Erwachsenenadoption
Informationen wurden für Sie zusammengestellt von Rechtsanwältin Christine Gerlach, Fachanwältin für Erbrecht.
Adoptionsrecht und Erwachsenenadoption
Die Adoption Erwachsener stellt eine Sonderform der Adoption dar. Zu dieser bestehen jedoch wesentliche Unterschiede.
Bei einer Adoption von Erwachsenen handelt es sich um keine Volladoption, das bedeutet, dass die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie voll und ganz bestehen bleibt. Er gewinnt jedoch eine zweite Familie, die annehmenden Eltern, hinzu. Dies hat zur Auswirkung, dass ein adoptierter Erwachsener sowohl Erbansprüche bezüglich der leiblichen Eltern als bezüglich der annehmenden Eltern hat. Erwachsenenadoptionen werden aus verschiedenen Gründen ins Auge gefasst. Ein Grund ist, dass annehmende Eltern und anzunehmende Erwachsener ein derart gutes Verhältnis zueinander haben, dass man dieses auch gegenüber der Außenwelt legalisieren möchte. Ein weiterer Grund ist selbstverständlich auch die Erhöhung des Freibetrages im Rahmen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer von 20.000,00 € auf 400.000,00 €. Gleich aus welchem Grund
Sie eine Adoption ins Auge fassen, wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.
- Auswirkungen:
Wie oben erwähnt, bleibt das Verhältnis zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie voll und ganz bestehen. Hinzu tritt das neu entstandene Verhältnis zu den annehmenden Eltern. Dies löst einen Erbanspruch sowohl nach dem Tod der leiblichen Eltern als auch nach dem Tod der annehmenden Eltern aus.
Umgekehrt ist der Adoptierte jedoch auch dazu verpflichtet, Unterhaltszahlungen sowohl an die leiblichen als auch an die annehmenden Eltern zu zahlen. Diese Verpflichtungen sind spiegelbildlich gegenüber leiblichen und annehmenden Eltern. Im Falle der Adoption erhält der Adoptierte den erhöhten Freibetrag der Abkömmlinge in Höhe von 400.000,00 €. Dies kann ein angenehmer Nebeneffekt der Erwachsenenadoption sein. Gerade vermögenden Personen ist der Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € bezüglich eines nicht adoptierten Erwachsenen ein Dorn im Auge.
Eine weitere Auswirkung der Erwachsenenadoption ist, dass ab Annahme der Adoption der Familienname der annehmenden Eltern auch als Familienname des Adoptierten gilt. Eine Ausnahme ist nur in sehr begrenztem Maß möglich. - Voraussetzungen:
Es ist notwendig, einen Antrag vor dem Familiengericht zu stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet sein. Es ist von Vorteil, in den Antrag zur Adoption des Erwachsenen bereits die Einverständniserklärung des zu Adoptierenden aufzunehmen. In dem Antrag muss ausgeführt sein, dass zwischen den annehmenden Eltern und dem zu Adoptierenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dieses Verhältnis muss nachgewiesen werden. Ein Eltern-Kind-Verhältnis liegt dann vor, wenn das Verhältnis mit dem der leiblichen Familie gleichgestellt werden kann.
Ist dies in dem Antrag ausreichend dargelegt worden, findet eine Anhörung vor dem Familiengericht statt. In dieser Anhörung wird noch einmal überprüft, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zugrunde gelegt werden kann.
Bezüglich des Eltern-Kind-Verhältnisses ist noch anzumerken, dass ein gewisser Abstand bezüglich des Alters vorliegen muss. Ein Mindest- oder Höchstalter ist dagegen nicht vorgegeben.
Wird dies positiv beschieden, ergeht ein Beschluss, in dem die Annahme erklärt wird.
Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption nicht möglich!
Der BGH hat mit Datum vom 15.01.2014, Aktenzeichen XII ZB 443/13, entschieden, dass die Durchführung einer Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption unter Beibehaltung der Bindungen zur leiblichen Mutter nicht möglich ist, wenn diese mit dem leiblichen Vater nicht mehr verheiratet ist.
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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind.
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Sukzessivadoption: Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Gunsten homosexueller Lebenspartner
Bisher galt das Verbot der sogenannten Sukzessivadoption. Es handelt sich hierbei um Adoptionsfälle, in denen einer der beiden eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hat und auch der andere Partner danach Adoptivmutter oder –vater werden möchte. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass auch schwulen und lesbischen Lebenspartnern in diesen Fällen eine Adoption möglich sein muss. Bisher war dies nicht möglich.
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