Mit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Amtsgericht Nürnberg in dem Verfahren 121 F 1017/23 einen Adoptionsantrag abgelehnt und festgestellt, dass ein die Annahme eines Volljährigen nach § 1767 BGB sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis ausscheide, wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende. Es fehle der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Die Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten A. K. und K. K. sind seit … 2013 verheiratet. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.03.2023 beantragten sie, auszusprechen, dass die Beteiligte S. I. von ihnen gemeinschaftlich als Kind angenommen wird. In derselben Urkunde willigte der Ehemann der Anzunehmenden in die Adoption ein. Der Antrag und die Einwilligung wurden von der Urkundsnotarin am 22.03.2023 dem Gericht vorgelegt.
Die Anzunehmende ist rund sechs Jahre und sieben Monate älter als die Annehmende K. K.
B.
I. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB jedenfalls in Bezug auf die Annehmende K. K. nicht vorliegen. Da die Versagung der Adoption auf Erwägungen beruht, die durch den persönlichen Eindruck der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht ausgeräumt werden können, war deren persönliche Anhörung nicht geboten. Die Antragsteller hatten hinreichend Gelegenheit, selbst bzw. über ihren Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Stellung zu nehmen.
1. Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme. Durch § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird dabei klargestellt, dass die Annahme jedenfalls dann „sittlich gerechtfertigt“ ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich schon besteht. Daraus folgt indes nicht, dass eine „sittliche Rechtfertigung“ auch unabhängig von einem Eltern-Kind-Verhältnis bejaht werden kann. Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt vielmehr in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 40). Auch eine Erwachsenenadoption ist aber eine Adoption und zielt deshalb immer auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab (Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1767 Rn. 21). Bei der Adoption handelt es sich um die vom Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).
„Sittlich gerechtfertigt“ ist die Annahme eines Erwachsenen als Kind deshalb nur dann, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 UF 272/15 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 27.03.2013 – 17 UF 42/13 –, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 – 31 Wx 3/10 –, juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1Z BR 30/04 –, juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 – 4 UF 108/11 –, juris Rn. 4). Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne der adoptionsrechtlichen Vorschriften wird dabei durch ein soziales Familienband geprägt, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 31).
2. Einem bestehenden oder entstehenden Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinn zwischen der Annehmenden K. K. und der Anzunehmenden steht im vorliegenden Fall zwingend entgegen, dass die Annehmende K. K. jünger ist als die Anzunehmende. Mit einer Adoption würde die (ältere) Anzunehmende als Abkömmling der (jüngeren) Annehmenden gelten. Damit würde gerade kein der natürlichen Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis begründet. Ein soziales Familienband, welches nach seinem Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt, kann infolge des Altersunterschieds nicht entstehen.
3. Dies steht einer Adoption der Anzunehmenden durch die beiden Annehmenden insgesamt entgegen. Denn – wie infolge der Verweisung des § 1767 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Annahme Volljähriger gilt – dürfen gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB verheiratete Personen ein Kind nur gemeinsam adoptieren, sofern es sich nicht um ein Stiefkind handelt (allgemeine Meinung, vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 1767 Rn. 74; Pöcker in BeckOK, BGB, 66. Edition, § 1767 Rn. 10.1; Löhnig in BeckOGK, BGB, Stand 3/2023, § 1767 Rn. 8; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1767 Rn. 9; Teklote in Erman, BGB, 16. Aufl., § 1767 Rn. 12; Braun in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1767 BGB Rn. 18; Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1741 Rn. 48; Heiderhoff, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1767 Rn. 15). Zweck der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkind-Verhältnisse entstehen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).
II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.
AG Nürnberg, Beschluss v. 10.08.2023 – 121 F 1017/23
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Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.
Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Halten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zersplitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungsversteigerung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.
Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungsmodell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Übertragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschaftsanteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Elternteil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuerunschädliche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläubiger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Beteiligung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Abfindungsanspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhaltsansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.
Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den anderen Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.
Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschaftsvertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.
Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minderjährigen dann als Kommanditisten beitreten.
Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei entsprechenden Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungsaufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.
Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
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München. Sterbegeldversicherung – Was ist das eigentlich und wem steht diese im Todesfall zu?
