Ster­be­geld­ver­sich­er­ung

München. Sterbegeldversicherung – Was ist das eigentlich und wem steht diese im Todesfall zu?

Als ich es mir gestern Abend auf meiner Couch gemütlich machte und den Fernseher einschaltete, war ich sehr verblüfft, als ich in der Werbeunterbrechung den Werbespot einer großen Versicherungsgesellschaft sah, die von einem Thema handelte, welches grundsätzlich wohl nicht alltäglich ist. Man sieht einen Kinosaal mit verschiedenen Personen und hört eine männliche Stimme, die mitteilt, dass er es liebt, wenn es ein Happy End gibt. Dies würde auch das eigene Sterben betreffen. Um ehrlich zu sein, war ich hier etwas verwirrt, auf was diese Werbung hinauswollte. Und nun kamen wir zum Kern der Sache. Es handelte sich hierbei um eine Werbung für eine Sterbegeldversicherung. In diesem Werbespot ging es darum, dass man zu Lebzeiten und im Todesfall gut abgesichert sein sollte und eine würde volle Bestattung nach den persönlichen Wünschen stattfinden kann, ganz so, wie man es sich vorgestellt hat. Es würde insbesondere eine Unterstützung der Hinterbliebenen finanziell als auch mit Hilfeleistungen stattfinden, was wiederum zu einer Beruhigung des Erblassers führen würde.

Aber ist das wirklich richtig? Was ist eigentlich eine Sterbegeldversicherung?
Und wie wirkt sich diese Sterbegeldversicherung auf den Nachlass aus?

Bei einer Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine spezielle Form der Kapitallebensversicherung. Grundsätzlich ist es so, dass Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch sind. Ist dieser Fall gegeben, sollten immer Bezugsrechte vereinbart werden. Die Versicherungssumme wird an den Begünstigten ausbezahlt, der von dem Versicherungsnehmer eingesetzt wird. Auszahlungszeitpunkt ist der Todeszeitpunkt des Versicherungsnehmers. Bei dieser Art der Sterbegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen entweder unwiderruflich oder widerruflich eine Person benennen, die die Leistung im Todesfall erhalten soll. Wenn es sich um eine dritte Person handelt, die sie Leistung der Sterbegeldversicherung außerhalb des Erbes erhält, ist dies ohne Erbschein möglich. Die Bezugsberechtigten müssen sich an die Sterbegeldversicherung wenden und dort die Auszahlung verlangen.
Tatsächlich ist es Sinn und Zweck einer Sterbegeldversicherung, die Kosten der Bestattung des versicherten Erblassers nach seinen eigenen Wünschen zu decken.

Da der bzw. die Erben gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Kosten der Beerdigung zu tragen, erhalten sie auch die Leistung aus der Sterbegeldversicherung. Dies gilt für den Fall, dass keine Bezugsberechtigung für eine andere Person vereinbart worden ist. Es gibt aber auch den Fall, dass eine Bezugsberechtigung vorliegt. In diesem Fall hat der Erbe zu überprüfen, ob die Versicherungssumme, die im Regelfall geringer ist als bei einer Kapitallebensversicherung, noch zum Nachlass gehört. Um die Auszahlung zu erhalten, muss der Erbe dem Versicherungsunternehmen zum Nachweis der Berechtigung einen Erbschein vorlegen. Liegt der Fall vor, dass als Bezugsberechtigter eine dritte Person eingesetzt wurde, die nicht Erbe ist, so kann diese Person die Versicherungsleistung bei Tod des versicherten Erblassers direkt bei der Versicherung anfordern. Solange das Bezugsrecht widerruflich ist, kann der Erblasser zu seinen Lebzeiten alte Bezugsrechte löschen und einen neuen Bezugsberechtigten eintragen lassen. Hierbei ist es auch ganz egal, wie oft diese Bezugsberechtigung geändert wird. Es ist jedoch anzuraten, dass man sich die neue Bezugsberechtigung schriftlich bestätigen lässt.

Auch wenn dies mit Sicherheit nicht der erste Gedanke ist, spielt dies auch eine Rolle bei den sogenannten Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen eines möglichen Pflichtteilsberechtigten. Fällt die Sterbegeldversicherungsleistung in den Nachlass, kann dieser pflichtteilserhöhend sein.
Wurde jedoch eine dritte Person und nicht der Erbe als Bezugsberechtigter der Sterbegeldversicherung eingesetzt, kann dies den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen. Es ist also nicht so, dass die Zuwendung der Leistung einer Sterbegeldversicherung an eine dritte Person dazu führt, dass der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten absichtlich geschmälert wird, weil sich diese Leistung außerhalb des Nachlasses befindet.

Es ist auch ein häufiger Irrglaube, dass eine Sterbegeldversicherung erbschaftssteuerlich nicht ins Gewicht fällt. Es ist vielmehr so, dass eine Sterbegeldversicherung ebenfalls bei demjenigen, der bezugsberechtigt ist, als Erwerb von Todes wegen gilt und somit erbschaftssteuerrechtlich behandelt wird.
Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, insbesondere bezüglich der pflichtteils- und pflichtteilsergänzungsrechtlichen Auswirkungen, die durch den Abschluss einer solchen Sterbegeldversicherung ausgelöst werden können, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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