BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 27/16, Pressemitteilung vom 23.03.2016, Urteil vom 11.11.2015, Aktenzeichen I R 26/15

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Ge­schäfts­führers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gun­sten später zu vergütender Freizeit ver­zichtet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. No­vem­ber 2015 I R 26/15 entschieden hat.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Ge­schäfts­führer (Geschäftsführer) einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zah­lun­gen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeit­wert­konto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH folgte dem nicht. Im Klageverfahren der GmbH ent­schied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein or­dentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto ver­einbaren.

Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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