Zu den unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen auch Sachbezüge die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, soweit diese entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Hier kommt insbesondere auch die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens in Betracht.
Soweit der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat nutzen kann, erspart sich der Arbeitnehmer die Kosten für ein eigenes Fahrzeug, so dass für die unterhaltsrechtliche Einkommensbestimmung der wirtschaftliche Wert für diese Nutzung ermittelt werden muss.
Für eine korrekte Unterhaltsberechnung reicht es somit nicht aus, lediglich die ausbezahlten Nettobeträge zu ermitteln. Die Berechnung des wirtschaftlichen Wertes ist kompliziert, da sich dieser sich aus dem Sachbezug abzüglich der Einkommensdifferenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen mit Sachbezug und einem fiktiven Einkommen ohne Sachbezug ermittelt.
Ferner ist bei der Unterhaltsberechnung zu beachten, dass neben der Zurverfügungstellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber die Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen grundsätzlich nicht mehr in Abzug gebracht werden kann, da durch die Nutzung des Firmenfahrzeuges auch die Fahrten zum Arbeitsplatz abgedeckt werden. Aufwendungen wären sodann konkret darzulegen.
Fazit: Steht einem Unterhaltsschuldner ein Dienstwagen auch für Privatfahrten zur Verfügung, ist der genaue wirtschaftliche Wert hierfür zu ermitteln. Der Unterhaltsanspruch erhöht sich dann dementsprechend. Es kann sich also lohnen, genau zu rechnen.