Fragen und Antworten

Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, oft gestellte Fragen zu wichtigen Themen wie Abmahnung, Kündigung, Abfindung, Überstunden und Urlaubsanspruch. Die Antworten dienen lediglich der ersten Orientierung, im Einzelfall ist eine fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsrecht – oft gestellte Fragen im Arbeitsrecht

Kann mir das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt werden?

NEIN
Ein Arbeitsverhältnis kann nur durch eine schriftliche Kündigung beendet werden.
Fehlt die Schriftform, ist die Kündigung unwirksam. Ebenfalls unwirksam ist auch eine Kündigung mittels Telefax oder E-Mail.

Wann kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich (fristlos) gekündigt werden?

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
In erster Linie kommen hier Vermögensdelikte gegenüber dem Arbeitgeber in Betracht wie beispielsweise Spesenbetrug, Arbeitszeitbetrug etc.

Bedarf es vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer Abmahnung?

JA
Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer sein Fehl­verhalten vorgehalten werden mit der Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen, z.B. einer Kündigung für den Fall, dass sich das Fehlverhalten wiederholt.

Wie kann man sich gegen eine Kündigung wehren?

Möchte ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine ordentliche Kündigung unwirksam ist, muss er inner­halb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Wird diese Frist versäumt gilt die Kündigung als rechtswirksam.

Kann ein Arbeitsverhältnis wegen Krankheit gekündigt werden?

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer Kündigung wegen langandauernder Krankheit und einer Kün­digung wegen häufigen Kurzerkrankungen.
Eine Kündigung wegen langandauernder Krankheit kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung seine Tätigkeit im Betrieb auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurz­er­kran­kun­gen kommt es insbesondere darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung Anhaltspunkte vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen recht­fertigen.

Endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichung des 65. Lebensjahres?

NEIN
Es gibt keine Gesetzesvorschrift, deren zufolge ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Erreichung dieses Lebensalters automatisch endet.
Durch Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Verein­barungen können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden.

Besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch darauf, eine Abfindung zu erhalten?

NEIN
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung be­steht nur in seltenen Ausnahmefällen, beispiels­weise wenn ein Gericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht be­endet wurde und das Arbeitsverhältnis durch Urteil des Arbeitsgerichts aufgelöst wurde, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine der Parteien nicht weiter zumutbar ist.

Werden Abfindungen auf die Zahlung von Arbeitslosengeld angerechnet?

Abfindungszahlungen haben nur dann Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die maßgeb­lichen Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden.

Müssen Abfindungen versteuert werden?

JA
Alle Abfindungen die nach dem 01.01.2006 ver­einbart wurden, sind zu versteuern.
Die frühere Steuerfreiheit ist seit diesem Zeitpunkt entfallen.
Gegebenenfalls kann die Zahlung einer Abfindung aber steuerbegünstigt sein.

Haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Urlaub?

JA
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben grund­sätzlich ebenso viele Urlaubstage wie Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, wobei sich der Urlaubsanspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entsprechend seiner Arbeitstage errechnet.

Beispiel: Urlaubsanspruch eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt bei einer 5-Tage-Woche 30 Arbeitstage.
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer arbeitet 4 Tage pro Woche.
Dessen Urlaubsanspruch errechnet sich somit wie folgt: 30 : 5 x 4 = 24 Urlaubstage

Verfällt der Urlaub, wenn er innerhalb des Urlaubsjahres nicht genommen werden kann?

JA
Kann der Urlaub nicht innerhalb des Urlaubsjahres oder bei Übertragung in den ersten 3 Monaten des nächsten Kalenderjahres genommen werden, so erlischt er grundsätzlich.
Ein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2011 ist somit spätestens am 31.03.2012 verfallen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeit­nehmer die Möglichkeit hatte den Anspruch auf Urlaub auszuüben.
War dieser beispielsweise während des gesamten Urlaubsjahres oder über den Übertragungszeitraum hinaus krank, erlöschen die Urlaubsansprüche nicht.

Verfallen Urlaubstage wenn man während des Urlaubs erkrankt?

NEIN
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich Überstunden leiste?

JA, wenn sich eine derartige Verpflichtung aus einem Tarifvertrag oder einem Arbeitsvertrag ergibt.
Es besteht eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitszeitgesetztes zur Leistung zu­sätzlicher Arbeit, wenn durch die geforderte Mehr­arbeit drohender Schaden für den Arbeitgeber ver­mie­den werden kann.
Zu berücksichtigen sind hierbei jedoch alle Umstände des Einzelfalls.

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