Urteil vom 06.04.2011 Aktenzeichen 7 AZR 716/09
Die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu 2 Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber dann nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn zwischen dem neuen (sachgrundlos befristeten) Arbeitsvertrag und dem früheren Arbeitsvertrag eine Unterbrechung von mindestens 3 Jahren liegt.
» BAG-Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09
» BAG-Pressemitteilung (Nr. 25/11) zu diesem Urteil
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