Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.08.2015 (Aktenzeichen 3 AZR 137/13) lag eine Pensionsregelung zugrunde, welche eine betriebliche Altersrente einschließlich einer Witwenversorgung nur für den Fall vorsah, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hatte. Da der Mitarbeiter hier erst mit 61 Jahren geheiratet hatte, berief sich das Unternehmen nach dessen Tod auf diese Regelung und weigerte sich, an die Ehefrau des Verstorbenen eine Witwenrente zu bezahlen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Ausschluss der Witwe von der Witwenrente nicht gerechtfertigt sei, da die dem Ausschluss zugrunde liegende Klausel eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 2 AGG) darstelle und so zu einer „übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsberechtigten Arbeitnehmer“ führe.
Diese Entscheidung ist insoweit interessant, als das Bundesarbeitsgericht noch in seiner Entscheidung vom Oktober 2013 (Aktenzeichen 3 AZR 707/11) eine Pensionsregelung, wonach die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen werden musste, für rechtmäßig erklärt hat.
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