Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Informationen wurden zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Gerade in Zeiten einer Erholung der Wirtschaft und damit einer gestiegenen Auftragslage in den Unternehmen steigt auch die Arbeitsbelastung sowie die Anspannung auch der Arbeitnehmer.
Stehen dieser starken Belastung keine ausreichenden Erholungsphasen gegenüber, ist nicht selten mit einem Zusammenbruch des gesamten Organismus zu rechnen, es kommt zum Burnout.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund dieses Burnout-Syndroms seine Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum nicht erbringen (statistisch gesehen, fallen Arbeitnehmer wegen eines Burnout-Syndroms in der Regel bis zu 6 Monaten aus), kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich wegen Krankheit gekündigt werden.
Eine Kündigung wegen einer lang andauernden Krankheit ist jedoch nur zulässig, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung noch andauert und eine negative Prognose hinsichtlich der weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ferner ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die durch die Krankheit beim Arbeitgeber verursachten Belastungen, wie Betriebsablaufstörungen, beispielsweise dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des erkrankten Arbeitnehmers dringend besetzen muss, von diesem noch hinzunehmen sind.
Nach neuerer Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) kann ein kündigungsrelevanter Sachverhalt dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer 18 Monate arbeitsunfähig erkrankt ist und zum Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss ist.