Als ich es mir gestern Abend auf meiner Couch gemütlich machte und den Fernseher einschaltete, war ich sehr verblüfft, als ich in der Werbeunterbrechung den Werbespot einer großen Versicherungsgesellschaft sah, die von einem Thema handelte, welches grundsätzlich wohl nicht alltäglich ist. Man sieht einen Kinosaal mit verschiedenen Personen und hört eine männliche Stimme, die mitteilt, dass er es liebt, wenn es ein Happy End gibt. Dies würde auch das eigene Sterben betreffen. Um ehrlich zu sein, war ich hier etwas verwirrt, auf was diese Werbung hinauswollte. Und nun kamen wir zum Kern der Sache. Es handelte sich hierbei um eine Werbung für eine Sterbegeldversicherung. In diesem Werbespot ging es darum, dass man zu Lebzeiten und im Todesfall gut abgesichert sein sollte und eine würde volle Bestattung nach den persönlichen Wünschen stattfinden kann, ganz so, wie man es sich vorgestellt hat. Es würde insbesondere eine Unterstützung der Hinterbliebenen finanziell als auch mit Hilfeleistungen stattfinden, was wiederum zu einer Beruhigung des Erblassers führen würde.
weiterlesenMünchen.
Wenn man in der Adventszeit durch die Straßen geht, fällt es auf, dass überall Beleuchtungen angebracht worden sind. Dies gilt sowohl für die Häuser, die Weihnachtsmarktbuden
und insbesondere auch für den Christbaum auf dem Marienplatz. Alles leuchtet und funkelt und auch wenn kein Schnee liegt, kommt man doch in Weihnachtsstimmung. Und dies liegt
nicht nur am Glühwein.
Die Adventszeit ist dieses Jahr leider relativ kurz. Obwohl dies so ist, habe ich den Eindruck, dass viele Menschen bereits in Weihnachtsstimmung sind. Man merkt dies insbesondere an
einer gewissen Gelassenheit. Viele sind schon in Vorbereitung auf das Weihnachtsfest, sie kaufen Lebensmittel ein, kümmern sich darum, einen Weihnachtsbaum zu ergattern, der
auch jedem in der Familie gefällt, und überall duftet es nach Glühwein und Plätzchen.
Kaminfeuer werden angezündet und Traditionen gepflegt. Ich finde es immer wieder interessant, dass insbesondere der Film „Drei Haselnüsse für Aschenbrödel“ für viele Menschen
nach wie vor zum Weihnachtsfest dazugehört. Immerhin ist der Film schon 50 Jahre alt. Ich nehme an, dass Ihnen die Handlung bekannt ist. Es geht hier um Aschenbrödel, welche
nach dem Tod des Vaters von ihrer Stiefmutter und der Stiefschwester drangsaliert wird.
Aschenbrödel hat es nicht leicht und muss hart arbeiten. Sie selber wohnt in einer kleinen Dachkammer, während die Stiefmutter und die Stiefschwester das restliche Gut bewohnen
und bewirtschaften lassen. Auch wenn natürlich am Ende alles gut ausgeht, weil Aschenbrödel ihren Märchenprinzen findet, der sie vom elterlichen Gut in sein Schloss entführt, könnte
man sich jedoch schon die Frage stellen, warum der Vater von Aschenbrödel für den Fall seines Todes nicht vorgesorgt hat. Es wäre ihm schließlich ein Leichtes gewesen, das Gut
der Stiefmutter als Alleinerbin zu hinterlassen und Aschenbrödel wenigstens eine Wohnrecht einzuräumen oder andersherum. Damit wäre für Aschenbrödel gesorgt gewesen, auch die
Stiefschwester hätte bedacht werden können.
Vielen Eltern ist es wichtig, gerade in Patchworkfamilien, dafür zu sorgen, dass alle Kinder gleichbehandelt werden. Dies stellt sich oftmals als schwierig dar. Aufgrund dessen, dass
Stiefkinder keine Erbberechtigung haben, muss aktiv durch die Erstellung eines Testamentes dafür gesorgt werden, dass diese im Falle eines Todes bedacht werden.
Man kann jedoch auch Vorsorge in der Art treffen, dass bereits zu Lebzeiten die Immobilie
an Kinder und Stiefkinder übertragen wird. Auch Stiefkinder haben, was oftmals nicht bekannt ist, einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Selbstverständlich muss
es gut überlegt sein, ob man zu Lebzeiten sein Eigentum aus der Hand gibt. Meiner Meinung nach ist hier insbesondere wichtig, den Aspekt der Eigensicherung des Übergebers nicht zu
unterschätzen. Aufgrund dessen ist es sinnvoll, ein Wohn- bzw. Nießbrauchsrecht bei der Übertragung zu vereinbaren.
