Der BGH hat mit Datum vom 15.01.2014, Aktenzeichen XII ZB 443/13, entschieden, dass die Durchführung einer Erwachsenenadoption durch den leiblichen Vater mit Wirkung der Minderjährigenadoption unter Beibehaltung der Bindungen zur leiblichen Mutter nicht möglich ist, wenn diese mit dem leiblichen Vater nicht mehr verheiratet ist.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Adoption eines Erwachsenen durch den leiblichen Vater. Dies wird Rückadoption oder Adoptionskarussell genannt. Der leibliche Vater des Kindes war mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet und somit auch rechtlicher Vater des Kindes. Nach Trennung und Wiederverheiratung mit anderen Ehepartnern adoptierte nun der neue Ehemann der Mutter das Kind im Wege der Minderjährigenadoption. Diese Ehe scheiterte ebenso wie die des Vaters. Der Vater ist mittlerweile zum dritten Mal verheiratet. Er beantragt nunmehr die Annahme des mittlerweile volljährig gewordenen Kindes im Wege der Erwachsenenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption gemäß §§ 1773 ff. BGB.
Grundsätzlich gilt bei der Erwachsenenadoption, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Anzunehmenden zu seinen Verwandten von dieser Annahme nicht berührt werden. Das anzunehmende Kind gilt fortan als Kind des Annehmenden. Jedoch gibt es den Sonderfall der sogenannten Volladoption, das bedeutet, dass eine Erwachsenenadoption mit Wirkung der Minderjährigenadoption erfolgen kann. In diesem Fall würden alle Verwandtschaftsbeziehungen des anzunehmenden Kindes zu seinen leiblichen Eltern erlöschen. Dies ist beispielsweise im Falle einer Stiefkindadoption anwendbar.
Im vorliegenden Urteil wurde insbesondere darüber entschieden, ob § 1755 Abs. 2 BGB Anwendung findet, wenn keine Ehe zwischen dem Annehmenden und dem anderen Elternteil, hier der Mutter, besteht, vor dem Hintergrund, dass es sich um den leiblichen Vater handelt. Dies hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Eine Ehe lag nicht vor. Ebenfalls hat der BGH eine analoge Heranziehung des § 1755 Abs. 2 BGB abgelehnt. Sinn und Zweck des § 1755 Abs. 2 BGB ist, dass insbesondere das Stiefkind voll in die neue Familie integriert wird, die dem besonderen Schutz des Artikel 6 Abs. 1 GG untersteht. Geschiedene und damit im Endeffekt getrennt lebende Eheleute bedürfen nicht desselben Schutzes, den 1755 Abs. 2 BGB bezweckt. Der sozial familiäre Zusammenhalt besteht nicht mehr.
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