Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und in Fürsorgeangelegenheiten

Der Bundesrat hat am 14.10.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und Fürsorgeangelegenheiten beschlossen.

In diesem ist verankert, dass ein Partner, der z.B. wegen eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, für sich zu entscheiden, durch den Ehegatten in Fragen der Gesundheitsangelegenheiten vertreten werden darf. Der Ehegatte kann gemäß diesem Gesetz in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen oder Behandlungsverträge abschließen. Ebenso soll der Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbunden sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Dem Arzt oder Krankenhaus darf keine anderweitige Vollmacht vorliegen, es darf keine Betreuung angeordnet und kein dem entgegenstehender Wille des Betroffenen bekannt sein. Problematisch hieran ist, dass, wenn der Ehegatte der Bevollmächtigung des anderen Ehegatten widersprechen möchte, diesen Widerspruch gegenüber den Erklärungsempfängern oder einer Vertrauensperson äußern muss. Als Erklärungsempfänger gelten insbesondere Ärzte und Krankenhäuser. Hat der Patient jedoch keine Vertrauensperson und will der Bevollmächtigung seines Ehegatten widersprechen, ist es unmöglich, diesen Widerspruch sämtlichen Ärzten und Krankenhäusern gegenüber zu äußern. Dies stellt einen sehr großen Kritikpunkt dar.

Die Entwurfsbegründung beinhaltet ausdrücklich, dass das Gesetz eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen soll. Es soll auch lediglich eine Regelung in Bezug auf Gesundheitsangelegenheiten durch das Gesetz getroffen werden. Das Gesetz erweckt jedoch fälschlicherweise den Eindruck, dass eine Vorsorgevollmacht unter Ehegatten durch dieses Gesetz nun entbehrlich ist.

Somit ist festzuhalten, dass nach wie vor die Erteilung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gegenüber Bevollmächtigten unerlässlich ist.1411

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
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Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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