Genau diesen Fall hatte ich jetzt. Mein Mandant, der in einer Patchworkfamilie lebt, wollte sowohl seine eigene Tochter als auch seine Stieftochter mit einem Geschenk zu Weihnachten überraschen. Er plante, die ihm gehörige Eigentumswohnung auf beide zu übertragen. Das Verhältnis zwischen allen ist sehr gut. Ich musste ihm jedoch erklären, dass das als
Überraschung angedachte Geschenk so in der Art nicht möglich ist. Hierzu ist notwendig, dass ein notarieller Vertrag zwischen allen geschlossen wird. Dies heißt, dass also sowohl
der Übergeber als auch Kind und Stiefkind zusammen unterschreiben müssen. Somit war es leider nicht möglich, eine Überraschung zu Weihnachten vorzunehmen. Mein Mandant hatte
zunächst auch nicht vor, sich ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht einräumen zu lassen.
Schließlich ist das Verhältnis ja hervorragend. Auch wenn es zum Zerwürfnis zwischen den Kindern und ihm kommen sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er ohne Einräumung eines Wohnrechtes in einem Stall, wie Maria, Josef und das Christuskind übernachten muss.
Bei den momentanen Mietpreisen jedoch ist es mit Sicherheit schwierig, eine adäquate Wohnung zu einem Mietpreis zu erhalten, die noch bezahlbar ist.
Aufgrund dessen ist die Absicherung durch die Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes meiner Ansicht nach unumgänglich, wenn dieser Gedanke im Vordergrund steht.
Man weiß nie, wie sich Verhältnisse entwickeln. Es kann weiter so gut gehen, wie bisher oder, was leider auch häufig vorkommt, es kann zum Zerwürfnis kommen. In diesem Fall hat
man als Übergeber schlechte Karten. Natürlich kann man sich ebenfalls durch Rücktrittsrechte absichern, beispielsweise bei grobem Undank, aber die Einräumung eines Wohn bzw. Nießbrauchrechtes gibt einem Übergeber größere Sicherheit.
Ich hoffe für Sie, dass Sie alle ein friedliches Weihnachtsfest haben mit schönen Überraschungen und Geschenken. Genießen Sie die Weihnachtstage im Kreise Ihrer Lieben oder,
wenn Sie alleine sind, wünsche ich Ihnen viel Kraft und gute Gedanken.
Ihnen allen ein fröhliches Weihnachtsfest und ein gutes, gesundes Jahr 2024
Gerade die Zeit zwischen Herbst und Winter ist eine Zeit, die gerade dazu einlädt, sich wieder mehr auf sich zu besinnen und sich Gedanken zu machen über die Lebenssituation, in der man sich momentan befindet. Wenn der Herbst mit Sonnenschein und bunten Blättern vorüber ist, noch nicht der Schnee des Winters liegt und oftmals im November es eher trist und kalt ist, drängt die Natur durch den Wandel der Jahreszeit uns Menschen gerade zu, in sich zu gehen und das Leben zu reflektieren.
Wenn es früher dunkel wird und man sich daher nun auch sehr gerne zu Hause auf der Couch aufhält, anstatt im Biergarten oder irgend woanders draußen, kann man oftmals ins Grübeln kommen. Viele Angelegenheiten, bei denen man vor allem bei gutem Wetter gedacht hat, dass sie noch lange Zeit haben, rücken nun mehr und mehr in den Fokus. Viele Mandanten haben mir erzählt, dass sie das Gefühl haben, dass nun der richtige Zeitpunkt ist, Angelegenheiten, die sie schon lange vor sich herschieben, endlich anzugehen und diese abzuschließen.
Dies betrifft häufig auch die Frage der Nachlassregelung. Es ist nie angenehm, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, aber wenn man sich wirklich damit auseinandersetzt, wird man feststellen, dass eine Regelung der Angelegenheiten zu einer großen Erleichterung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man alleinstehend, verheiratet oder in einer nichtehelichen Beziehung lebt. Die Probleme mögen anders geartet sein, aber schlussendlich bewegt alle Menschen dasselbe. Wie kann man Streit nach dem Tod vermeiden und die Menschen, die einem wichtig sind, auf der einen Seite schützen und auf der anderen Seite so bedenken, dass sie später auch genau das bekommen, was Ihnen zugedacht ist.
