Was ist unter Barvermögen zu verstehen?

Was ist unter Barvermögen zu verstehen?

Häufig wird unter anderem in Testamenten der Begriff des Barvermögens verwendet. Das OLG Oldenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 20.12.2023 (3 U 8/23) ausführlich mit der Frage befasst, was hierunter zu verstehen ist und zu seiner Entscheidung folgenden Leitsatz verfasst:

Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.

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Die Enstcheidung im Volltext:

In dem Rechtsstreit
[…]

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg […] im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 13. Dezember 2023 für Recht erkannt:
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Oldenburg vom 21.04.2023 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 51.605,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten 1. und 2. Instanz sind von den Beklagten als Gesamtschuldner zu 77 % und von der Klägerin zu 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Vermächtnisses und hierbei um den Begriff des „Barvermögens“.

Die Klägerin und die Beklagten sind neben einem weiteren Bruder die Kinder des zwischen dem TT.MM.2020 und dem TT.MM.2020 in Ort2 verstorbenen Erblassers DD.

Mit notariellem Testament vom 16.04.2018 setzte der Erblasser die Beklagten als Erben ein. Zuvor wurde der Klägerin vom Erblasser eine Immobilie in Ort2 mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 15.12.2017 unentgeltlich im Weg der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche zugewandt.

In § 3 des notariellen Testaments vom 16.04.2018 beschwerte der Erblasser die Beklagten mit einem Vermächtnis zugunsten der Klägerin wie folgt:

„Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu einem 1/3 Anteil an meine Tochter CC, geb. am TT.MM.1968, ausgezahlt werden.“

Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des gesamten Kapitalvermögens begehrt. Nach schriftlicher Auskunft der Beklagten beläuft sich das Kapitalvermögen des Erblassers (Depotwerte und Bankguthaben) auf insgesamt 192.108,98 €, wobei das Kontovermögen bei der EE insgesamt 152.778,88 €, die Genossenschaftsanteile 3.000,00 €, das Depotvermögen insgesamt 34.291,87 €, im Nachlass vorgefundenes Bargeld 70,15 € und das von der Klägerin aufgefundene und in Besitz genommene weitere Bargeld 1.968,08 € betrug.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Erblasser habe unter dem Begriff „Barvermögen“ seine gesamten liquiden Mittel, insbesondere sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere und Bargeld im engeren Sinne verstanden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 64.036,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2021 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten hatten beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Erblasser habe unter dem Begriff „Barvermögen“ lediglich das vorhandene Bargeld verstanden.

Das Landgericht hat mit angefochtenem Urteil vom 21. April 2023 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 64.036,32 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers gemäß §§ 2147, 2174 BGB zustehe. Nach Auffassung des Gerichts enthalte das Testament zu Gunsten der Klägerin ein Vermächtnis, das vorhandene Barvermögen im Sinne des Kapitalvermögens inklusive Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapieren und Bargeld im engeren Sinne an die Klägerin zu 1/3 auszuzahlen.

Zur Ermittlung des Inhalts der niedergelegten letztwilligen Verfügung bedürfe es der sog. erläuternden Testamentsauslegung. Diese habe zum Ziel, den in der Testamentsurkunde erklärten wirklichen Erblasserwillen bei der Testamentserrichtung zu erforschen. Habe ein Notar die Erklärung beurkundet, so spreche eine gewisse Vermutung dafür, dass objektiver Erklärungsinhalt und Erblasserwille übereinstimmen. Der Sinn, den der Notar einer Erklärung des Erblassers beigemessen habe, lasse regelmäßig den Schluss darauf zu, was der Erblasser gewollt habe.

Der Erblasser wollte zur Überzeugung des Landgerichts eine vollumfängliche Regelung treffen, welche nicht nur das Bargeld im engeren Sinne, sondern auch die sonstigen Geldwerte im Rahmen des Kapitalvermögens umfassen sollte. Zu dieser Überzeugung gelange das Gericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Berufung. Mit dieser begehren sie die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage.

Zur Begründung tragen sie vor, dass das Landgericht aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelange, dass der Klägerin der geltend gemachte Klageanspruch zustehe. Der Zeuge FF (Notar) habe keine Klarheit darüber herstellen können, was der Erblasser unter dem Begriff des Barvermögens verstanden habe. Der Zeuge habe in seiner Vernehmung lediglich mehrfach erklärt, was er, der Zeuge, unter Barvermögen verstehe. Der Erblasser habe seinen gesamten Nachlass zwischen den Kindern gleichmäßig aufteilen wollen. Durch die Auslegung des Landgerichts komme es zu einer deutlichen Bevorteilung der Klägeringegenüber den anderen drei Kindern. Dies sollte nach der Aussage des Zeugen FF gerade nicht der Fall sein.

