Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zu Späteheklauseln in der betrieblichen Altersversorgung

Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zu Späteheklauseln in der betrieblichen Altersversorgung

Späteheklauseln stellen eine unzulässige Alters­diskriminierung dar. Sogenannte Spätehe­klauseln sind häufig Bestandteil betrieblicher Regelungen zur Alters­ver­sor­gung. Danach besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Witwen-/ Witwerrente nur dann, wenn die Ehe zwischen dem ver­sor­gungs­berechtigten Mitarbeiter und dessen Ehepartner geschlossen wurde, bevor dieser ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.08.2015 (Aktenzeichen 3 AZR 137/13) lag eine Pensionsregelung zugrunde, welche eine betriebliche Altersrente einschließlich einer Witwenversorgung nur für den Fall vorsah, dass der ver­sorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hatte. Da der Mitarbeiter hier erst mit 61 Jahren geheiratet hatte, berief sich das Unter­nehmen nach dessen Tod auf diese Regelung und weigerte sich, an die Ehefrau des Verstorbenen eine Witwenrente zu bezahlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Aus­schluss der Witwe von der Witwenrente nicht gerechtfertigt sei, da die dem Ausschluss zugrunde liegende Klausel eine un­mit­tel­bare Diskriminierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 2 AGG) darstelle und so zu einer „übermäßigen Beeinträchtigung der le­gi­ti­men Interessen der Versorgungsberechtigten Arbeit­nehmer“ führe.

Diese Entscheidung ist insoweit interessant, als das Bundes­arbeitsgericht noch in seiner Entscheidung vom Oktober 2013 (Aktenzeichen 3 AZR 707/11) eine Pensionsregelung, wonach die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungs­be­rech­tigten Arbeitnehmer geschlossen werden musste, für rechtmäßig erklärt hat.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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