Oberlandesgericht Hamm konkretisiert Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihrer Kinder

Oberlandesgericht Hamm konkretisiert Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihrer Kinder

Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minder­jährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – abhängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der ab­wesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

Ausgehend hiervon hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29.09.2015 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld bestätigt, nach der die gegen eine Bie­le­felder Klinik und behandelnde Ärzte dieser Klinik gerichtete Scha­densersatzklage von Eltern aus Bad Oeynhausen erfolglos ge­blie­ben ist. Mit der Klage hatten die Eltern 500.000 Euro Schmer­zens­geld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt.

Die im November 2008 in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geborene Tochter der Kläger wurde nach der Geburt zunächst im Herzzentrum Bad Oeyn­hausen betreut. Im Januar 2009 erfolgte ihre Verlegung auf die kinderchirurgische Klinik des beklagten Krankenhauses zur diagnostischen operativen Biopsie mit dem Zweck des Aus­schlusses eines Morbus Hirschsprung. Bei dem ärztlichen Auf­klärungsgespräch war nur die Klägerin anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsboden allein unterzeichnete. Im Rahmen der kurz darauf durchgeführten Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes, so dass letztendlich vom operativen Eingriff abgesehen wurde. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Kranken­häusern behandelt, bevor es im Juli 2011 verstarb.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm haben die Kläger weiter geltend gemacht, vor dem Eingriff der Be­klag­ten nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein. Zudem habe der Kläger selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Die Schadensersatzklage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte keinen die Haftung der Beklagten begründenden Aufklärungsfehler feststellen. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, so der Senat, dass die Klägerin vor dem Eingriff hinreichend über die mit der Narkose ver­bun­de­nen Behandlungsrisiken aufgeklärt worden sei. Weil es insoweit keine Behandlungsalternativen gegeben habe, habe über solche nicht aufgeklärt werden müssen.

Die Einwilligung der Kläger in die Behandlung sei auch nicht deshalb unwirksam gewesen, weil nur die Klägerin am Auf­klärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe.

Grundsätzlich müssten beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahme­fäl­len darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den er­schie­nenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff er­mäch­tigt habe.

In Routinefällen (Ausnahmefall 1) dürfe der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe.

Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbe­deu­ten­den Risiken (Ausnahmefall 2), müsse sich der Arzt ver­ge­wis­sern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des an­de­ren Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheits­gemäße Auskunft zu erhalten.

Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes (Ausnahmefall 3), etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind ver­bun­den seien, liege eine Ermächtigung des abwesenden Eltern­teils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.

Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die Kategorie des Ausnahmefalls 2 einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der das Aufklärungsgespräch führende Arzt bei der Klägerin nach der Einwilligung des Klägers erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Klägerin auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe bestätigen lassen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2015 (26 U 1/15), nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 622/15)

Quelle: Oberlandesgericht Hamm Pressemitteilung vom 16.11.2015

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

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