Bekanntlich müssen Kinder, welche über ein Einkommen über ihrem Selbstbehalt (derzeit 1.800,00 €/mtl.) verfügen, Unterhalt für Ihre Eltern bezahlen, soweit diese mit ihrem eigenen Einkommen beispielsweise anfallende Heimkosten nicht bezahlen können.
Verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind über keine eigenen Erwerbseinkünfte, weil es beispielsweise mit seinem Ehepartner zusammen wohnt, bedeutet dies jedoch nicht, dass kein Elternunterhalt geschuldet ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 01.10.2014 (Az. XII ZR 133/13) ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, der Taschengeldanspruch für die Unterhaltsleistung zu verwenden ist. Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen. Die Höhe des Taschengelds als Teil des Familienunterhalts beträgt 5 % aus dem bereinigten Gesamteinkommen beider Ehegatten. Beträgt das Gesamteinkommen beispielsweise 5.000,00 €, bestünde ein Taschengeldanspruch eines Ehepartners von 250,00 €. Dieses dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten muss ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts verbleiben. Zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.
Zur Berechnung kann folgendes Beispiel dienen:
Gesamtfamilieneinkommen | 5.000,00 € |
Taschengeldanspruch hieraus 5 % | 250,00 € |
Familienselbstbehalt | 3.240,00 € |
„Taschengeldfreibetrag“ hieraus 5 % | 162,00 € |
Einzusetzender Betrag (250,00 € – 162,00 €) | 88,00 € |
Hiervon 1/2 | 44,00 € |
Einzusetzender Betrag aus Taschengeld somit 44,00 €. |
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