Ist die Über­mitt­lung von In­for­mat­ion­en zu aus­länd­isch­en Bank­kont­en ver­fass­ungs­ge­mäß?

Ist die Über­mitt­lung von In­for­mat­ion­en zu aus­länd­isch­en Bank­kont­en ver­fass­ungs­ge­mäß?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 36/21) festgestellt, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte verstößt und hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.

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Die Entscheidung im Volltext:

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2021 – 2 K 2835/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
I.

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Kontosalden eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) geführten Kontos und eines geführten Depots. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) führen gemeinsam ein Konto mit Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern ‑‑BZSt‑‑) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gerichtetem Schreiben vom 23.05.2019, mit dem sie die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen begehrten. Hierauf antwortete das BZSt mit Schreiben vom 17.07.2019, dass die Übermittlung der Kontostände aufgrund einer internationalen Vereinbarung, welche in nationales Recht umgesetzt worden sei, erfolge. Ergänzend hierzu sei das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) ‑‑FKAustG‑‑ erlassen worden, welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte. Hierauf reagierten die Kläger mit Schreiben vom 02.09.2019 und beantragten erneut die Löschung der aus der Schweiz übermittelten Daten. Diesen Antrag lehnte das BZSt mit Bescheid vom 23.10.2019 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 310 veröffentlichten Gründen ab. Mit ihrer Revision rügen die Kläger, dass die Übermittlung der Kontostände durch die Schweizer Behörden sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise in dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletze und daher zu unterbleiben habe. Die Übermittlung von Kontosalden sei zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung nicht erforderlich. Jedenfalls sei sie unverhältnismäßig. Es bestehe keine Rechtfertigung für eine anlasslose Übermittlung der Kontosalden aller Steuerpflichtigen mit ausländischen Konten. Zudem sei die Gefahr der Offenlegung aufgrund von „Hacker-Angriffen“ zu berücksichtigen. Jedenfalls liege eine Diskriminierung gegenüber Steuerpflichtigen vor, die nur über Inlandskonten verfügten. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG vom 27.10.2021 – 2 K 2835/19 aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, die aus der Schweiz erhaltenen Daten über den Vermögensbestand nicht zu verarbeiten und die entsprechenden Daten zu löschen. Das BZSt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Übermittlung der Kontosalden erfolge nach Maßgabe des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. Dieses verfolge das legitime Ziel der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung. Die Übermittlung der Kontosalden sei hierfür erforderlich und auch angemessen. Insbesondere werde die Datensicherheit gewährleistet. Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Zwar liege aufgrund der Übermittlung der Kontosalden ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger vor. Die Bekämpfung der Steuerhinterziehung sei jedoch ein verfassungskonformes und auch von der Europäischen Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel, welches den Eingriff rechtfertige.

Entscheidungsgründe
II.

Die Revision ist zulässig. Zwar haben die Kläger bis zum Ablauf der Begründungsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen expliziten Revisionsantrag im Sinne von § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO gestellt. Die Revisionsbegründung lässt über ihr Rechtsschutzbegehren indes keinen Zweifel. Auf einen förmlich gestellten Revisionsantrag kann verzichtet werden, wenn sich aus der Begründung das Prozessbegehren des Revisionsklägers unzweideutig ergibt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 08.08.2001 – I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392, unter B.I., m.w.N.). So verhält es sich hier. Indem die Kläger sich gegen die Würdigung des FG, dass kein Grundrechtsverstoß wegen der Übermittlung von Vermögensdaten vorliege, wenden, greifen sie eindeutig die Vorentscheidung insgesamt an und verfolgen ihr aus dem Klageantrag hervorgehendes Begehren mit der Revision weiter.

