Das AG München hat mit Datum vom 23.03.2016, Aktenzeichen 242 C 1438/16, entschieden, dass ein Erbe, der lediglich Mitgliedsbeiträge einer Erblasserin an einen Verein ohne den Hinweis auf deren Tod weiter gezahlt hat, nicht selbst Vereinsmitglied wird.
Die Satzung des Vereins sieht vor, dass die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres endet. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Erbe und Beklagte zahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 leistete er keine Mitgliedsbeiträge mehr. Erst im Jahre 2013 erfuhr der Verein durch das Gericht vom Tod der Erblasserin. Der Verein stellte sich auf den Standpunkt, dass der Erbe durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe.
Das AG München hat jedoch anders entschieden. Es sei zwar richtig, dass nach der Vereinssatzung die Erben berechtigt sind, die Mitgliedschaft fortzuführen. Hierzu sei jedoch eine Willenserklärung des Erben Voraussetzung. Diese war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge reiche als konkludente Willenserklärung nicht aus. Weiterhin, so das AG München, sei der Erbe auch nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod der Erblasserin zu informieren. Die reine Zahlung der Mitgliedsbeiträge lasse nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf schließen, dass der Erbe selbst den Vertrag mit dem Verein fortsetzen wolle.
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