöriger
Die Landesgesetze regeln die Bestattung. Hierunter fallen auch die Bestattungskosten. Dies kommt auf den Einzelfall an. Hierbei wird zumeist auf das Näheverhältnis der Beteiligten im Verhältnis Erblasser Angehöriger abgestellt.
Ihre individuellen Fragen zum Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.