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10 Jahre Lebens­partner­schafts­gesetz

Zum 01.08.2001 ist das Gesetz zur Been­di­gung der Diskriminierung gleich­geschlecht­licher Gemein­schaften oder kurz das Lebens­partnerschaftsgesetz in Kraft getreten.

Nach mehrmaligen Überarbeitungen des Gesetzes ist die Lebenspartnerschaft dem Institut der Ehe nun weitgehend angeglichen worden.

Dies bedeutet im wesentlichen Folgendes:

Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Das heißt beispielsweise, dass ein Lebens­partner vom anderen für die Haushaltsführung in der Lebens­partnerschaft und die zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse anfallenden Kosten verlangen kann.

Leben die Lebenspartner getrennt kann ein Lebenspartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den während der Lebenspartnerschaft gegebenen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann Unterhalt verlangt werden, solange und soweit durch die Lebens­partnerschaft ehebedingte Nachteile entstanden sind.

Haben die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch eine notarielle Vereinbarung anderweitig gere­gelt, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Das bedeutet, dass nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Vermögensabgleich stattfindet und der Lebenspartner, welcher während der Lebenspartner­schaft einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist.

Während der Dauer der Lebenspartnerschaft begründete Anrechte auf eine Altersversorgung sind nach Beendigung der Lebenspartnerschaft zwischen den Partnern auszu­gleichen. Dies erfolgt dergestalt, dass grundsätzlich eine Teilung eines jeden Versorgungsrechts stattfindet.

Auch erbrechtlich sind Lebenspartner weitgehend dem Erb­recht von Eheleuten gleichgestellt. Dies bedeutet insbeson­dere, dass Lebenspartner die Möglichkeit haben ein gemein­schaftliches Testament zu errichten. Ebenso bestehen Pflicht­teilsansprüche zwischen den Lebenspartnern.

Keine Gleichstellung der Lebenspartner erfolgte bislang auf dem Gebiet des Steuerrechts. So haben Lebenspartner keinen Anspruch auf eine steuerliche Zusammenveranlagung und sind erbschaftsteuerrechtlich nicht in derselben Steuer­klasse einzuordnen wie Ehegatten.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der so­genannten Dreiteilungs­methode » Übers

Von der Entscheidung des Bundes­ver­fassungs­gerichts (1 BvR 918/10) betroffen sind solche Fälle, in denen der unterhalts­pflichtige Ehepartner sich wieder verheiratet hat und sowohl seinem neuen Ehe­gatten als auch dem geschiedenen Ehegatten gegen­über unterhaltspflichtig ist.

Während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.07.2008 (BGHZ 177, 356) den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt hat indem die Einkünfte des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltsschuldners und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und dann durch 3 geteilt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser sogenannten Dreiteilungsmethode eine Verletzung der wirt­schaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der all­ge­mei­nen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt.

Als Folge dieser Entscheidung kann eine Vielzahl geschie­dener und unterhaltsberechtigter Ehepartner auf eine höhere Bemessung des Unterhalts hoffen.

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