Neben ihrem Grundgehalt erhalten Mitarbeiter häufig weitere geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers beispielsweise auch dadurch, dass ihnen ein Firmenfahrzeug sowohl für berufliche als auch private Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Nach einhelliger Auffassung ist dies als Sachbezug zu qualifizieren und damit bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Wichtig zu wissen ist, dass der vermögenswerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nicht identisch mit dem Gehaltsbestandteil der PKW-Nutzung, der sich nach der sogenannten 1%-Regelung richtet (1% des Bruttolistenpreises). Dieser Vorteil ist vielmehr in jedem Einzelfall nach der jeweiligen Sachlage entsprechend dem Umfang der Arbeitgeberleistung zu schätzen. Berücksichtigt wird hier beispielsweise, wer die KFZ-Versicherung bezahlt oder wer die Kosten für Steuern und Benzin übernimmt. In der gerichtlichen Praxis wird für den Anteil der Privatnutzung in der Regel ein Betrag zwischen 200,00 bis 500,00 € als angemessen erachtet. Übernimmt der Arbeitgeber die Betriebskosten für das Fahrzeug, kann in aller Regel ein pauschaler Abzug von 5 % des Nettoeinkommens für berufsbedingte Aufwendungen nicht mehr erfolgen.
Neben einer Schätzung des vermögenswerten Vorteils besteht aber auch die Möglichkeit einer konkreten Berechnung des Sachvorteils. Im Grundsatz geht es darum, ein fiktives Einkommen ohne Sachbezug zu errechnen und hieraus den bereinigten Sachvorteil zu ermitteln. Obwohl die Berechnungsweise hierzu kompliziert ist, kann eine konkrete Berechnung aus Sicht sowohl des Unterhaltsschuldners als auch des Unterhaltsgläubigers zu günstigeren Ergebnissen führen.
Festzuhalten bleibt, dass sowohl nach einer konkreten Berechnung als auch bei einer Schätzung ein vermögenswerter Vorteil für die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs errechnet wird, welcher das unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltsschuldners erhöht und damit auch die Unterhaltsforderung der Gläubigerin.
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