Schenkungen von Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder Fallstricke und Lösungsansätze

Schenkungen von Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder Fallstricke und Lösungsansätze

Schenkungen von Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder Fallstricke und Lösungsansätze Am Anfang ist alles eitel Sonnenschein.

Ihre Tochter oder Ihr Sohn haben den passenden Partner gefunden und haben geheiratet. Gerade in München stellt sich dann angesichts hoher Mieten auch die Frage, ob man diese in Kauf nehmen möchte oder nicht doch lieber über den Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Hauses nachdenken soll. Da häufig das Eigenkapital für eine derartige Anschaffung nicht ausreicht, erklären sich die Eltern mitunter dazu bereit, ihr Kind und dessen Ehegatten zu unterstützen und stellen ein Grundstück oder einen Geldbetrag für den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie zur Verfügung. Die Immobilie wird erworben und beide Ehepartner werden ins Grundbuch eingetragen.

Doch nicht immer läuft alles nach Plan.

Die Ehe gerät in die Krise, die Eheleute trennen sich. Für die Eltern stellt sich dann die Frage, ob die auch an das Schwiegerkind erfolgte Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Zwar können sie das Ende der Ehe nicht verhindern, möchten aber natürlich nicht, dass der ehemalige Partner des eigenen Kindes die auch ihm zugewandte Leistung behalten darf. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Zuwendung an das Schwiegerkind um eine Schenkung. Scheitert die Ehe oder die Beziehung, wurde auch nach einer längeren Ehedauer ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegerkind grundsätzlich bejaht. Begründet wurde dies damit, dass die Schenkung an das Schwiegerkind in der Erwartung erfolgt ist, dass die Ehe andauern und damit die mit dem Zuschuss der Schwiegereltern erworbene Immobilie auch vom eigenen Kind dauerhaft genutzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 18.06.2019 (Aktenzeichen XZR107/16) geändert. Es könne nun nicht mehr unterstellt werden, dass die Schwiegereltern bei der Schenkung davon ausgehen durften, die Ehe zwischen ihrem Kind und dem Schwiegerkind werde auf unabsehbare Zeit bestehen. Der Zuwendende müsse bei der Schenkung auch das Risiko einkalkulieren, dass die Ehe des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind nicht von lebenslanger Dauer ist. Das Scheitern einer Ehe gehöre zu den typischen Risiken der Schenkung. Entscheidend ist nun, dass das Festhalten des Schwiegerkindes am Schenkungsvertrag für die Schwiegereltern unzumutbar sein muss.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Dauer der Ehe nach der erfolgten Schenkung. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit das Recht der Schwiegereltern die Schenkung rückgängig zu machen, kommt nur noch dann in Betracht, wenn nach der Zuwendung die Ehe nur von kurzer Dauer ist, diese also mehr oder weniger unmittelbar nach der Schenkung beendet wurde. Hierbei geht der Bundesgerichtshof von einer Dauer von maximal zwei bis – 2 – drei Jahren zwischen der Schenkung und dem Ende der Ehe aus. Zerbricht diese innerhalb dieses Zeitraums, können die Schwiegereltern die Schenkung an das Schwiegerkind in aller Regel in voller Höhe zurückverlangen.

Bei einer Dauer von länger als drei Jahren seit der Zuwendung, besteht dieser Rückforderungsanspruch in der Regel nicht mehr. Die Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof soll nun aber nicht so verstanden werden, dass künftig keine Schenkungen an Kinder und deren Ehepartner mehr vorgenommen werden sollen. Möchten Eltern ihr Kind und dessen Partner beim Erwerb einer Immobilie unterstützen, empfiehlt es sich aber, über mehrere Gestaltungsmöglichkeiten nachzudenken.

Um zu vermeiden, dass nach einer verhältnismäßig kurzen Ehedauer von nur drei Jahren Rückforderungsansprüche möglicherweise nicht mehr realisiert werden können, sollten die Eltern in Betracht ziehen, allein das eigene Kind und nicht auch das Schwiegerkind zu beschenken, so dass nur das Kind alleiniger Eigentümer der Immobilie oder des Grundstücks wird. Von einer Schenkung an das Schwiegerkind sollte auch aus steuerrechtlicher Sicht abgesehen werden, da der schenkungssteuerliche Freibetrag von 400.000 Euro nur bei Schenkungen an das eigene Kind gilt. Eine weitere Möglichkeit könnte sein, dass sich die Schwiegereltern anlässlich der Schenkung eine Rückforderung ausdrücklich auch für den Fall vorbehalten, dass die Ehe nach längerer Zeit als drei Jahren zerbricht.

Letztlich könnte auch daran gedacht werden, die Zuwendung an das Schwiegerkind als Darlehen zu gestalten, welches mit Scheitern der Ehe an die Schwiegereltern zurückgezahlt werden muss. Dies sind nur einige Beispiele. Da bei jeder Gestaltungsmöglichkeit die individuellen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind und die Materie insgesamt recht komplex ist, empfiehlt es sich dringend, vorab professionellen Rat einzuholen.

 

Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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