Kategorien-Archiv Seniorenrecht

Bei Steuererklärung Behindertenpauschbetrag für Diabeteserkrankung nicht vergessen

Leidet eine Person an Diabetes und wird durch diese Krankheit beeinträchtigt, kann sie sich beim Landesversorgungsamt einen Grad der Behinderung bescheinigen lassen.

Gemäß Urteil des SG Karlsruhe wurde nun entschieden, dass bei Diabetes mellitus Typ1 ein Grad der Behinderung von 40 vorliegt. Voraussetzung ist, dass man bis zu sechs Mal täglich den Blutzucker messen und die Insulinabgabe situativ anpassen muss.

Ist ein Steuerzahler von einer solchen Erkrankung betroffen, steht ihm ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG zu. Die Höhe des Behindertenpauschbetrages beträgt 430,00 €.

Einen erhöhten Behindertenpauschbetrag gibt es nur dann, wenn ein höherer Grad der Behinderung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Erkrankung dazu führt, dass die Lebensführung gravierend beeinträchtigt wird.12

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Seniorenrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Errichtung eines Nottestamentes – welche Aufgaben haben die drei notwendigen Zeugen?

Die drei Zeugen müssen gemeinsam bei der Erklärung des Erblassers zugegen sein und diese anhören.

Ebenfalls sind sie dafür verantwortlich, dass die Erklärung zutreffend schriftlich niedergelegt wird.

Die drei Zeugen müssen beim Verlesen der Niederschrift anwesend sein und übereinstimmend feststellen, dass der Erblasser die Niederschrift genehmigt hat.

Die Niederschrift ist zu verlesen und vom Erblasser zu genehmigen.

Die Zeugen müssen einheitlich feststellen, dass eine nahe Todesgefahr vorliegt. Die Todesgefahr muss entweder objektiv so nah sein, dass voraussichtlich weder ein notarielles Testament noch ein Bürgermeistertestament errichtet werden kann oder alle drei Zeugen müssen übereinstimmend besorgt sein, dass eine solche Gefahrenlage bestehen könnte. Dies muss angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden können. § 2250 BGB hält die Todesgefahr für maßgeblich, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers zu befürchten ist, bevor der Notar oder ein Bürgermeister eintrifft. Objektiv ist Todesgefahr gegeben, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Phase des Lebens ausgegangen werden kann, wie z.B. bei beginnenden kleinen Organausfällen. Die Todesgefahr muss eine gemeinsame Erklärung in der Niederschrift finden.

Weiterhin sind zwingend drei Zeugen anzugeben, zwei Zeugen beispielsweise reichen nicht aus.

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Bei einer Kündigung von betagten Mietern sind Härtegründe zu berücksichtigen

Der BGH hat mit Datum vom 09.11.2016, Aktenzeichen VIII ZR 73/16, klargestellt, dass Gerichte schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters auch bei einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen haben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1955 hat die heute 97-jährige Beklagte zu 1.) von der Klägerin eine 3-Zimmer-Wohnung und 1963 zusätzlich eine im selben Gebäude und Stockwerk gelegene 1-Zimmer-Wohnung angemietet. Die Beklagte zu 1.) bewohnte die 3-Zimmer-Wohnung. Inzwischen war sie bettlägerig und demenzkrank. Der Beklagte zu 2.) bewohnte die 1-Zimmer-Wohnung. Der Beklagte zu 2.) ist seit Jahren Betreuer der Beklagten zu 1.) und pflegt sie ganztägig. Der Beklagte zu 2.) beleidigte im Jahre 2015 die Klägerin grob. Daraufhin kündigte diese das Mietverhältnis fristlos gemäß § 543 Abs. 1 BGB.

Während das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hat, hat das Landgericht entschieden, dass persönliche Härtegründe erst bei einer Zwangsvollstreckung im Wege eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO geprüft werden können. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hatte Erfolg.

Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB schreibe ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor. Das Berufungsgericht hätte insoweit prüfen müssen, ob schwerstwiegende Gesundheitsschäden zu besorgen seien.

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Bei Pflegebetrug darf das Sozialamt Leistungen an Pflegebedürftige kürzen

Das SG Berlin hat mit Datum vom 26.10.2016 entschieden, dass das Sozialamt einer Pflegebedürftigen rückwirkend die Sozialhilfe um die Beiträge kürzen darf, die diese von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat. Die Rückforderungen können sofort durchgesetzt werden, indem sie auf die laufende Grundsicherung angerechnet werden.

