Informationen zusammengestellt von Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Informationen zusammengestellt von Dr. Reinhard Popp, Fachanwalt für Arbeitsrecht
In Tarifverträgen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen findet sich häufig eine Regelung, wonach einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weihnachtsgeld unter der Voraussetzung zusteht, dass sich dieser am Ende des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.
Da das Weihnachtsgeld üblicherweise zusammen mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird, stellt sich die Frage, ob einem Arbeitnehmer, welcher innerhalb eines Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, nicht doch ein zumindest anteiliger Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes zusteht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei die Frage maßgebend, welches Ziel der Arbeitgeber mit dieser Sonderzahlung erreichen möchte.
Ist im Arbeitsvertrag die Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ vereinbart, und soll diese Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen und dem zusätzlichen finanziellen Bedarf in der Weihnachtszeit Rechnung tragen, ist eine Regelung, wonach die Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer vor Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet, grundsätzlich zulässig.
Ergibt sich aus der Vertragsklausel jedoch, dass mit dem „Weihnachtsgeld“ neben der Betriebstreue auch eine bereits erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden soll, darf dieses nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12) einem Mitarbeiter nicht verwehrt werden, selbst wenn dieser mitten im Kalenderjahr aus dem Unternehmen ausscheidet.
Das Gericht gab somit einem Arbeitnehmer Recht und verurteilte dessen Arbeitgeber zur Zahlung des Weihnachtsgeldes, anteilig für die Monate, die er in diesem Jahr gearbeitet hatte.