Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZB 181/13) hat hierzu entschieden, dass bei Scheitern einer Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage erfolgen kann. Voraussetzung für eine Rückabwicklung ist hierbei, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist und das Schwiegerkind erkennen konnte, dass die Schenkung unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass die Ehe fortbestehe.
In seinem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof auch zu der Frage geäußert, innerhalb welcher Fristen derartige Schenkungen rückabgewickelt werden können. Nachdem es sich hier um eine grundstücksbezogene Störung der Geschäftsgrundlage handelt, greift nicht die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die Verjährungsfrist nach § 196 BGB. Danach unterliegen u.a. Ansprüche auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück einer 10-jährigen Verjährungsfrist.
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