Dies ist keine einfache Frage aufgrund der Komplexität des Erbrechts. Erst neulich war ein Ehepaar bei mir, um über die Erstellung eines Testamentes zu sprechen. Sie meinten im Laufe der Besprechung, dass Sie davon ausgegangen wären, dass sie „mal schnell vorbeikommen“, um sich zu informieren und dann ganz einfach ein Testament erstellen. Sie mussten jedoch erkennen, dass bei der Erstellung eines solchen viele Fallstricke gegeben sind, die tunlichst umgangen werden sollten. Wer weiß beispielsweise schon, dass bei einem klassischen Ehegattentestament, in dem man den Überlebenden als Alleinerben und die Abkömmlinge als Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden einsetzt, u.U. eine Bindungswirkung der Art vorliegt, dass der Überlebende keine Möglichkeit mehr hat, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern, auch wenn man sich beispielsweise mit den Kindern nach dem Tod des Erstverstorbenen überworfen hat. Leider kommt dieser Fall immer mal wieder vor. Besonders relevant kann dies werden, wenn die Kinder gegen den Willen des Überlebenden Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen. Die Enttäuschung ist hier meist groß, insbesondere dann, wenn dies dazu führt, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim, welches er meist unter Entbehrungen zusammen mit dem Ehepartner gekauft und abbezahlt hat, verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können. Wenn man für diesen Fall nicht vorgesorgt hat, beispielsweise durch Einfügung einer Pflichtteilsstrafklausel in das Testament, die dazu führt, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall die Schlusserbeneinsetzung wegfallen kann und dann derjenige ebenfalls nur den Pflichtteil nach dem Tod des Längerlebenden erhält, ist eine im Testament verfügte Bindungswirkung mehr als ärgerlich.
Aufgrund dessen sollte man sich bei Erstellung eines Testamentes genau überlegen, welche Möglichkeiten der überlebende Ehegatte haben soll und dies in dem Testament ausführen, so dass es nicht zu Streitigkeiten kommen kann, beispielsweise, ob der überlebende Ehegatte neu testieren darf für den Schlusserbfall oder nicht. Bei dieser Entscheidung steht ebenfalls im Vordergrund, in wieweit auch die Kinder geschützt werden sollen, indem durch eine getroffene Bindungswirkung ausgeschlossen wird, dass eine dritte Person, wie z.B. der neue Lebenspartner oder die Putzfrau oder Nachbarin, die sich nach dem Tod des Erstversterbenden um den Überlebenden kümmert, als Schlusserbe eingesetzt werden kann. Wenn dies nicht dem Willen des Erstversterbenden entspricht, dreht sich dieser, wie man so schön sagt, im Grab um.
Ein wichtiger Punkt ist es auch, im Testament bei mehreren Erben auszuführen, welche wertmäßig unterschiedlich bedacht werden, ob eine Ausgleichszahlung durch den durch das Testament bessergestellten Erben stattfinden soll oder nicht. Falls dies nicht klar formuliert ist, hat diese Frage Potenzial, einen jahrelangen Rechtsstreit auszulösen, was mit Sicherheit nicht im Sinne der Erblasser war.
Wie Sie sehen, bestehen bei der Erstellung eines Testamentes durch die Art und Weise der Formulierung Möglichkeiten, etwaige Probleme, die durch unbestimmte Begrifflichkeiten entstehen können, von vorne herein zu vermeiden. Falls Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Jetzt aber wünsche ich Ihnen eine gemütliche Zeit im November und danach eine schöne Adventszeit.
Häufig ist es so, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In diesem wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden als Erbe eingesetzt.
Dies ist auch verständlich, da ja beide Ehegatten zusammen das Vermögen erwirtschaftet haben. Hierbei ist es auch gleich, ob die Ehefrau sich zu Hause um den Haushalt und die
Kinder gekümmert hat, oder ob diese arbeiten gegangen ist. Schlussendlich war es nur durch Teamwork möglich, ein solides finanzielles Umfeld zu schaffen.
Was passiert aber, wenn Abkömmlinge vorhanden sind und diese bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche gegen den Längerlebenden geltend
machen? Von den Eltern ist es mit Sicherheit nicht gewünscht, dass durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden der
überlebende Ehegatte in finanzielle Bedrängnis kommt. Dies kann jedoch schnell geschehen, wenn eines der Kinder oder alle Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Häufig ist es ja auch so, dass zwar Grundbesitz vorhanden ist, jedoch das Bargeld nicht ausreicht, um diese Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Im schlimmsten Fall muss dann der
überlebende Ehegatte das Familienheim verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können.