Im vorliegenden Fall hatte der betrügerische Pflegedienst dem Sozialleistungsträger Pflegeleistungen in Rechnung gestellt, die tatsächlich gar nicht erbracht worden sind. Hierüber hatte der Pflegedienst auch Kassenbücher geführt, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurden. An deren Richtigkeit bestand kein Zweifel. Eine Bestätigung fand ebenfalls durch die beschlagnahmten Dienstpläne statt.

Damit war die Aussage der Betroffenen widerlegt, dass sie keine sogenannten Kick-Back-Zahlungen erhalten hat. Bei einer Kick-Back-Zahlung handelt es sich um eine Belohnung, die monatlich an den am Betrug mitwirkenden Patienten ausgezahlt wird und einen Anteil am Betrugserlös darstellt. Dieses Geschäftsmodell ist in den letzten Jahren immer häufiger aufgetreten.

Durch die Entscheidung des SG Berlin ist nun klargestellt, dass die Sozialleistungen an Pflegebedürftige in einem solchen Fall bei betrügerischem Mitwirken gekürzt werden können.

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Der Bundesrat hat am 14.10.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und Fürsorgeangelegenheiten beschlossen.

In diesem ist verankert, dass ein Partner, der z.B. wegen eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, für sich zu entscheiden, durch den Ehegatten in Fragen der Gesundheitsangelegenheiten vertreten werden darf. Der Ehegatte kann gemäß diesem Gesetz in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen oder Behandlungsverträge abschließen. Ebenso soll der Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Dem Arzt oder Krankenhaus darf keine anderweitige Vollmacht vorliegen, es darf keine Betreuung angeordnet und kein dem entgegenstehender Wille des Betroffenen bekannt sein. Problematisch hieran ist, dass, wenn der Ehegatte der Bevollmächtigung des anderen Ehegatten widersprechen möchte, diesen Widerspruch gegenüber den Erklärungsempfängern oder einer Vertrauensperson äußern muss. Als Erklärungsempfänger gelten insbesondere Ärzte und Krankenhäuser. Hat der Patient jedoch keine Vertrauensperson und will der Bevollmächtigung seines Ehegatten widersprechen, ist es unmöglich, diesen Widerspruch sämtlichen Ärzten und Krankenhäusern gegenüber zu äußern. Dies stellt einen sehr großen Kritikpunkt dar.

Die Entwurfsbegründung beinhaltet ausdrücklich, dass das Gesetz eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen soll. Es soll auch lediglich eine Regelung in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten durch das Gesetz getroffen werden. Das Gesetz erweckt jedoch fälschlicherweise den Eindruck, dass eine Vorsorgevollmacht unter Ehegatten durch dieses Gesetz nun entbehrlich ist.

Somit ist festzuhalten, dass nach wie vor die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gegenüber Bevollmächtigten unerlässlich ist.1411

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Testamentarische Zuwendung von Einzelgegenständen

Das OLG Hamburg hat mit Schluss vom 06.10.2016, Aktenzeichen 2 W 69/15, entschieden, dass es erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Zuwendung von Einzelgegenständen an mehrere Empfänger nacheinander gibt, die zu einer Erbeinsetzung führen.

Die Leitsätze diesbezüglich lauten wie folgt:

  1. Durch Zuwendungen über Einzelgegenstände im Gesamtwert von ca. 3/4 des Nachlasses verfügt der Erblasser nicht über sein praktisch gesamtes Vermögen, so dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach mit der Zuwendung von Einzelgegenständen im Zweifel keine Erbeinsetzung verbunden ist, nicht ausgeräumt ist.
  2. Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand zunächst einer Person und nach deren Tod einer anderen Person zuwenden, kann dies entweder in Form von – teilweise aufschiebend bedingten – Vermächtnissen oder aber im Rahmen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Trotz des Grundsatzes der Universalsukzession kann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft im Ergebnis dadurch erreicht werden, dass dem Vorerben alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen, der Gegenstand der Nacherbschaft werden soll, zu gleich – endgültig – im Rahmen von Vorausvermächtnissen zugewiesen werden. Ob von Vermächtnissen oder eine Vor-/Nacherbschaft auszugehen ist, entscheidet sich danach, ob der Erblasser dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen der zunächst bedachten Person festlegen oder es – wie bei Vermächtnissen – bei bloß schuldrechtlichen Ansprüchen gegen diese Person bzw. deren Erben belassen wollte.

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Regelung des digitalen Nachlasses

 Im Laufe eines Lebens sammeln sich viele Daten im Internet an, die eigene Website, E-Mail-Postfächer, die Accounts bei sozialen Netzwerken oder auch diversen Cloud- und Online-Speichern. Die Regelung des digitalen Nachlasses gewinnt daher immer mehr an Bedeutung.