Hätte der Erblasser das Vermächtnis zugunsten der Klägerin in Bezug auf sein Kapitalvermögen aussetzen wollen, hätte er dies in das Testament aufnehmen lassen müssen. Dies sei aber gerade unterblieben. Im Ergebnis sei die Klägerin damit beweisfällig geblieben und die Klage sei abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

das Schlussurteil des Landgerichts Oldenburg – 4 O 1233/22 – vom 21.04.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 30.06.2023.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den von ihr aufgefundenen Bargeldbetrag in Höhe von 1.968,08 € an die Beklagten zu Händen ihres Rechtsbeistandes ausgezahlt.

Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 08.11.2023 die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Absatz 1 ZPO wiedereröffnet und mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 51.605,70 € gemäß §§ 2147, 2174 BGB aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers im notariellen Testament vom 16.04.2018. In diesem heißt es:

"Das bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Barvermögen soll zu einem 1/3 Anteil an meine Tochter CC, geb. am TT.MM.1968, ausgezahlt werden."

Der Begriff des Barvermögens ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es zur Ermittlung des Inhalts der niedergelegten letztwilligen Verfügung es der sog. erläuternden Testamentsauslegung bedürfe. Diese habe zum Ziel, den in der Testamentsurkunde erklärten wirklichen Erblasserwillen bei der Testamentserrichtung zu erforschen.

Danach ist es der Klägerin nicht gelungen zu beweisen, dass der Erblasser mit dem Begriff „Barvermögen“ das gesamte Kapitalvermögen, welches er besaß, gemeint hatte.

Der Begriff des Barvermögens ist zur Überzeugung des Senats in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs so zu verstehen, dass damit das Bargeld im engeren Sinne (vorliegend also das von der Klägerin aufgefundene und in Besitz genommene Bargeld in Höhe von 1.968,08 € und das weitere im Nachlass vorgefundene Bargeld in Höhe von 70,15 €) einschließlich der bei Banken befindlichen sofort verfügbaren Gelder zu verstehen ist. Die Verwendung von Bargeld im eigentlichen Sinne ist heute bei Weitem nicht mehr in dem Maße üblich, wie dies früher einmal der Fall war. Durch die vermehrte Kartenzahlung hat sich damit auch die Verkehrsanschauung des Begriffes „bar“ verschoben. Der Begriff des Bargeldes umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des „Barvermögens“. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das „Barvermögen“ einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Erblasser entgegen der grundsätzlichen Begriffsbestimmung mit dem Begriff des „Barvermögens“ vorliegend auch das weitere nicht sofort verfügbare Kapital in Form der Genossenschaftsanteile und der Wertpapiere gemeint hat, also sein gesamtes Kapitalvermögen.

Die Aussage des Zeugen FF, auf die sich das Landgericht maßgeblich stützt, bietet für diese Auslegung keinen ausreichenden Beweis. So bekundet der Zeuge zwar gleich zu Beginn seiner Vernehmung vom 31.03.2023, dass der Erblasser das Barvermögen im Sinne der Beweisfrage verstanden habe, also als gesamtes Kapitalvermögen einschließlich von Wertpapieren. Der Zeuge schränkt seine eigene Aussage aber zugleich wieder dahingehend ein, dass er dies nicht definitiv wisse. Vielmehr habe er den Erblasser so verstanden. Das Verständnis des beurkundenden Notars kann aber nicht mit dem Willen des Erblassers gleichgesetzt werden. Soweit der Zeuge zur Bekräftigung seines Verständnisses ergänzt, dass der Erblasser seinen gesamten Nachlass zwischen den Erben aufteilen wollte, folgt hieraus nicht zwingend, dass er das gesamte Kapitalvermögen im Rahmen des Vermächtnisses aufteilen wollte. Eine Aufteilung seines gesamten Nachlasses liegt auch vor, wenn die Wertpapiere und Genossenschaftsanteile im Rahmen der Erbfolge bei den Beklagten zu je 1/2 verbleiben und das Barvermögen im Rahmen des Vermächtnisses gedrittelt wird. Auch aus der Aussage, dass der Erblasser mehrmals Wert darauf gelegt habe, sein Vermögen zwischen den Kindern gleichmäßig aufzuteilen, folgt kein zwingender Rückschluss auf die Dreiteilung des gesamten Kapitalvermögens. Auch bei Ausnahme der Wertpapiere und der Genossenschaftsanteile aus dem Vermächtnis zugunsten der Klägerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine ungefähr gleichmäßige Aufteilung durch den Erblasser beabsichtigt war und auch erzielt worden ist. Ein auffälliges Missverhältnis vermag der Senat insoweit nicht festzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere im Hinblick auf die verteilten Grundbesitze eine genaue Bewertung nicht vorliegt (die Parteien haben insoweit teilweise unterschiedliche Wertvorstellungen) und insbesondere nicht mehr feststellbar ist, welche Wertvorstellung der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments hatte.

Soweit der Zeuge sich auf konkrete Nachfrage an den Erblasser notiert hatte, dass dieser mit Geldmitteln auch Guthaben meinte, lässt sich daraus nicht sicher schlussfolgern, dass mit Guthaben wiederum auch Wertpapierguthaben gemeint sind. Vielmehr spricht diese Notiz in erster Linie zunächst einmal dafür, dass nicht nur das vorgefundene Bargeld gemeint war, sondern auch das Bankguthaben.

