Muss ich bei einer Erkrankung an einer Demenz meine Versicherung benachrichtigen?

Muss ich bei einer Erkrankung an einer Demenz meine Versicherung benachrichtigen?


Demenzerkrankungen treten immer häufiger auf. Die starke Zunahme ist bedingt durch eine steigende Lebenserwartung sowie durch die Zunahme der Zahl an älteren Menschen. Gemäß der Statistik steigt die Zahl der Demenzkranken jährlich um 40.000 Menschen.

Was passiert jedoch, wenn eine demenzkranke Person einen Schaden verursacht. Kommt dann die Haftpflichtversicherung dafür auf, wenn sie keine Kenntnis davon hatte, dass die betroffene Person an einer Demenz erkrankt ist?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, dass eine Demenzerkrankung vorliegt. Je nach Versicherungsunternehmen bleibt der Versicherungsschutz erhalten.

Schreitet die Erkrankung der Demenz jedoch weiter fort, kann es möglich sein, dass der an einer Demenz Erkrankte als deliktsunfähig angesehen wird gemäß § 827 BGB. Dies bedeutet, dass eine Person, die einer anderen Person Schaden zufügt, obwohl sie insbesondere in einem der freien Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung ist, für den Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann. Somit wird die Verantwortlichkeit des Handelnden ausgeschlossen oder zumindest gemindert kraft Gesetzes.

Es kann jedoch auch zu lichten Momenten, sogenannten Lucida Intervalla, selbst bei einem voll geschäftsunfähigen Erkrankten kommen. In den lichten Momenten ist der Geschäftsunfähige ebenso deliktsfähig.

Durch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sind die betreuten Personen in Ihrer Deliktsfähigkeit beschränkt.

Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit unterscheidet sich im medizinischen Bereich auch von dem Begriff der Geschäftsunfähigkeit im juristischen Bereich.

So eine Situation könnte bei fortschreitender Demenz vorliegen. Schließlich ist ein Demenzkranker, der sich in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, nicht mehr in der Lage, einzusehen, was für Handlungen er vornimmt und welche Konsequenzen dies hat. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass nicht jede Demenzerkrankung zu einem Ausschluss der Verantwortlichkeit führt. Voraussetzung für die Anwendung des § 827 BGB ist es, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt und diese dazu führt, dass der Erkrankte die Auswirkungen seiner Taten nicht mehr erkennen kann.

Nimmt der an Demenz Erkrankte Handlungen vor und führt dies zu einem Schaden, prüft das Versicherungsunternehmen individuell, ob eine Deliktsunfähigkeit vorliegt. Wird eine Deliktsunfähigkeit bejaht, kann das Versicherungsunternehmen sich weigern, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Was sollte man also tun, um sicherzugehen, dass im Fall einer Demenzerkrankung bei Vorliegen einer Deliktsunfähigkeit der Schaden von der Haftpflichtversicherung auch übernommen wird?

Zuerst einmal sollten die Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung überprüft werden. Oftmals bieten Versicherungsunternehmen weitere Versicherungsurkunden beziehungsweise Zusatzbausteine an, sodass die Versicherungen auch bei Deliktsunfähigkeit bis zu bestimmten Summen haften. Ratsam ist es, sich mit dem Versicherungsunternehmen in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Konsequenzen die Erkrankung an einer Demenz des Versicherungsnehmers bei einer eventuellen Schadensregulierung haben kann.

Ebenso sollte die Person, die sich um einen Demenzerkrankten kümmert, über eine eigene private Haftpflicht verfügen. Vorsorglich kann dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden, dass ein Angehöriger erkrankt ist. Es besteht nämlich ebenso die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche gegen die Aufsichtsperson eines an Demenz Erkrankten geltend gemacht werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass nicht genügend auf die demente Person geachtet worden ist oder die zu betreuende Person nicht in Gefahrensituationen begleitet wurde. In einem solchen Fall könnte unter Umständen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen, die schlussendlich wieder zu einem Schadensersatzanspruch gegen die aufsichtspflichtige Person führen könnte.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
Kontakt: (089) 55 21 44-0, per E-Mail oder über unser Kontaktformular

Jetzt anrufen: (089) 55 21 44 0 oder senden Sie uns einfach eine Nachricht.
Call Now Button