Kategorien-Archiv Seniorenrecht

Die Kürzung der Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen Ehepartnern ist möglich

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Datum vom 20.07.2016, Aktenzeichen 7 Ca 6880/15, entschieden, dass die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig gekürzt werden kann. Dies stelle keine Altersdiskriminierung im Sinne des AGG dar.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betriebsrentner war mit 70 Jahren verstorben. Seine Ehefrau war fast 30 Jahre jünger. Sie konnte die betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung verminderte sich die Witwenrente für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5% des vorgesehenen Betrages. Aufgrund dessen kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70%.

Das Arbeitsgericht Köln führte aus, dass es in dieser Vorgehensweise zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG sehe, diese Benachteiligung jedoch für gerechtfertigt hält. Durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit führe die Kürzung der Witwenrente zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers. Dies sei auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftigen Betriebsrentner. Ebenfalls läge eine Angemessenheit und Erforderlichkeit der konkreten Gestaltung vor, um der Begrenzung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers gerecht zu werden.

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Nach BGH ist die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ in Patientenverfügungen zu unbestimmt

Der BGH hat mit Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16, entschieden, dass, wenn eine Person festlegen möchte, dass man sie in bestimmten Situationen sterben lässt, sie möglichst genau festlegen muss, was Ärzte in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen tun sollen. Eine Allgemeinformulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reicht nicht aus.

Der BGH führt aus, dass in einer Patientenverfügung konkrete Behandlungsmaßnahmen genannt werden müssen. Es muss so gut wie möglich festgelegt werden, welche ärztlichen Behandlungen und Maßnahmen gewünscht sind.

Andererseits hat der BGH aber auch einschränkend erklärt, dass die Anforderungen an eine Patientenverfügung nicht überspannt werden dürfen. Der Verfügende ist nicht gehalten, seine eigene Krankengeschichte als Patient vorauszuahnen und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend zu berücksichtigen. Dies wird auch gar nicht möglich sein.

Sollten in Ihrer Patientenverfügung keine konkreten Behandlungsmaßnahmen genannt sein, ist es sinnvoll, diese nachträglich anzupassen. Dies gilt auch, wenn eine Patientenverfügung erstellt wurde und der Verfügende später an einer Erkrankung leidet, die künftig bestimmte Therapien oder Behandlungen erforderlich machen. In einem solchen Fall ist dringend anzuraten, konkrete Behandlungsmaßnahmen, insbesondere für diese Erkrankung, in eine Patientenverfügung mit aufzunehmen.

Weitere Details dazu, was bei einer Patientenverfügung zu beachten ist, entnehmen Sie bitte unserem ausführlichen Artikel zu diesem Thema.

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Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Der BGH hat mit Datum vom 06.07.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16, klargestellt, welche Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zu erfüllen sind.

Die Leitsätze diesbezüglich lauten wie folgt:

  1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten erblichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
  2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen i.S.d. § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
  3. Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Der BGH weist diesbezüglich auch darauf hin, dass bei einem Einvernehmen zwischen dem Bevollmächtigten und dem Arzt, welche Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen nach § 1901a Abs. 1 und 2 BGB entspricht, selbst eine Maßnahme i.S.d. § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht gerichtlich genehmigt werden muss gem. § 1904 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB. Einen Antrag, die Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen Ernährung zu genehmigen, müsste das Betreuungsgericht ohne weiter Ermittlungen ablehnen und ein sogenanntes Negativattest erteilen.

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In Härtefällen steht Versicherten ein Anspruch auf Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Eigenanteile für ein Medikament durch die Krankenversicherung zu

Das Sozialgericht Berlin hat mit Datum vom 22.06.2016, Aktenzeichen S 211 KR 492/13, entschieden, dass eine Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den hierfür festgesetzten Festbetrag auch dann zu erfolgen hat, wenn die allergische Unverträglichkeit von Generika nicht objektiv feststellbar ist, da selbst eine Austestung unter stationären Bedingungen aufgrund der möglichen vitalen Gefährdung nicht möglich ist, seitens eines Gutachters die anamnestische Beschreibung eines anaphylaktischen Schocks jedoch als plausibel bewertet wird.

Das Sozialgericht hatte die Grundsätze des Bundessozialgerichts auszulegen, wann ausnahmsweise Festbeträge nicht anzuwenden sind. Hierbei handelte es sich um die Auslegung des Urteils vom 03.07.2012, Aktenzeichen B 1 KR 22/11 R.