Oft kommen Mandanten zu mir und sind der Ansicht, dass es doch möglich sein müsse, die Kinder ganz vom Erbe auszuschließen, auch ohne jeglichen Anspruch auf den Pflichtteil, um
so den überlebenden Ehegatten zu schützen. Dies ist im deutschen Recht jedoch nicht möglich. Der Pflichtteilsanspruch bleibt immer bestehen. Nur in sehr wenigen
Ausnahmefällen ist es möglich, wegen einer sogenannten Pflichtteilsunwürdigkeit einen Pflichtteilsberechtigten vollständig von allen Ansprüchen auszuschließen.
Aber gibt es tatsächlich auch legale Möglichkeiten, um den Pflichtteilsanspruch wenigstens zu minimieren? Die Antwort ist ja. Man muss sich dazu vor Augen führen, dass es sowohl
einen Pflichtteils- als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt. Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses am Todestag. Der
Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich nach den Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Man muss sich das so verstellen,
dass man fiktiv den Wert dieser Schenkung dem Nachlass hinzurechnet und der Pflichtteilsberechtigte dann in Höhe seiner Quote an diesen Schenkungen beteiligt wird. Pro
Jahr werden jedoch von dem Wert der Schenkung 10 % abgezogen, so dass, auch wenn der Schenker nach der Schenkung nicht mehr länger als 10 Jahre lebt, weniger auszugleichen
ist, als zum Zeitpunkt des Todes, wenn der Wert der Schenkung sich noch im Nachlass befindet.
Bei Ehegatten ist jedoch eine Schenkung seit Beginn der Eheschließung ausgleichspflichtig. Hier gibt es auch keine Abschmelzung.
Der volle Wert der Schenkung wird dem Nachlass fiktiv zugerechnet. Somit partizipiert auch hier jeder Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote.
Oftmals kommen meine Mandanten auf die Idee, das Familienheim gegen Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts an eines der Kinder zu übertragen. Damit wäre dieses ja
dem Nachlass entzogen und das andere Geschwisterteil kann dann hieraus keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen. Dies ist leider ein Irrtum. Bei Übertragung von
Immobilien gegen Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht fängt die oben genannte 10-Jahres-Frist nicht zu laufen an. Es gilt hier das sogenannte Niederstwertprinzip. Der Wert zum Zeitpunkt
der Schenkung wird mit dem Wert am Todestag verglichen. Der niedere Wert ist dann anzusetzen als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Somit ist es ratsam, wenn es zu Schenkungen kommen soll, um eine Pflichtteilsreduzierung herbeizuführen, diese frühzeitig zu beginnen. Jedes Jahr, das vergeht, ist in diesem Sinne
wertvoll.
Natürlich gibt es noch andere Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass die Kinder keinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstversterbenden geltend machen. Dies ist
insbesondere durch die Verfügung einer Pflichtteilsstrafklausel möglich. Dies bedeutet grob skizziert, dass verfügt wird, dass, wenn nach dem Tod des Erstversterbenden ein
Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, der eigentlich als Schlusserbe eingesetzte Abkömmling nach dem Tod des Zweitversterbenden ebenfalls nur Pflichtteilsberechtigter
sein soll. Dies ist, wie Sie sich vorstellen können, ein sehr gutes Instrument, um einen Abkömmling daran zu hindern, nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche
geltend zu machen.
Falls auch Sie sich in dieser Situation befinden und unsicher darüber sind, ob Ihre Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen möchten, bin ich
Ihnen gerne behilflich, Wege zu finden, die Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu sanktionieren.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Abkömmlingen zu schließen.
