Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Arbeitnehmer sollten die Rechtmäßigkeit einer Kündigung von einem spezialisierten Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Bereits im Vorfeld einer Kündigung, spätestens nach deren Ausspruch, sollten Sie Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einholen. Nach Zugang einer Kündigung bleiben Ihnen in aller Regel nur drei Wochen Zeit, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt dabei sowohl für eine fristgemäße als auch eine fristlose Kündigung.
Zur Wahrung Ihrer Rechte bedarf es einer Kündigungs- schutzklage vor dem Arbeitsgericht. Zuständiges Gericht ist i.d.R. das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Im Bereich München somit das Arbeitsgericht München in der Winzererstraße 104, 80797 München.
Nachdem eine Kündigung zunächst keiner Begründung bedarf, können Sie nur so Kenntnis von den Kündigungsgründen erlangen. Diese sind abschließend im Kündigungsschutzgesetz geregelt.
Will ein Arbeitgeber ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, gilt es schon bei der Wahl der Kündigung einige wichtige Regelungen zu beachten – hier ein Überblick:
i.d.R. Krankheit:
Der Ausspruch einer Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Aber auch eine Kündigung wegen lang andauernder Krankheit kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn dem Arbeitgeber keine Überbrückungsmaßnahmen zumutbar sind. Z. B. Einstellung von Aushilfskräften oder organisatorische Umstellungen.
z.B. Arbeitsverweigerung:
Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine vergebliche rechtzeitige und deutliche Abmahnung erforderlich.
(Abmahnung: mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber Verstöße gegen den Arbeitsvertrag und Pflichtwidrigkeiten und verbindet damit den Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss. Grundsätzlich ist vor jeder verhaltensbedingten Kündigung eine rechtzeitige und deutliche Abmahnung erforderlich.
… und Sozialauswahl, d.h. Wegfall des Arbeitsplatzes:
Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Soweit eine Kündigung in Betracht kommt, hat der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte zu beachten, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter oder etwaige Unterhaltsverpflichtungen. Dies kann bedeuten, dass ein anderer Mitarbeiter, welcher weniger schutzwürdig ist, vorrangig zu kündigen ist.
Unter dem Begriff Kündigungsschutz versteht man die gesetzlichen Regelungen, die die Kündigung eines Vertrages erheblich erschweren oder sogar ausschließen wie z.B. das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder allgemeinverbindliche Tarifverträge (⇒ BMAS).
In München ist dies das Integrationsamt der Regierung von Oberbayern, Elsenheimerstraße 41, 80687 München.
Bei jeder Kündigung müssen Arbeitgeber verschiedenste formale und organisatorische Regelungen und Fristen beachten, damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam wird.
Sehr geehrter Herr/Frau (…),
hiermit kündigen wir Ihnen das mit (Arbeitgeber) bestehende Arbeitsverhältnis zum (…), hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 37b SGB III verpflichtet sind, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, vermindert sich das Ihnen ggf. zustehende Arbeitslosengeld nach Maßgabe des § 140 SGB III für jeden Tag der verspäteten Meldung.
Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen nach erfolgter Gehaltsabrechnung mit der Post zugehen.
[Gegebenenfalls:]
Zugleich stellen wir Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung der Ihnen noch zustehenden Resturlaubsansprüche, sowie sonstige evtl. Freistellungsansprüche, sowie unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Der Ihnen zustehende Resturlaub wird zu Beginn der Freistellung gewährt.
(Ort), den (Datum),
(Unterschrift Arbeitgeber)
Bitte beachten Sie unbedingt unten stehende Anmerkung!
Wie verhalte ich mich bei einer Kündigung richtig?
Arbeitgeber müssen für eine wirksame Kündigung diverse rechtliche Hürden nehmen. Bei der Organisation und Durchführung einer derartigen Maßnahme sollten sie deswegen auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit einbeziehen.
Arbeitnehmer sollten sich bereits im Vorfeld einer Kündigung, spätestens nach deren Ausspruch, qualifizierten Rat bei einem Rechtsanwalt, spezialisiert auf Arbeitsrecht, einholen. Nach Zugang einer Kündigung bleiben in aller Regel nur drei Wochen Zeit, um deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies gilt dabei sowohl für eine fristgemäße als auch eine fristlose Kündigung.
Aber auch wenn eine Kündigung auf den ersten Blick durch Kündigungsgründe gedeckt scheint, lohnt sich der Weg zum Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Kündigung auch auf mögliche Formfehler, wie z.B. ordnungsgemäße Zustellung, Einhaltung der Schriftform oder einer nicht erfolgten bzw. einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates. Formfehler führen zu einer Unwirksamkeit der Kündigung. Dies ist häufig der Ausgangspunkt für die Zahlung einer Abfindung, auf welche i.d.R. kein Rechtsanspruch besteht.
(Abfindung: Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis aber werden häufig Abfindungen zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Vermeidung eines lang andauernden Rechtsstreites bezahlt. Faustformel hier in München: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen in voller Höhe zu versteuern).
Aber auch die Überprüfung der Einhaltung der korrekten Kündigungsfristen kann von wesentlicher Bedeutung sein, und sei es nur im Hinblick darauf, dass Sie länger Ihre Gehaltszahlungen erhalten. (Kündigungsfristen: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann während der ersten zwei Jahre mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach zwei Jahren beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Nach 5, 8, 10, 12, 15, 20 Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses verlängert sich die Frist um jeweils einen Monat. So weit nichts anderes vereinbart ist, können Arbeitnehmer immer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen). Entgegen den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können die gesetzliche Regelung oder einschlägige Tarifverträge längere Kündigungsfristen vor- sehen. Besonderen Kündigungsschutz genießen schwangere und schwerbehinderte Mitarbeiter. Während die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin in der Regel unwirksam ist, bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
Wie kann ich meine Rechte im Rahmen des Kündigungsschutzes durchsetzen?
Zur Wahrung Ihrer Rechte bedarf es einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Zuständiges Gericht ist i.d.R. das Gericht des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Im Bereich München somit das
Arbeitsgericht München
Winzererstraße 104,
80797 München.
bzw.
Integrationsamt der Regierung von Oberbayern,
Richelstraße 17,
80634 München.