III.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 1. Die Klage war trotz der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ist nicht gegeben. Ein Vorverfahren findet jedenfalls nach § 32i Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht statt. Streitgegenständlich ist zumindest auch, inwiefern die Kläger ihr Begehren mit Ansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründen können (dazu III.2.b). 2. Das FG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und Löschung ihrer aus dem automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch stammenden Daten zu. Die Verarbeitung dieser Daten durch das BZSt ist rechtmäßig (dazu a). Den Klägern steht kein ihr Begehren tragender Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (dazu b) oder ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch (dazu c) zu. a) Das BZSt verarbeitet die ihm aus der Schweiz über die Kläger im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten auf der Grundlage und im Einklang mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Nach § 5 Abs. 3 FKAustG nimmt das BZSt die von einer anderen zuständigen Behörde eines Staates übermittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Abs. 3 und 4 AO an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. Betroffen sind jeweils nur die Daten zu im Ausland in den in § 1 Abs. 1 FKAustG aufgeführten Staaten geführten Finanzkonten. Hierzu gehören auch die in der Schweiz geführten Finanzkonten. Die Schweiz ist der von der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014) beigetreten (§ 1 Abs 1 Nr. 2 FKAustG). Zudem hat die Schweiz auch am 26.10.2004 ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (Amtsblatt der Europäischen Union ‑‑ABlEU‑‑ L 385 vom 29.12.2004, S. 30), zuletzt geändert durch Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABlEU L 333 vom 19.12.2015, S. 12), abgeschlossen (§ 1 Abs 1 Nr. 3 FKAustG; vgl. BMF-Schreiben vom 20.07.2023, BStBl I 2023, 1562 bzw. vom 29.01.2019, BStBl I 2019, 92). b) Die Kläger können ihr Begehren nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung stützen. Den Klägern steht kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder ein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zu. Der Senat vermag keinen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu erkennen. Zwar haben sich die Kläger nicht unmittelbar auf ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung berufen. Macht ein Kläger jedoch einen Anspruch geltend, ist der zuständige Spruchkörper berechtigt und verpflichtet, einen Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2021 – II R 15/20, Rz 16). c) Auch steht den Klägern kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) zur Abwehr beziehungsweise Beseitigung einer Grundrechtsverletzung zu. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nur gegeben, wenn durch rechtswidriges Verwaltungshandeln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in geschützte Rechtspositionen droht (BFH-Urteil vom 16.03.2016 – VII R 36/13, Rz 16, mit Verweis auf das BVerwG-Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 7.13 und den BVerwG-Beschluss vom 29.04.1985 – 1 B 149.84, juris). Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch findet seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Er setzt als verschuldensunabhängiger Anspruch voraus, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands und auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.01.2023 – 2 C 22.21, Rz 16, mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Mit § 5 Abs. 3 FKAustG besteht ‑‑wie oben dargelegt‑‑ eine Rechtsgrundlage für die Entgegennahme und Verarbeitung beziehungsweise Weiterleitung der im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten durch das BZSt. bb) Entgegen der Ansicht der Kläger verletzt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch sie auch nicht in ihren Grundrechten. (1) Die von den Klägern gerügte Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor. (a) Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten. Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ‑‑BVerfG‑‑ vom 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13, BVerfGE 155, 119, Rz 92, m.w.N.). Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können (Urteil des BVerfG vom 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, BVerfGE 150, 1, Rz 219, m.w.N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aber nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen ‑‑wie jede Grundrechtsbeschränkung‑‑ einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (statt vieler Beschluss des BVerfG vom 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15, BVerfGE 156, 11, Rz 84). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverarbeitung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts ‑‑BSG‑‑ vom 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R, BSGE 131, 169, Rz 93, m.w.N.). (b) Nach dieser Maßgabe ist die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Behörden im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten, insbesondere der Kontosalden, durch das BZSt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger. (c) Jedoch ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Behörden an das BZSt im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten erfolgt ‑‑wie oben dargelegt‑‑ auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 FKAustG. Diese Rechtsgrundlage genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit (dazu aa). Auch dient die Verarbeitung und Speicherung einem verfassungslegitimen Zweck (dazu bb) und ist zu dessen Erreichung geeignet sowie erforderlich (dazu cc). Ferner ist der Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne (dazu dd). (aa) § 5 Abs. 3 FKAustG als Rechtsgrundlage für die Entgegennahme der im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten sowie deren Verarbeitung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können; ferner fordern die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Informationen verstärkt (Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008 – 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, unter B.II.1.a aa, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben steht § 5 Abs. 3 FKAustG mit dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit in Einklang. Die Vorschrift regelt hinreichend deutlich, dass das BZSt die von einer anderen zuständigen Behörde ‑‑vorliegend die die Kontosalden übermittelnde Schweizer Behörde‑‑ übermittelten Daten zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens verarbeiten darf und in welchem Rahmen die Verarbeitung zu erfolgen hat. Betroffen sind jeweils nur die Daten zu im Ausland in den in § 1 Abs. 1 FKAustG aufgeführten Staaten geführten Konten wozu, wie oben dargelegt, auch die in der Schweiz geführten Konten gehören. Entgegen der Ansicht der Kläger ist für die Zulässigkeit des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG zur Rasterfahndung (Beschluss des BVerfG vom 04.04.2006 – 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320) nicht zu fordern, dass dieser nur bei einer konkreten Gefahr erfolgen dürfe. Das BVerfG sah im seinerzeit zu entscheidenden Fall die Notwendigkeit einer konkreten Gefahr, da es andernfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte zur teleologischen Bestimmung der erfassbaren Daten gäbe (Beschluss des BVerfG vom 04.04.2006 – 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, unter B.I.2.c bb). Welche Daten vom automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch betroffen sind, ist jedoch durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz sowie durch die Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 und das hierzu ergangene Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21.12.2015 (BGBl II 2015, 1630) ‑‑Umsetzungsgesetz‑‑ hinreichend bestimmt. Die Pflicht zur Übermittlung des Kontosaldos ergibt sich aus § 2 Nr. 2 Buchst. d der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 beziehungsweise des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes und wird auch aus § 2 Nr. 4 FKAustG ersichtlich. (bb) Auch verfolgt § 5 Abs. 3 FKAustG ein verfassungslegitimes Ziel. Die Regelung dient der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem Ziel, welches aufgrund des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat (Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008 – 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, unter B.II.1.b aa, m.w.N.). Mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz soll die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 (EU-Amtshilferichtlinie), sowie mit Drittstaaten aufgrund der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 geregelt werden (BTDrucks 18/5920, S. 2). Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 wurde geschlossen, um die Zusammenarbeit, insbesondere durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten, zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu intensivieren (BRDrucks 368/15, S. 1). Auch die EU-Amtshilferichtlinie dient insbesondere ausweislich Erwägungsgrund 1 dem Ziel, die Wirksamkeit und Effizienz der nationalen Steuererhebung durch den automatischen Austausch von Informationen in Anbetracht der Herausforderung des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu stärken. (cc) Die in § 5 Abs. 3 FKAustG vorgesehene Verarbeitung von Daten zu im Ausland geführten Konten ist geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Anders als bei inländischen Konten unterliegen die Kapitaleinkünfte bei im Ausland geführten Konten regelmäßig nicht der Quellenbesteuerung (vgl. § 43 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑). Ferner sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei Auslandssachverhalten aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes begrenzt, weshalb in solchen Fällen nach § 90 Abs. 2 und Abs. 3 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen besteht. Ungeachtet des automatischen Informationsaustauschs nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz hinge die Versteuerung der im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte damit im Wesentlichen von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Wie bereits das BVerfG in seiner Entscheidung zum sogenannten Bankenerlass ausgeführt hat, muss ein Steuerpflichtiger, wenn er seine ausländischen Zinserträge verschweigt, ohne Kontrollmöglichkeiten jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen damit rechnen, dass er zur Rechenschaft gezogen wird, sodass die Durchsetzung des Steueranspruchs in diesen Fällen erhebliche Mängel aufweisen würde (Urteil des BVerfG vom 27.06.1991 – 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, unter C.II.1.b). Diese Mängel werden durch den automatischen Informationsaustausch nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz beseitigt. Aufgrund der übermittelten Informationen zu den ausländischen Konten sind die Finanzbehörden in der Lage, den Steueranspruch hinsichtlich ausländischer Kapitaleinkünfte durchzusetzen. Insoweit erscheint es zwar zunächst als hinreichend, wenn Angaben zu den erzielten Erträgen übermittelt werden. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Übermittlung der Kontosalden den Finanzbehörden zusätzlich die Möglichkeit zur Verifikation beziehungsweise Verplausibilisierung der übermittelten Beträge eröffnet. Auch dienen die Kontosalden nicht nur der Ertragsbesteuerung, sondern können auch für das Besteuerungsverfahren zur Erhebung von Schenkung- oder Erbschaftsteuer Relevanz haben. Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass jene Steuer auf einen bestimmten Stichtag festzusetzen ist (vgl. § 9 i.V.m. § 11 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ‑‑ErbStG‑‑) und dieser Stichtag regelmäßig nicht mit dem Stichtag für den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch übereinstimmen wird. Die Übermittlung der Kontosalden bietet den Finanzbehörden jedoch die Möglichkeit, sich ein Bild von den Vermögensverhältnissen des Erblassers oder Schenkers zu verschaffen. Insbesondere wenn die Abgabe einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererklärung unterbleibt, bestünde ansonsten eine lediglich geringe Aufdeckungsgefahr hinsichtlich der Schenkung beziehungsweise des Erwerbs ausländischer Konten von Todes wegen. (dd) Schließlich ist § 5 Abs. 3 FKAustG verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar berührt die Übermittlung der Kontensalden ‑‑wie oben dargelegt‑‑ das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung. Nach der Auffassung des Senats ist die Eingriffsschwelle jedoch gering. Die Kläger tragen nicht vor, dass ihnen aus der Übermittlung der Kontosalden konkrete Nachteile erwachsen seien. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nicht die Daten zu jedem Finanzkonto nach der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zu übermitteln sind, sondern nur die Daten solcher Finanzkonten, die unter Berücksichtigung des von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen mit den G20-Staaten entwickelten Standards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen einschließlich der Kommentare (Gemeinsamer Meldestandard; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Internetseite www.oecd.org als PDF-Datei „Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ in der zweiten Ausgabe abrufbar) als solche identifiziert werden (vgl. § 1 Buchst. e und f der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 sowie des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes). Der Gemeinsame Meldestandard sieht hierbei unterschiedliche Voraussetzungen für Finanzkonten von hohem und geringem Wert für die Identifizierung als meldepflichtiges Konto vor, wobei ein Konto von hohem Wert bei einem Gesamtsaldo oder -wert ab 1.000.000 US-Dollar anzunehmen ist (Gemeinsamer Meldestandard, Abschn. VIII: Begriffsbestimmungen C. Finanzkonto Nr. 14 und Nr. 15, S. 52 [= S. 54 von 334 der PDF-Datei „Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“]). Diese Vorgaben wurden im Übrigen auch im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz umgesetzt. Nicht ins Gewicht fällt ferner der nicht näher konkretisierte Vortrag der Kläger, dass die Kontodaten aufgrund eines „Hacker-Angriffs“ einem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt werden könnten. Wie alle anderen den Finanzbehörden im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens übermittelten Daten unterliegen auch die im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO und werden damit zusätzlich zu den technischen Sicherungen nach § 355 des Strafgesetzbuchs strafrechtlich geschützt. Folgt man dem Argument der Kläger, wäre jegliche Übermittlung von Informationen an die Finanzbehörden in Anbetracht des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen unzulässig, da die Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitestgehend elektronisch erfolgt und somit eine Gefahr von „Hacker-Angriffen“ bezüglich sämtlicher Daten des Besteuerungsverfahrens besteht. Im Übrigen hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass das allgemeine Risiko eines sogenannten „Hacker-Angriffs“ im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist (BFH-Urteil vom 15.05.2018 – VII R 14/17, Rz 22, m.w.N.). Auch das Argument der Kläger, eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege bereits deshalb vor, da ihnen der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht mitgeteilt worden sei, überzeugt nicht. Aufgrund der hinreichend klaren Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes sowie der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 und des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes war der Austausch hinreichend vorhersehbar. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, gegen eine Übermittlung falscher Daten im Besteuerungsverfahren mit Einspruch und Klage vorzugehen. (d) Vor diesem Hintergrund muss das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung vor dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten. Wie bereits ausgeführt, hinge die Durchsetzung des Steueranspruchs hinsichtlich ausländischer Konten ohne den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch regelmäßig nur von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Mangels eigener Ermittlungsmöglichkeiten gegenüber ausländischen Finanzinstituten bestünde ein allenfalls geringes Aufdeckungsrisiko. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur auf der Grundlage von § 88a AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Finanzverwaltung geführten Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen (Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008 – 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351). Auch insoweit lässt das BVerfG das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008 – 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, unter B.II.1.b cc (2)(a)). (2) Auch sind die Kläger nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Urteil des BVerfG vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274, unter C.I.1.d) verletzt. (a) Von diesem Grundrecht geschützt ist zunächst das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen (Urteil des BVerfG vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274, unter C.I.1.d bb). (b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat aus oben genannten Gründen nicht festzustellen, dass die Vertraulichkeit der an das BZSt im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten aufgrund von „Hacker-Angriffen“ gefährdet ist. (3) Auch sind die Kläger nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Grundrecht gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung und kann durch diese eingeschränkt werden (Beschluss des BVerfG vom 18.05.2022 – 2 BvR 1667/20, Rz 31, m.w.N.). Der Senat hat bereits Zweifel, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch in das Recht der Kläger auf allgemeine Handlungsfreiheit eingreift. Wie auch von den Klägern eingestanden, hindert dieser sie nicht, ein Konto in der Schweiz zu führen. Jedenfalls wäre ein Eingriff aus den vorgenannten Gründen gerechtfertigt. (4) Ferner liegt aufgrund von § 5 Abs. 3 FKAustG keine gleichheitswidrige Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG von Steuerpflichtigen mit Konten im Ausland ‑‑wie den Klägern‑‑ im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit inländischen Konten vor. Auch die Kontosalden inländischer Konten können Gegenstand des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs sein. Ist der Steuerpflichtige nicht nur in Deutschland, sondern auch in einem anderen Staat der nach § 1 FKAustG in den Anwendungsbereich des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs fällt, ansässig, besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FKAustG unter den Voraussetzungen der §§ 11 und 12 FKAustG eine Verpflichtung des inländischen Finanzinstituts, unter anderem die Kontosalden an das BZSt zu melden, welches die Kontoinformationen im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs dann nach § 5 Abs. 2 FKAustG an die zuständige ausländische Behörde weiterzuleiten hätte. Zudem besteht bezüglich inländischer Konten eine Pflicht zur Übermittlung des Kontosaldos nach § 33 ErbStG. Danach haben insbesondere Kreditinstitute in der Regel innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Todesfall des Kontoinhabers gegenüber dem Finanzamt die gegen sie gerichteten Forderungen, mithin die Kontosalden, zum Todeszeitpunkt anzuzeigen (vgl. Kepper in Kapp/Ebeling, § 33 ErbStG, Rz 3.1). Jedenfalls hält der Senat eine etwaige Ungleichbehandlung aufgrund hinreichender Differenzierungsmerkmale für gerechtfertigt. Hinsichtlich inländischer Sachverhalte können die Finanzbehörden den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Insbesondere können sie auch, sofern dies für die Besteuerung erheblich ist, bei inländischen Finanzinstituten unter den Voraussetzungen des § 93 AO den Kontostand abfragen. Eine solche Möglichkeit besteht für die deutsche Finanzverwaltung bei Auslandssachverhalten nicht. Aufgrund des Territorialitätsprinzips kann die deutsche Finanzverwaltung keine Hoheitsgewalt im Ausland ausüben (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016 – II R 29/13, BFHE 256, 364, BStBl II 2017, 413, Rz 52, m.w.N.). Bezüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ferner zu berücksichtigen, dass der Quellenbesteuerung in der Regel nach § 43 EStG nur inländische, jedoch nicht ausländische Konten unterliegen. (5) Darüber hinaus verletzt die Verarbeitung der aus der Schweiz übermittelten Vermögensdaten die Kläger nicht in ihnen nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) zustehenden Rechten. Unbeschadet der Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Hinblick auf deren Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh überhaupt eröffnet ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.08.2022 – X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz 50 sowie BSG-Urteil vom 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 R, BSGE 131, 169, Rz 91), wäre ein Eingriff in die nach Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 EUGrdRCh geschützten personenbezogenen Daten beziehungsweise das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 20 EUGrdRCh jedenfalls entsprechend der obigen Ausführungen gerechtfertigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

BFH Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 36/21, vorgehend FG Köln, 27. Oktober 2021, Az: 2 K 2835/19

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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