08Dies war notwendig geworden, um den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entsprechen. Hiermit soll eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts, welche vor dem 01.07.1949 geboren worden sind, beseitigt werden.
Nach noch ausstehender Zustimmung des Bundesrates
soll dieses Gesetz verkündet werden.
Bisher galten die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder bezüglich des Vaters und dessen Verwandten wechselseitig als nicht erbberechtigt. Dies
führte zu einer Ungleichbehandlung mit den nach dem 01.07.1949 geborenen Kindern.
Die Gleichbehandlung soll durch das nun beschlossene Gesetz vorgenommen werden und für Erbfälle ab dem 29.05.2009 vollständig gelten. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Vater zum 29.05.2009
schon verstorben war.
Die Neuregelung soll jedoch auch auf Erbfälle vor dem 29.05.2009 Auswirkungen haben, beispielsweise wird
bei Versterben eines ehelichen Kindes des Vaters ohne Abkömmlinge das nichteheliche Kind erbberechtigt bzw. dessen Abkömmlinge. Ihnen steht dann explizit ein gesetzliches Erbrecht zu. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass der Tod des ehelichen Abkömmlings ab
dem 29.05.2009 eintritt.
Eine Berichtigung von rechtskräftigen Entscheidungen,
die auf der Anwendung des alten Rechts beruhen, kann vorgenommen werden, wenn der Erbfall nach dem 29.05.2009 eingetreten ist.
Eine solche Sache gehört unbedingt in die Hand des Fachanwalts für Erbrecht.
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