Gerne können Sie diesbezüglich auf mich zukommen
München – Der Tod eines geliebten Menschen stellt eine große emotionale Belastung dar. Nicht nur, dass man den Verlust eines geliebten Menschen verkraften muss, es kommen auch viele
organisatorische Aufgaben auf die Hinterbliebenen zu. Insbesondere die Abwicklung des Nachlasses stellt eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser
ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Trotz allem kommt es oftmals zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung. Dies kann darin begründet sein, dass es
mehrere Miterben gibt, die jedoch bezüglich der Aufteilung des Nachlasses unterschiedlicher Meinung sind. Es kann aber auch daran liegen, dass Vermächtnisse in der letztwilligen
Verfügung ausgesetzt wurden, die abgewickelt werden müssen. Für den juristischen Laien ist dies tatsächlich eine echte Herausforderung. Schließlich hat man ja nicht jeden Tag mit
Erbangelegenheiten zu tun. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, bereits in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Neulich suchte mich ein älterer Herr auf, der eine letztwillige Verfügung erstellen wollte. Als wir uns darüber unterhielten, wie er sich die Erbfolge nach seinem Tod vorstellen würde,
erklärte er mir, dass insbesondere seine zwei Enkelkinder ein Vermächtnis erhalten sollten. Es handelte sich hierbei um einen nicht unerheblichen Geldbetrag, den er seinen Enkeln
zukommen lassen wollte. Mein Mandant befürchtete jedoch, dass, wenn die Enkelkinder dieses Geld zu früh erhalten würden, sie sich sozusagen darauf ausruhen und keine
Motivation mehr haben, sich selbst etwas zu erarbeiten. Ich schlug ihm daraufhin vor, in die letztwillige Verfügung eine Testamentsvollstreckung mit aufzunehmen. Diese sollte den Inhalt
haben, dass eine dritte Person, in diesem Fall die Eltern der Enkelkinder, bis zum Abschluss der Ausbildung über den vermächtnisweise zugewandten Betrag „wachen“ sollten. Dies
bedeutet, dass die Enkelkinder bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das Vermögen haben werden. Erst nach Abschluss der Ausbildung sollen sie den Gesamtbetrag erhalten.
Aufgrund der Regelung, die mein Mandant gewünscht hat, dass die Enkelkinder jedes Jahr einen gewissen kleineren Betrag zur Verfügung gestellt bekommen, sind nun die Eltern
gehalten, diesen Wunsch zu erfüllen, sich jedoch ansonsten um die Anlage des Geldbetrages und die Auszahlung zum angegebenen Zeitpunkt zu kümmern.
Eine Testamentsvollstreckung ist jedoch nicht nur dann sinnvoll, wenn viel Vermögen vorhanden ist. Insbesondere dann, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, kann es
von Vorteil sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Natürlich muss man mit der Person, die die Testamentsvollstreckung übernehmen soll, vorher darüber sprechen, ob Einverständnis damit besteht, diese Aufgabe zu übernehmen.
Weiterhin muss geklärt werden, ob diesbezüglich für die Tätigkeit ein gewisser Betrag an den Testamentsvollstrecker bezahlt werden soll.
Wer Testamentsvollstrecker werden soll, ist meistens eine schwierige Entscheidung. Schön ist es, wenn es eine Vertrauensperson gibt, die auch bereit ist, diese Tätigkeit zu
übernehmen. Falls dies jedoch nicht der Fall sein sollte, besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine fremde dritte Person als Testamentsvollstrecker zu bestellen. Dies kann auch
beispielsweise ein Anwalt sein. Sollte man dies in Erwägung ziehen, ist es wichtig, dass man die Details der Testamentsvollstreckung miteinander bespricht, damit es später nicht zu
Unklarheiten kommt.
Man kann sich vorstellen, dass beispielsweise junge Menschen, die bezüglich ihres Erbanteiles oder Vermächtnisses durch einen Testamentsvollstrecker beschränkt werden
und somit nicht frei über ihren Anteil verfügen können, oftmals auf die Idee kommen, dass der Erblasser die vorgenommene Abwicklung durch den Testamentsvollstrecker so nicht
gewollt habe und somit die Abwicklung der Testamentsvollstreckung angreifen. Dies kann sogar dazu führen, dass Gerichtsprozesse diesbezüglich geführt werden.
Sinnvoll ist es auch, dass, wenn beispielsweise zwei Geschwister Miterben zu gleichen Teilen werden, eine dritte Person als Testamentsvollstrecker fungiert, wenn diese
Geschwister sich nicht gut verstehen. Oftmals ist es von Vorteil, in einem solchen Fall eine neutrale Person dazwischen zu schalten, damit beispielsweise bei einem Hausverkauf es
nicht zu solchen Problemen kommen kann, dass keine Einigkeit darüber besteht, wer die Immobilie verkaufen soll und zu welchem Preis.
Falls Sie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Erwägung ziehen, können Sie mich gerne kontaktieren.
In diesem Zusammenhang können wir sowohl über die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen als auch, falls dies gewünscht ist, über die Übernahme der Testamentsvollstreckertätigkeit.
München – Generalvollmachten sind nach wie vor ein wichtiges Thema. Selbstbestimmt zu sein, obwohl man selber nicht mehr handeln kann, ist für viele verständlicherweise sehr wichtig. Aber auch, wenn man einen gerichtlichen Betreuer bestellt bekommt, soll gewährleistet sein, dass der Betreute ein gewisses Mitspracherecht hat. Zum 01.01.2023 haben sich daher einige Änderungen im Betreuungsrecht ergeben, welche bewirken sollen, die Selbstbestimmung und Willensberücksichtigung eines Betreuten zu stärken. Es ist nämlich das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung soll zu einer Verbesserung des Betreuungsrechts als solches führen.
