Kategorien-Archiv Familienrecht

Unterhaltsrecht: Dienstwagen

Nutzt der Unterhaltsschuldner ein Dienst­fahr­zeug auch privat, erhöht sich der von ihm zu zahlende Unterhalt.

Neben ihrem Grundgehalt erhalten Mitarbeiter häufig weitere geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers beispielsweise auch dadurch, dass ihnen ein Firmenfahrzeug sowohl für berufliche als auch private Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Nach ein­hel­liger Auffassung ist dies als Sachbezug zu qualifizieren und damit bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Ein­kom­mens des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Wichtig zu wissen ist, dass der vermögenswerte Vorteil für die Privat­nut­zung des Firmenfahrzeugs nicht identisch mit dem Gehalts­be­stand­teil der PKW-Nutzung, der sich nach der sogenannten 1%-Regelung richtet (1% des Bruttolistenpreises). Dieser Vorteil ist vielmehr in jedem Einzelfall nach der jeweiligen Sachlage ent­sprechend dem Umfang der Arbeitgeberleistung zu schätzen. Be­rücksichtigt wird hier beispielsweise, wer die KFZ-Versicherung be­zahlt oder wer die Kosten für Steuern und Benzin übernimmt. In der gerichtlichen Praxis wird für den Anteil der Privatnutzung in der Regel ein Betrag zwischen 200,00 bis 500,00 € als an­ge­messen erachtet. Übernimmt der Arbeitgeber die Betriebskosten für das Fahrzeug, kann in aller Regel ein pauschaler Abzug von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen nicht mehr erfolgen.

Neben einer Schätzung des vermögenswerten Vorteils besteht aber auch die Möglichkeit einer konkreten Berechnung des Sachvorteils. Im Grundsatz geht es darum, ein fiktives Ein­kom­men ohne Sachbezug zu errechnen und hieraus den bereinigten Sachvorteil zu ermitteln. Obwohl die Berechnungsweise hierzu kompliziert ist, kann eine konkrete Berechnung aus Sicht sowohl des Unterhaltsschuldners als auch des Unterhaltsgläubigers zu günstigeren Ergebnissen führen.

Festzuhalten bleibt, dass sowohl nach einer konkreten Be­rech­nung als auch bei einer Schätzung ein vermögenswerter Vorteil für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs errechnet wird, wel­cher das unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhalts­schuldners erhöht und damit auch die Unterhaltsforderung der Gläubigerin.

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Oberlandesgericht Hamm konkretisiert Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihrer Kinder

Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minder­jährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der ab­wesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

Ausgehend hiervon hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.09.2015 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt, nach der die gegen eine Bie­le­felder Klinik und behandelnde Ärzte dieser Klinik gerichtete Scha­densersatzklage von Eltern aus Bad Oeynhausen erfolglos ge­blie­ben ist. Mit der Klage hatten die Eltern 500.000 Euro Schmer­zens­geld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt.

Die im November 2008 in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geborene Tochter der Kläger wurde nach der Geburt zunächst im Herzzentrum Bad Oeyn­hausen betreut. Im Januar 2009 erfolgte ihre Verlegung auf die kinderchirurgische Klinik des beklagten Krankenhauses zur diagnostischen operativen Biopsie mit dem Zweck des Aus­schlusses eines Morbus Hirschsprung. Bei dem ärztlichen Auf­klärungsgespräch war nur die Klägerin anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsboden allein unterzeichnete. Im Rahmen der kurz darauf durchgeführten Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes, so dass letztendlich vom operativen Eingriff abgesehen wurde. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Kranken­häusern behandelt, bevor es im Juli 2011 verstarb.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm haben die Kläger weiter geltend gemacht, vor dem Eingriff der Be­klag­ten nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein. Zudem habe der Kläger selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Die Schadensersatzklage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte keinen die Haftung der Beklagten begründenden Aufklärungsfehler feststellen. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, so der Senat, dass die Klägerin vor dem Eingriff hinreichend über die mit der Narkose ver­bun­de­nen Behandlungsrisiken aufgeklärt worden sei. Weil es insoweit keine Behandlungsalternativen gegeben habe, habe über solche nicht aufgeklärt werden müssen.

Die Einwilligung der Kläger in die Behandlung sei auch nicht deshalb unwirksam gewesen, weil nur die Klägerin am Auf­klärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe.

Grundsätzlich müssten beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahme­fäl­len darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den er­schie­nenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff er­mäch­tigt habe.

In Routinefällen (Ausnahmefall 1) dürfe der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe.

Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbe­deu­ten­den Risiken (Ausnahmefall 2), müsse sich der Arzt ver­ge­wis­sern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des an­de­ren Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheits­gemäße Auskunft zu erhalten.

Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes (Ausnahmefall 3), etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind ver­bun­den seien, liege eine Ermächtigung des abwesenden Eltern­teils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.

Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die Kategorie des Ausnahmefalls 2 einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der das Aufklärungsgespräch führende Arzt bei der Klägerin nach der Einwilligung des Klägers erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Klägerin auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe bestätigen lassen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2015 (26 U 1/15), nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 622/15)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 16.11.2015

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Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zu Späteheklauseln in der betrieblichen Altersversorgung

Späteheklauseln stellen eine unzulässige Alters­diskriminierung dar. Sogenannte Spätehe­klauseln sind häufig Bestandteil betrieblicher Regelungen zur Alters­ver­sor­gung. Danach besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Witwen-/ Witwerrente nur dann, wenn die Ehe zwischen dem ver­sor­gungs­berechtigten Mitarbeiter und dessen Ehepartner geschlossen wurde, bevor dieser ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.08.2015 (Aktenzeichen 3 AZR 137/13) lag eine Pensionsregelung zugrunde, welche eine betriebliche Altersrente einschließlich einer Witwenversorgung nur für den Fall vorsah, dass der ver­sorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hatte. Da der Mitarbeiter hier erst mit 61 Jahren geheiratet hatte, berief sich das Unter­nehmen nach dessen Tod auf diese Regelung und weigerte sich, an die Ehefrau des Verstorbenen eine Witwenrente zu bezahlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Aus­schluss der Witwe von der Witwenrente nicht gerechtfertigt sei, da die dem Ausschluss zugrunde liegende Klausel eine un­mit­tel­bare Diskriminierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 2 AGG) darstelle und so zu einer „übermäßigen Beeinträchtigung der le­gi­ti­men Interessen der Versorgungsberechtigten Arbeit­nehmer“ führe.

Diese Entscheidung ist insoweit interessant, als das Bundes­arbeitsgericht noch in seiner Entscheidung vom Oktober 2013 (Aktenzeichen 3 AZR 707/11) eine Pensionsregelung, wonach die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungs­be­rech­tigten Arbeitnehmer geschlossen werden musste, für rechtmäßig erklärt hat.

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Ermitt­lung der in­divi­duell­en Steu­er­last beim Eltern­unter­halt

Bei den Einkünften eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes sind (selbstverständlich) dessen Steuerbelastungen zu berücksichtigen. Aufgrund der Möglichkeit, die Steuerklassen individuell zu wählen, kommen Gestaltungen, wonach der zum Elternunterhalt Verpflichtete, zum Beispiel wegen seiner höheren Einkünfte die Steuerklasse III gewählt hat, seine Ehefrau dagegen die Steuerklasse V, häufig vor.

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Der Dienstwagen im Unterhaltsrecht

Zu den unterhaltsrechtlich relevanten Ein­kom­men zählen auch Sachbezüge die ein Arbeit­nehmer von seinem Arbeitgeber erhält, soweit diese entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Hier kommt insbesondere auch die unentgeltliche Überlassung eines Dienst­wagens in Betracht.

Soweit der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen kann, erspart sich der Arbeitnehmer die Kosten für ein eigenes Fahr­zeug, so dass für die unterhaltsrechtliche Einkommens­be­stim­mung der wirtschaftliche Wert für diese Nutzung ermittelt werden muss.

Für eine korrekte Unterhaltsberechnung reicht es somit nicht aus, lediglich die ausbezahlten Nettobeträge zu ermitteln. Die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes ist kompliziert, da sich dieser sich aus dem Sachbezug abzüglich der Einkommens­diffe­renz zwischen dem tatsächlichen Einkommen mit Sachbezug und einem fiktiven Einkommen ohne Sachbezug ermittelt.

Ferner ist bei der Unterhaltsberechnung zu beachten, dass neben der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber die Pauschale von 5% für berufsbedingte Auf­wen­dun­gen grundsätzlich nicht mehr in Abzug gebracht werden kann, da durch die Nutzung des Firmenfahrzeuges auch die Fahrten zum Arbeitsplatz abgedeckt werden. Aufwendungen wären sodann konkret darzulegen.

Fazit: Steht einem Unterhaltsschuldner ein Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung, ist der genaue wirtschaftliche Wert hierfür zu ermitteln. Der Unterhaltsanspruch erhöht sich dann dementsprechend. Es kann sich also lohnen, genau zu rechnen.

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Eltern­unter­halt bei Unter­bring­ung im Pflege­heim – Wie teuer darf das Heim sein?

Soweit Kinder für ihre in einem Pflegeheim untergebrachten Eltern Unterhalt bezahlen müssen, stellt sich häufig die Frage, ob das Pflegeheim nicht zu teuer ist. Mithin, ob eine Unterbringung in einem günstigeren Heim möglich und zumutbar ist.