Die Grundsätze des Bundessozialgerichts beinhalten, dass die Inanspruchnahme teurerer Medikamente möglich ist, wenn eine zusätzliche Krankheit aufgetreten oder eine bestehende Krankheit verschlimmert wurde. Darüber hinaus muss die zusätzliche Krankheit oder Verschlimmerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wesentlich durch die Medikamente, die dem festgesetzten Betrag entsprachen, bedingt sein. Das teurere Medikament darf keine solche Nebenwirkung zeigen und muss daher alternativlos sein. Hierfür wird ein Vollbeweis ärztlicherseits gefordert. Eine schriftliche ärztliche Bescheinigung ist hierfür unerlässlich. Diese muss insbesondere beinhalten:

  1. Welche Generika/Wirkstoffe wurden getestet?
  2. Welche Generika/Wirkstoffe wurden nicht vertragen und was waren die diesbezüglichen Reaktionen?
  3. Liegen besondere Eigenschaften des gewünschten Medikaments vor, was ergibt sich bezüglich der Verträglichkeit?
  4. Besteht eine gesundheitliche Gefahr, wenn andere Medikamente getestet werden?

Somit ist es also möglich, in Härtefällen den Kostenersatz eines Präparats zu erhalten, das den Festbetrag übersteigt.

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Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers ist nicht möglich

22Der BGH hat mit Datum vom 22.06.2016, Aktenzeichen XII ZB 142/15, entschieden, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.

Die Bestellung eines Prozesspflegers findet gem. § 57 ZPO dann statt, wenn eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Prozessgerichtes, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. Dieser wird Prozesspfleger genannt.

Im vorliegenden Fall hatte das zuständige Amtsgericht in einem Zugewinnausgleichsverfahren für die Beklagte gem. § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt, da an der Prozessfähigkeit der Beklagten erhebliche Zweifel bestanden hatten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Prozesspflegschaft aufgehoben. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Rechtsbeschwerde. Diese wurde zugelassen und war erfolgreich. Grund hierfür ist, dass die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers unzulässig ist, da es an einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlt, da dem Antrag nach § 57 ZPO stattgegeben wurde.

Im vorliegenden Fall wurde für das Verfahren noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht, nämlich das FGG, angewandt.

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Örtlich zuständiges Nachlassgericht bei Versterben im Pflegeheim

Das OLG Düsseldorf hat mit Datum vom 07.06.2016, Aktenzeichen I-3Sa5/15, beschlossen, dass die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts gemäß § 343 Abs. 1 FamFG sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet.

Da der Erblasser bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim seinen Lebensmittelpunkt in diesem hat, ist dies der maßgebliche letzte Wohnsitz.

Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Gesundheitszustand eine nur auf begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert hat und nichts dafür spricht, dass eine Rückkehr in die zuletzt von ihm bewohnte Wohnung in Betracht zu ziehen war.

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Die Rentenversicherung ist verpflichtet, eine an einen Dritten überwiesene Rente an einen Berechtigten nachzuzahlen

Das SG Koblenz hat mit Datum vom 08.04.2016, Aktenzeichen S1R291/16ER, entschieden, dass die Rentenversicherung, wenn sie die Rente an einen unbekannten Dritten gezahlt hat, an den eigentlichen Rentenberechtigten erneut auszahlen muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der betroffene Rentner hatte dem Rentenversicherungsträger eine fehlerhafte IBAN seiner Bankverbindung mitgeteilt. Er korrigierte diesen Fehler jedoch umgehend telefonisch und schriftlich. Damit lag zum Auszahlungszeitpunkt die richtige Bankverbindung vor. Es kam jedoch zu einer Überweisung auf das ursprünglich angegebene falsche Konto, welches einer unbekannten Person gehörte. Die Rentenversicherung weigerte sich daraufhin, eine erneute Zahlung an den Rentner vorzunehmen. Sie verwies den Rentner darauf, das Geld selbst zurückzuholen.

Das SG Koblenz entschied, das der Rentner für die Fehlbuchung nicht verantwortlich sei aufgrund dessen, dass er umgehend das richtige Konto mitgeteilt habe, noch vor Aus¬zahlung. Ebenso sei ihm nicht zumutbar, noch länger auf seine Rente zu warten aufgrund seiner finanziellen Situation.

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Was kann ich bei mangelhaften Pflegeleistungen machen?

Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSPG) in Kraft getreten. Dieses regelt, dass bei Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) unterliegen, die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. zuständig ist.

Hierunter fallen insbesondere Verträge, in denen ein Unternehmer Wohnraum vermietet und gleichzeitig Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt. Dies ist zum Beispiel bei Pflegebedürftigen im Pflegeheim der Fall.

Die Schlichtungsanträge können online oder postalisch, per Fax oder E-Mail eingereicht werden. Antragsformulare werden zum Herunterladen angeboten. Die Verträge können sich auch auf neue Wohnformen, wie zum Beispiel das betreute Wohnen beziehen, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden.

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgeschrieben. Jedoch muss bei Vertragsschluss von Seiten des Unternehmers mitgeteilt werden, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen gemäß § 6 Absatz 3 WBVG.

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Ein Erbe wird nicht allein durch Zahlung der Beiträge Vereinsmitglied

Das AG München hat mit Datum vom 23.03.2016, Aktenzeichen 242 C 1438/16, entschieden, dass ein Erbe, der lediglich Mitgliedsbeiträge einer Erblasserin an einen Verein ohne den Hinweis auf deren Tod weiter gezahlt hat, nicht selbst Vereinsmitglied wird.

Die Satzung des Vereins sieht vor, dass die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Erbe und Beklagte zahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 leistete er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Erst im Jahre 2013 erfuhr der Verein durch das Gericht vom Tod der Erblasserin. Der Verein stellte sich auf den Standpunkt, dass der Erbe durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe.

Das AG München hat jedoch anders entschieden. Es sei zwar richtig, dass nach der Vereinssatzung die Erben berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzuführen. Hierzu sei jedoch eine Willenserklärung des Erben Voraussetzung. Diese war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus. Weiterhin, so das AG München, sei der Erbe auch nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod der Erblasserin zu informieren. Die reine Zahlung der Mitgliedsbeiträge lasse nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Vertrag mit dem Verein fortsetzen wolle.

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Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht genügt bei Grundstücksverkäufen nicht

Der BGH hat mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15 sowie XII ZB 454/15, entschieden, dass die Erteilung einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht bei einer Grundstücksveräußerung nicht ausreichend ist. Für diesen Bereich muss eine Betreuung eingerichtet werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Um die Heimkosten der an Demenz leidenden Mutter zu decken, sollte eine Immobilie derselben verkauft werden. Die Tochter wollte dies aufgrund einer wirksamen privatschriftlichen General- und Vorsorgevollmacht durchführen. Da eine privatschriftliche Vollmacht zur Veräußerung von Grundbesitz nicht ausreichend ist, regte die Tochter an, eine Betreuung einzurichten. Hiergegen wandte sich die Schwester der Bevollmächtigten, die den Grundstücksverkauf ablehnte und den Fehlbetrag zu den Heimkosten bezahlen wollte. Das zuständige Betreuungsgericht hat daraufhin eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung eingerichtet. Später fand eine Erweiterung bezüglich des Aufgabenkreises um die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten statt, da die Tochter dem Betreuer keine Auskünfte über den tatsächlichen bzw. zu erwartenden Kapitalbedarf der Mutter erteilte. Die Beschwerde der Schwester gegen beide Beschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen.

§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt, dass eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da lediglich eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht vorliegt. Somit können die Erklärungen über den Verkauf eines Grundstückes nicht in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form, nämlich öffentlich beurkundet oder beglaubigt, abgegeben werden. Aufgrund dessen war ein Betreuer zu bestellen, auch wenn die Verkaufsabsicht noch nicht abschließend geklärt war und der Verkauf noch nicht endgültig feststand. Grundsätzlich ist die Anordnung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenkreise nur dann möglich, wenn ein konkreter Bedarf besteht. Es soll jedoch genügen, dass der Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.

Der BGH sah die Anordnung der Kontrollbetreuung ebenfalls als zulässig an. Dies ergibt sich daraus, dass die Bevollmächtigte der Bitte des Betreuers um Auskunft über das Vermögen und die Einnahmen der Betreuten nicht nachgekommen ist. Ohne diese Kenntnis ist es dem Betreuer jedoch nicht möglich, eine sachgerechte und dem Wohl der Betreuten entsprechende Entscheidung zu treffen. Die mangelnde Kooperation wurde als konkreter Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Bevollmächtigte ihre Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß im Interesse der Betreuten ausübt.

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