Urteil vom 14.04.2011 Aktenzeichen 2 AZR 187/10
Soweit in einem Kündigungsschutzprozess durch das Gericht festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so hat das Gericht gleichwohl auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen leitenden Angestellten handelt.
Kennzeichen ist hierbei, dass der Arbeitnehmer zur selbständigen Einstellung und Entlassung nicht nur im Innenverhältnis sondern auch im Außenverhältnis berechtigt ist.
Von einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung kann nicht die Rede sein, wenn sie sich auf die Befugnis beschränkt, lediglich intern Vorschläge zu unterbreiten.
Die Rechtslage ist auch nach diesem Urteil noch recht kompliziert. In jeder vergleichbaren Situation brauchen Sie daher eine qualifizierte (fach-)anwaltliche Beratung und Vertretung.
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