Die wohl wichtigste Änderung ist, dass nun die Intention ist, dass der Betreuer den Betreuten unterstützt, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen und nur von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Dies bedeutet, dass in Zukunft nach den Wünschen des Betreuten gehandelt werden soll und nicht wie bisher lediglich nach seinem Wohl. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer die Wünsche des Betreuten feststellen muss. Diese hat er dann auch umzusetzen. Somit ist hiermit eine große Änderung dahingehend gegeben, dass der Betreute selbst mitentscheiden kann. Selbstverständlich gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen. Es kann ja auch der Fall vorliegen, dass der Betreute wirklich nicht erkennen kann, dass er sich bei Handlungen selbst schadet.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass nun gesetzlich für den Fall einer privatschriftlichen Vollmacht geregelt wurde, dass es eine sogenannte Suspendierungsanordnung und Ausfertigungsherausgabe gibt. Dies bedeutet, dass das Betreuungsgericht anordnen kann, dass der Bevollmächtigte, der eine privatschriftlich erteilte Vollmacht innehat, aufgrund dieser nicht mehr handeln darf und die Vollmachtsurkunde an einen dann zu bestellenden Betreuer, einen sogenannten Kontrollbetreuer, herauszugeben hat, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt war das System der Kontrollbetreuung nicht gesetzlich geregelt.
In der Gesetzesänderung wurde nunmehr auch geregelt, dass eine Vorsorgevollmacht von einem Betreuer widerrufen werden kann, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und mit einer erheblichen Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht geeignet erscheinen. Dies muss durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Sie sehen, hier liegt ein starker Eingriff vor. Schlussendlich soll dies dazu führen, dass über dem Bevollmächtigten, nachdem der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, diesen zu kontrollieren, nun sozusagen immer ein Damoklesschwert schwebt, sich gegenüber dem Betreuungsgericht erklären zu müssen. Dies stellt einen starken Schutz für den Vollmachtgeber dar.
Neu eingeführt wurde auch § 1358 BGB, welcher meiner Ansicht nach sehr interessant ist. In diesem wurde geregelt, dass ein Ehegatte, der aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit handlungsunfähig ist und seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann, nun automatsch von dem anderen Ehegatten vertreten wird, was dazu führt, dass dieser für den handlungsunfähigen Ehegatten Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitssorge treffen kann ohne Vollmacht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ehegatten getrennt leben, bekannt ist, dass eine Vertretung durch den anderen Ehegatten abgelehnt werden würde oder ein Bevollmächtigter bezüglich der Patientenverfügung vorliegen würde. Es handelt sich hierbei um ein befristetes gesetzlich normiertes Notvertretungsrecht für den anderen Ehegatten, welches nicht mehr vorliegt, wenn die Handlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten nicht mehr gegeben ist oder sechs Monate seit dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit vergangen sind.
Aufgrund dessen haben sich auch Änderungen bei den Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister ergeben. Nunmehr besteht auch die Möglichkeit, den Widerspruch zur Ehegattenvertretung in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen, ebenso wie eine isolierte Patientenverfügung. Ebenfalls fand eine Erweiterung in dem Sinne statt, dass das Einsichtsrecht auch für Ärzte gilt.
Wie Sie sehen, hat sich also bezüglich dieser Thematik sehr viel getan. Es ist schön, dass nun die Rechte eines Vollmachtgebers bzw. Betreuten gestärkt wurden. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Am 31.12.2022 ist der emeritierte Papst Benedikt XVI. verstorben. Auch wenn dies aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in den letzten Tagen vor seinem Tod absehbar war, tat es mir vor allem leid, dass er nicht in seiner geliebten bayerischen Heimat beigesetzt werden kann. Ich habe gelesen, dass es angeblich sein Wunsch gewesen wäre, in seinem Heimatort bei seinen Geschwistern und seinen Eltern beerdigt zu werden. Dies war aufgrund seiner Stellung als emeritierter Papst leider nicht möglich. Die Trauerfeier selbst war ja bis zum letzten kleinen Punkt durchorganisiert. Auch wenn eine etwas abweichende Zeremonie vorgenommen wurde, da er emeritierter Papst war, bestand kein Zweifel daran, wie die Trauerfeier und die gesamte Zeremonie bis ins kleinste Detail durchgeführt werden soll. Was ich persönlich besonders schön fand, war, dass von der bayerischen Trachtenkapelle, die zu der Trauerfeier angereist war, außerhalb des Protokolls die Bayernhymne gespielt wurde. Dies wäre sicherlich auch der Wunsch von Papst Benedikt XVI. gewesen.
