Bei den Einkünften eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes sind (selbstverständlich) dessen Steuerbelastungen zu berücksichtigen. Aufgrund der Möglichkeit, die Steuerklassen individuell zu wählen, kommen Gestaltungen, wonach der zum Elternunterhalt Verpflichtete, zum Beispiel wegen seiner höheren Einkünfte die Steuerklasse III gewählt hat, seine Ehefrau dagegen die Steuerklasse V, häufig vor.
Es liegt auf der Hand, dass dann der unterhaltsbedürftige Elternteil eines verheirateten Kindes auf Grund dessen günstiger Steuerklassenwahl – hier Steuerklasse III – einen höheren Unterhaltsanspruch hat, als der Elternteil eines unverheirateten Kindes. Zur Ermittlung der tatsächlichen individuellen Steuerlast hat das Oberlandesgericht Karlsruhe daher eine fiktive Besteuerung des Unterhaltspflichtigen nach Steuerklasse IV bezogen auf dessen Einkommen vorgenommen. So sei gewährleistet, dass die Steuerbelastung der eines Alleinstehenden entspricht.
Anmerkung: Die Steuerbelastung bei Steuerklasse I für einen nicht verheirateten und IV für einen verheirateten Steuerpflichtigen ist identisch.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.06.2015 (Az.: XII ZB 458/14) aufgehoben. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine fiktive Besteuerung vorzunehmen sei, da andernfalls die in der Ehe an sich gleichmäßig zu verteilende Steuerbegünstigung zu Lasten des unterhaltspflichtigen Ehegatten ungleich verteilt würde. Der Ansatz, hierbei die Steuerklasse IV zugrunde zu legen, ist jedoch fehlerhaft, da dann ein geringeres Familieneinkommen zugrunde gelegt würde, als es den Ehegatten bei der Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG tatsächlich zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist daher beim Verwandtenunterhalt auf die reale Steuerbelastung abzustellen. Danach ist zunächst die jeweilige fiktive Steuerlast bei einer Einzelveranlagung zu errechnen. Diese individuelle Steuerlast ist dann in Relation zur gesamten Steuerlast der Eheleute zu stellen. Nur so wird gewährleistet, dass die umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Steuerprogression hinreichend Berücksichtigung findet.
Festzuhalten bleibt, dass es je nach Steuerklassenwahl sinnvoll sein kann, die reale Steuerlast als Abzugsposten bei den Einkünften des Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln. Die Berechnung hierzu ist komplex.
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