Bezeichnend ist, dass der Zeuge den Erblasser konkret zu seinem Begriffsverständnis von „Guthaben“ gefragt hat, insbesondere ob der Erblasser auch Bankguthaben oder Aktien oder ähnliches habe. Eine konkrete Antwort erhielt der Zeuge nicht. Der Erblasser habe nur erklärt, dass sein Nachlass aus Grundbesitz und allem Barvermögen bestehe. Eine Klärung, was mit Barvermögen gemeint sei, ist damit gerade nicht erfolgt. Dies hat der Zeuge auf Nachfrage auch nochmal bestätigt, nämlich das der Erblasser auf die Frage nach Bankguthaben oder Aktien nicht konkret geantwortet habe. Später ergänzt der Zeuge diese Antwort sogar dahingehend, dass er den Erblasser ausdrücklich nach Aktien gefragt habe, aber hierzu keine Antwort erhalten habe. Aus der Aussage des Zeugen kann damit nicht zur Überzeugung des Senats geschlussfolgert werden, dass der Erblasser unter Barvermögen auch Aktien verstanden wissen wollte. Andernfalls hätte es nahegelegen, auf die konkrete Frage nach Aktien, dies zu bestätigen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Erblasser selbst nach Angaben des Zeugen immer den Begriff des Barvermögens gewählt hatte. Der Begriff des Kapitalvermögens wurde zu keinem Zeitpunkt verwendet.

Im Übrigen widerspricht sich der Zeuge FF auch in seinem dargelegten Verständnis von der Begriffsauslegung „Barvermögen“ durch den Erblasser. Der Zeuge bekundet nämlich auch, dass wenn der Erblasser Aktien erwähnt hätte, er diese auch extra im Testament erwähnt hätte. Dies spricht dafür, dass auch der Zeuge nicht ohne weiteres vom Begriff des Barvermögens Aktien mitumfasst sah. Andernfalls hätte es einer expliziten Erwähnung nicht bedurft.

Im Ergebnis konnte damit auch der Zeuge keine konkreten Aussagen zum Willen des Erblassers in Bezug auf Wertpapiere und dessen Begriffsverständnis vom Begriff „Barvermögen“ machen. Die Klägerin vermochte damit entgegen dem allgemeinen Begriffsverständnis von „Barvermögen“ im Vergleich zum Begriff des „Kapitalvermögens“ nicht zu beweisen, dass der Erblasser im Ergebnis unter „Barvermögen“ sein „Kapitalvermögen“ verstanden wissen wollte.

Die Entscheidung des BGH vom 22.10.1975 (IV ZR 17/74) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der der Entscheidung zugrundeliegende Fall ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte in der zitierten Entscheidung eine Auslegung des Berufungsgerichts gebilligt, die unter Barvermögen auf der GG Bank auch die dort befindlichen Wertpapiere ansah. Der Fall unterscheidet sich insoweit, als in dem dortigen Testament explizit die GG Bank genannt wurde, so dass alle dort befindlichen Vermögenswerte im Rahmen der Auslegung des Begriffs „Barvermögen“ im konkreten Fall mitumfasst waren. Vorliegend erfolgte jedoch keine konkrete Bestimmung des „Barvermögens“ bei einer bestimmten Bank, auch wenn die HH ein Teil der genossenschaftlichen Finanzgruppe ist. Eine Vergleichbarkeit wäre allenfalls dann gegeben, wenn es im notariellen Testament geheißen hätte, dass „bei Eintritt des Erbfalls vorhanden Barvermögen bei der EE“, obgleich auch dann die Frage zu klären gewesen wäre, ob damit auch das Depot bei der HH mitumfasst wäre.

Zum „Barvermögen“ zählen damit das aufgefundene Bargeld in Höhe von 1.968,08 € und 70,15 € und das Bankguthaben bei der EE in Höhe von insgesamt 152.778,88 €, mithin insgesamt 154.817,11 €. Die Genossenschaftsanteile und Wertpapiere zählen nicht dazu. Hieraus folgt ein Anspruch aufgrund des Vermächtnisses in Höhe von 51.605,70 €. Nachdem die Klägerin den von ihr zunächst vereinnahmten Betrag in Höhe von 1.968,08 € nach Schluss der mündlichen Verhandlung an die Beklagten ausgezahlt hat, war dieser Betrag nicht mehr in Abzug zu bringen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug. Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 19.03.2021 unter Fristsetzung bis zum 07.04.2021 in Verzug gesetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen in beiden Instanzen, wobei sich die Auszahlung des zunächst von der Klägerin vereinnahmten Bargeldbetrages in Höhe von 1.968,08 € erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei der zu bildenden Kostenquote zu Lasten der Klägerin auswirkt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Der Berufungsstreitwert beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

OLG Oldenburg vom 20.12.2023, Az: 3 U 8/23

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Über den Autor

Christine Gerlach author

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