Testamentsvollstreckung – eine wertvolle Unterstützung im Erbfall

Testamentsvollstreckung – eine wertvolle Unterstützung im Erbfall

München – Der Tod eines geliebten Menschen stellt eine große emotionale Belastung dar. Nicht nur, dass man den Verlust eines geliebten Menschen verkraften muss, es kommen auch viele
organisatorische Aufgaben auf die Hinterbliebenen zu. Insbesondere die Abwicklung des Nachlasses stellt eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser
ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Trotz allem kommt es oftmals zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Dies kann darin begründet sein, dass es
mehrere Miterben gibt, die jedoch bezüglich der Aufteilung des Nachlasses unterschiedlicher Meinung sind. Es kann aber auch daran liegen, dass Vermächtnisse in der letztwilligen
Verfügung ausgesetzt wurden, die abgewickelt werden müssen. Für den juristischen Laien ist dies tatsächlich eine echte Herausforderung. Schließlich hat man ja nicht jeden Tag mit
Erbangelegenheiten zu tun. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, bereits in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Neulich suchte mich ein älterer Herr auf, der eine letztwillige Verfügung erstellen wollte. Als wir uns darüber unterhielten, wie er sich die Erbfolge nach seinem Tod vorstellen würde,
erklärte er mir, dass insbesondere seine zwei Enkelkinder ein Vermächtnis erhalten sollten. Es handelte sich hierbei um einen nicht unerheblichen Geldbetrag, den er seinen Enkeln
zukommen lassen wollte. Mein Mandant befürchtete jedoch, dass, wenn die Enkelkinder dieses Geld zu früh erhalten würden, sie sich sozusagen darauf ausruhen und keine
Motivation mehr haben, sich selbst etwas zu erarbeiten. Ich schlug ihm daraufhin vor, in die letztwillige Verfügung eine Testamentsvollstreckung mit aufzunehmen. Diese sollte den Inhalt
haben, dass eine dritte Person, in diesem Fall die Eltern der Enkelkinder, bis zum Abschluss der Ausbildung über den vermächtnisweise zugewandten Betrag „wachen“ sollten. Dies
bedeutet, dass die Enkelkinder bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das Vermögen haben werden. Erst nach Abschluss der Ausbildung sollen sie den Gesamtbetrag erhalten.
Aufgrund der Regelung, die mein Mandant gewünscht hat, dass die Enkelkinder jedes Jahr einen gewissen kleineren Betrag zur Verfügung gestellt bekommen, sind nun die Eltern
gehalten, diesen Wunsch zu erfüllen, sich jedoch ansonsten um die Anlage des Geldbetrages und die Auszahlung zum angegebenen Zeitpunkt zu kümmern.
Eine Testamentsvollstreckung ist jedoch nicht nur dann sinnvoll, wenn viel Vermögen vorhanden ist. Insbesondere dann, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, kann es
von Vorteil sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Natürlich muss man mit der Person, die die Testamentsvollstreckung übernehmen soll, vorher darüber sprechen, ob Einverständnis damit besteht, diese Aufgabe zu übernehmen.

Weiterhin muss geklärt werden, ob diesbezüglich für die Tätigkeit ein gewisser Betrag an den Testamentsvollstrecker bezahlt werden soll.
Wer Testamentsvollstrecker werden soll, ist meistens eine schwierige Entscheidung. Schön ist es, wenn es eine Vertrauensperson gibt, die auch bereit ist, diese Tätigkeit zu
übernehmen. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine fremde dritte Person als Testamentsvollstrecker zu bestellen. Dies kann auch
beispielsweise ein Anwalt sein. Sollte man dies in Erwägung ziehen, ist es wichtig, dass man die Details der Testamentsvollstreckung miteinander bespricht, damit es später nicht zu
Unklarheiten kommt.

Man kann sich vorstellen, dass beispielsweise junge Menschen, die bezüglich ihres Erbanteiles oder Vermächtnisses durch einen Testamentsvollstrecker beschränkt werden
und somit nicht frei über ihren Anteil verfügen können, oftmals auf die Idee kommen, dass der Erblasser die vorgenommene Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker so nicht
gewollt habe und somit die Abwicklung der Testamentsvollstreckung angreifen. Dies kann sogar dazu führen, dass Gerichtsprozesse diesbezüglich geführt werden.
Sinnvoll ist es auch, dass, wenn beispielsweise zwei Geschwister Miterben zu gleichen Teilen werden, eine dritte Person als Testamentsvollstrecker fungiert, wenn diese
Geschwister sich nicht gut verstehen. Oftmals ist es von Vorteil, in einem solchen Fall eine neutrale Person dazwischen zu schalten, damit beispielsweise bei einem Hausverkauf es
nicht zu solchen Problemen kommen kann, dass keine Einigkeit darüber besteht, wer die Immobilie verkaufen soll und zu welchem Preis.

Falls Sie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Erwägung ziehen, können Sie mich gerne kontaktieren.

In diesem Zusammenhang können wir sowohl über die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen als auch, falls dies gewünscht ist, über die Übernahme der Testamentsvollstreckertätigkeit.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

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