Was ist aber nun, wenn unser eigener Weg zu Ende geht. Möchten wir, dass die Bestattung und die Trauerfeier nach unseren Wünschen vorgenommen werden oder wollen wir unseren Angehörigen bzw. Erben diesbezüglich freie Hand lassen? Falls man selbst planen möchte, was nach dem eigenen Tod passieren soll, bietet es sich an, eine Bestattungsverfügung zu verfassen. In einer Bestattungsverfügung kann man bindend festlegen, was nach dem Tod mit den sterblichen Überresten geschehen soll. Ebenfalls kann in die Bestattungsverfügung aufgenommen werden, was die gewünschte Bestattungsart sein soll und wo man beigesetzt werden möchte. Ebenso kann man festhalten, welches Blumengesteck auf dem Sarg sein soll oder welche Urnenform man möchte.
Inzwischen ist es vielfach so, dass viele Menschen nicht mehr auf dem Friedhof, sondern entweder anonym beerdigt oder in einem Friedwald beigesetzt werden möchten. Diesbezüglich höre ich sehr häufig von meinen Mandanten, dass der Gedanke dahinter derjenige ist, die Angehörigen nicht mit der Grabpflege zu belasten. Wer einmal ein Grab gepflegt hat, weiß, wie aufwendig dies ist. Auch wenn dies von den Angehörigen oftmals gerne vorgenommen wird, sehen es viele Menschen inzwischen als beschwerlich an, Angehörige mit dieser Aufgabe zu belasten. Wenn man jedoch trotzdem auf einem Friedhof insbesondere im Wege einer Erdbestattung beigesetzt werden möchte, kann man in einer Bestattungsverfügung ebenfalls niederlegen, dass die Pflege von einem Gärtner übernommen werden soll. In welcher Form man beigesetzt wird, sollte für jeden eine eigene Entscheidung darstellen, unabhängig von einer unter Umständen vorliegenden Belastung anderer Personen.
Der Vorteil einer Bestattungsverfügung liegt außerdem darin, dass der eigene Wille eindeutig und bindend festgehalten worden ist. Es erleichtert den Angehörigen die Modalitäten zur Vornahme einer Bestattung. Wenn der Wille des Verstorbenen feststeht, unter Umständen auch schon die Lieder und die Blumen ausgesucht wurden, ist dies eine enorme Erleichterung für die Angehörigen, die ja bereits mit dem Todesfall und dem damit einhergehenden Verlust zurechtkommen müssen.
Oftmals gibt es auch Streitigkeiten über den möglichen Willen des Verstorbenen. Durch eine Bestattungsverfügung kann dem vorgebeugt werden.
Grundsätzlich können in einer Bestattungsverfügung sämtliche Wünsche schriftlich fixiert werden, die die eigene Bestattung betreffen. Insbesondere ist ein wichtiger Punkt, sich für die Bestattungsart zu entscheiden. Häufig herrscht Unwissen darüber, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung gewünscht war.
In einer Bestattungsverfügung kann auch geregelt werden, wie die Traueranzeige in der Zeitung oder das Sterbebild aussehen sollen.
Generell besteht die Möglichkeit, eine Bestattungsverfügung handschriftlich zu verfassen. Inzwischen gibt es aber auch Vorlagen, die ausgedruckt und ausgefüllt werden können. Die Verfügung muss jedoch datiert und unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, aber, falls anzunehmen ist, dass Zweifel bezüglich der Echtheit der Verfügung angebracht werden, sinnvoll.
Wichtig ist, dass die Bestattungsvorsorge im Falle des Todes schnell aufgefunden werden kann. Es ist nicht sinnvoll, wenn diese erst nach der Bestattung in den Unterlagen gesichtet wird. Aufgrund dessen ist es anzuraten, mit den Angehörigen über die Bestattungsverfügung zu sprechen und auch mitzuteilen, an welchem Aufbewahrungsort sich diese befindet.
Wie Sie sehen, handelt es sich bei der Bestattungsverfügung um eine wirklich sinnvolle Willenserklärung. Gerne können Sie sich an mich wenden, wenn Sie eine solche Verfügung verfassen möchten.