Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 918/10) betroffen sind solche Fälle, in denen der unterhaltspflichtige Ehepartner sich wieder verheiratet hat und sowohl seinem neuen Ehegatten als auch dem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.07.2008 (BGHZ 177, 356) den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt hat indem die Einkünfte des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltsschuldners und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und dann durch 3 geteilt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser sogenannten Dreiteilungsmethode eine Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt.
Als Folge dieser Entscheidung kann eine Vielzahl geschiedener und unterhaltsberechtigter Ehepartner auf eine höhere Bemessung des Unterhalts hoffen.