Der digitale Nachlass stellt Erben immer wieder vor Probleme, da er meist weitgehend ungeklärt ist. Diesen kann man jedoch vorbeugen.

Was nach dem Tod eines Menschen mit seinen Account-Daten passiert, hängt von dem Erblasser selbst ab. Trifft er keine Verfügung, fallen die E-Mails, welche unter die Persönlichkeitsrechte fallen, den Angehörigen zu. Alle weiteren Verträge gehen auf die Erben über.

Seit 2013 Google bietet für die Dienste Gmail (E-Mail), Google Drive (Netz-Festplatte), Picasa (Fotoservice) und Google+ (soziales Netzwerk) eine Lösung an.

Google gibt seinen Nutzern hierbei die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Das Unternehmen stellte Einstellungen für den Fall vor, dass ein Google-Konto längere Zeit nicht mehr genutzt wird.

Der Nutzer kann zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen:

  • Es besteht die Möglichkeit, die Daten automatisch löschen zu lassen. Als möglicher Zeitraum wird ein Spielraum von 3, 6, 9 oder 12 Monaten eingeräumt.
  • Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, dass das System die Einwahldaten für Google-Dienste an bestimmte Personen übermittelt, beispielsweise per SMS.

Für alle anderen Online- und Cloud-Dienste kann man den digitalen Nachlass und den Umgang mit den vorhandenen Daten derzeit nur mit einer testamentarischen Verfügung regeln. Sollte kein Testament vorhanden sein bzw. erstellt werden wollen, besteht die Möglichkeit, eine digitale Vorsorgevollmacht zu fertigen. Diese sollte ebenfalls handgeschrieben und unterschrieben sein. Es ist vorteilhaft, ebenfalls die vollständigen Zugangsdaten zu hinterlegen.

Siehe auch:
Wichtige Entscheidung für Erben, wenn der Nachlass ein Facebook-Konto beinhaltet

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Ist der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme möglich?

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung gemäß § 1901a Abs.1 BGB niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Der zulässige Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen setzt nicht voraus, dass eine Grunderkrankung mit einem irreversibel tödlichen Verlauf vorliegt. Dies hat der BGH mit Datum vom 17.09.2014, Aktenzeichen XII ZB 202/13, entschieden.

Weiterhin wurde klargestellt, dass § 1901a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen differenziert. Hierbei kommt es nicht auf Art und Stadium der Erkrankung an. Es sind strenge Maßstäbe an den Patientenwillen anzusetzen. Es ist jedoch nicht danach zu differenzieren, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Hat der Betroffene eine bindende Patientenverfügung niedergelegt, muss der Betreuer diese gemäß § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB umsetzen.

Wenn nicht sämtliche Voraussetzungen einer wirksamen Patientenverfügung vorliegen oder diese nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, greift das Genehmigungserfordernis des § 1904 Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass der Betreuer entscheiden muss, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt. Ziel ist es, den Behandlungswünschen beziehungsweise dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen Geltung zu verschaffen.

Liegt zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen vor, obwohl der Betreuer in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einwilligen möchte, hat das Betreuungsgericht dies zu genehmigen gemäß § 1904 Abs. 4 BGB. Dieser Paragraph soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist.

Das Gericht hat ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass keine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, auch wenn ein Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 1 BGB vorliegt.

Siehe auch: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

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Der Rentenfreibetrag sinkt

Bis 2020 sinkt der Rentenfreibetrag jährlich um 2 Prozentpunkte. Ab 2020 wird er dann jährlich um jeweils einen Prozentpunkt sinken.

Dies hat zur Folge, dass der Freibetrag deutlich niedriger ausfallen wird als heute.

Es ist jedoch auch festzuhalten, dass der einmal geltende Freibetrag lebenslang gleich hoch bleibt, auch dann, wenn die Rente später erhöht wird. Wer 64 Jahre oder älter ist, kann bei Nebeneinkünften zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag ansetzen.

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Nun ist auch beim Fernbus ein Schlichtungsantrag online möglich

Gerade Senioren nutzen die Fernbusse, um Urlaub zu machen. Hierbei kann es zu Problemen kommen, etw17a aufgrund beschädigten Gepäcks oder wegen Verspätungen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war eine Beschwerdeeinreichung online nur möglich bei Bahn- und Flugreisenden. Dies ist nun auch bei Fernbusreisenden möglich.

Es kann nun online die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) angeschrieben werden. Das Schlichtungsverfahren bei der SÖP ist für die Reisenden kostenlos und soll eine außergerichtliche Einigung unterstützen.

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