Zu beachten ist zunächst, dass ein Unterhaltsberechtigter keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Lebensstandards hat.

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Das Sparbuch der Kinder ist tabu – Schadensersatzpflicht der Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch des Kindes

Ein nicht seltener Fall: Die Eltern haben für ihre Kinder ein Sparbuch angelegt, damit auf dieses Einzahlungen zum Beispiel durch deren Groß­eltern vorgenommen werden können. Insbesondere bei finanziellen Engpässen stellt sich für die Eltern mitunter die Frage, ob sie vom Sparguthaben der Kinder Abhebungen tätigen können, um beispielsweise Möbel für das Kinderzimmer zu kaufen oder die Urlaubsreise der Familie zu finanzieren.

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 03.12.2014 (Az. 4 UF 112/14) entschieden, dass die den Eltern zustehende Vermögenssorge eine sogenannte fremdnützige Verwaltung ist und diese nicht berechtigt, das auf dem Sparbuch der Kinder angelegte Geld für den Eltern obliegende Aufgaben zu verwenden.

Die elterliche Sorge umfasst zwar nach § 1626 Abs. 1 BGB unter anderem die Vermögenssorge. Diese beinhaltet nach § 1642 BGB aber nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder wirtschaftlich anzulegen, sondern diese verbietet es zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen und sei es auch nur für die gemeinsame Urlaubsreise. Heben die Eltern somit Geld vom Sparbuch der Kin­der ab, steht diesen gegen die Eltern ein Schadens­ersatz­an­spruch zu, welchen die Kinder, vertreten durch einen Er­gän­zungs­pfleger, geltend machen können. Abgehobene Gelder sind danach von den Eltern wieder zurückzuzahlen.

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Zwanzigjährige in der Berufsvorbereitung – keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern

Rechtskräftiger Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.12.2014 (2 WF 144/14)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 24.02.2015

Kindesunterhalt: Der Besuch einer primär der Verbesserung der allgemeinen Fähigkeiten dienenden berufsvorbereitenden Bildungs­maß­nahme durch ein volljähriges Kind begründet keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03.12.2014 beschlossen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten bestätigt.

Die 20jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbs­unfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antrag­stel­le­rin hat die Hauptschule ohne Abschluss beendet. Sie möchte eine Berufsschule besuchen, dort den Hauptschulabschluss und darauf aufbauend den Realschulabschluss erreichen, um Altenpflegerin zu werden. Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bil­dungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrt sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von ca. 300 Euro und meint, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Er­werbs­pflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung hat sie Ver­fah­rens­kos­ten­hilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin begehrt.
Der Antrag der Zwanzigjährigen ist erfolglos geblieben. Nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so der 2. Senat für Familien­sachen, sei die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebens­jahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde. Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschul­abschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.
Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antrag­stellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt.

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Schwiegereltern können Grundstücksschenkungen an ihre Schwiegerkinder innerhalb einer Frist von 10 Jahren rückabwickeln

Eltern lassen ihren Kindern und deren Ehe­part­nern häufig kostspielige Geschenke zukommen. Lassen sich die Eheleute dann scheiden, stellt sich die Frage, inwieweit die Geschenke vom Schwiegerkind Schenkungen zurückverlangt werden.

Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZB 181/13) hat hierzu ent­schieden, dass bei Scheitern einer Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über die Störung der Ge­schäftsgrundlage erfolgen kann. Voraussetzung für eine Rück­abwicklung ist hierbei, dass ein Festhalten an der Schen­kung für die Schwiegereltern unzumutbar ist und das Schwie­ger­kind erkennen konnte, dass die Schenkung unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass die Ehe fortbestehe.

In seinem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof auch zu der Frage geäußert, innerhalb welcher Fristen derartige Schen­kun­gen rückabgewickelt werden können. Nachdem es sich hier um eine grundstücksbezogene Störung der Geschäftsgrundlage handelt, greift nicht die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die Verjährungsfrist nach § 196 BGB. Danach unterliegen u.a. Ansprüche auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück einer 10-jährigen Verjährungsfrist.

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Taschen­geld und Eltern­unter­halt

Bekanntlich müssen Kinder, welche über ein Einkommen über ihrem Selbstbehalt (derzeit 1.800,00 €/mtl.) verfügen, Unterhalt für Ihre Eltern bezahlen, soweit diese mit ihrem eigenen Einkommen beispielsweise anfallende Heim­kosten nicht bezahlen können.

Verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind über keine eigenen Er­werbseinkünfte, weil es beispielsweise mit seinem Ehepartner zusammen wohnt, bedeutet dies jedoch nicht, dass kein Eltern­unterhalt geschuldet ist.

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