Leidet eine Person an Diabetes und wird durch diese Krankheit beeinträchtigt, kann sie sich beim Landesversorgungsamt einen Grad der Behinderung bescheinigen lassen.
Gemäß Urteil des SG Karlsruhe wurde nun entschieden, dass bei Diabetes mellitus Typ1 ein Grad der Behinderung von 40 vorliegt. Voraussetzung ist, dass man bis zu sechs Mal täglich den Blutzucker messen und die Insulinabgabe situativ anpassen muss.
Ist ein Steuerzahler von einer solchen Erkrankung betroffen, steht ihm ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG zu. Die Höhe des Behindertenpauschbetrages beträgt 430,00 €.
Einen erhöhten Behindertenpauschbetrag gibt es nur dann, wenn ein höherer Grad der Behinderung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Erkrankung dazu führt, dass die Lebensführung gravierend beeinträchtigt wird.12
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