Gerade die Zeit zwischen Herbst und Winter ist eine Zeit, die gerade dazu einlädt, sich wieder mehr auf sich zu besinnen und sich Gedanken zu machen über die Lebenssituation, in der man sich momentan befindet. Wenn der Herbst mit Sonnenschein und bunten Blättern vorüber ist, noch nicht der Schnee des Winters liegt und oftmals im November es eher trist und kalt ist, drängt die Natur durch den Wandel der Jahreszeit uns Menschen gerade zu, in sich zu gehen und das Leben zu reflektieren.
Wenn es früher dunkel wird und man sich daher nun auch sehr gerne zu Hause auf der Couch aufhält, anstatt im Biergarten oder irgend woanders draußen, kann man oftmals ins Grübeln kommen. Viele Angelegenheiten, bei denen man vor allem bei gutem Wetter gedacht hat, dass sie noch lange Zeit haben, rücken nun mehr und mehr in den Fokus. Viele Mandanten haben mir erzählt, dass sie das Gefühl haben, dass nun der richtige Zeitpunkt ist, Angelegenheiten, die sie schon lange vor sich herschieben, endlich anzugehen und diese abzuschließen.
Dies betrifft häufig auch die Frage der Nachlassregelung. Es ist nie angenehm, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, aber wenn man sich wirklich damit auseinandersetzt, wird man feststellen, dass eine Regelung der Angelegenheiten zu einer großen Erleichterung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man alleinstehend, verheiratet oder in einer nichtehelichen Beziehung lebt. Die Probleme mögen anders geartet sein, aber schlussendlich bewegt alle Menschen dasselbe. Wie kann man Streit nach dem Tod vermeiden und die Menschen, die einem wichtig sind, auf der einen Seite schützen und auf der anderen Seite so bedenken, dass sie später auch genau das bekommen, was Ihnen zugedacht ist.
Dies ist keine einfache Frage aufgrund der Komplexität des Erbrechts. Erst neulich war ein Ehepaar bei mir, um über die Erstellung eines Testamentes zu sprechen. Sie meinten im Laufe der Besprechung, dass Sie davon ausgegangen wären, dass sie „mal schnell vorbeikommen“, um sich zu informieren und dann ganz einfach ein Testament erstellen. Sie mussten jedoch erkennen, dass bei der Erstellung eines solchen viele Fallstricke gegeben sind, die tunlichst umgangen werden sollten. Wer weiß beispielsweise schon, dass bei einem klassischen Ehegattentestament, in dem man den Überlebenden als Alleinerben und die Abkömmlinge als Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden einsetzt, u.U. eine Bindungswirkung der Art vorliegt, dass der Überlebende keine Möglichkeit mehr hat, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern, auch wenn man sich beispielsweise mit den Kindern nach dem Tod des Erstverstorbenen überworfen hat. Leider kommt dieser Fall immer mal wieder vor. Besonders relevant kann dies werden, wenn die Kinder gegen den Willen des Überlebenden Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils geltend machen. Die Enttäuschung ist hier meist groß, insbesondere dann, wenn dies dazu führt, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim, welches er meist unter Entbehrungen zusammen mit dem Ehepartner gekauft und abbezahlt hat, verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können. Wenn man für diesen Fall nicht vorgesorgt hat, beispielsweise durch Einfügung einer Pflichtteilsstrafklausel in das Testament, die dazu führt, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall die Schlusserbeneinsetzung wegfallen kann und dann derjenige ebenfalls nur den Pflichtteil nach dem Tod des Längerlebenden erhält, ist eine im Testament verfügte Bindungswirkung mehr als ärgerlich.
Aufgrund dessen sollte man sich bei Erstellung eines Testamentes genau überlegen, welche Möglichkeiten der überlebende Ehegatte haben soll und dies in dem Testament ausführen, so dass es nicht zu Streitigkeiten kommen kann, beispielsweise, ob der überlebende Ehegatte neu testieren darf für den Schlusserbfall oder nicht. Bei dieser Entscheidung steht ebenfalls im Vordergrund, in wieweit auch die Kinder geschützt werden sollen, indem durch eine getroffene Bindungswirkung ausgeschlossen wird, dass eine dritte Person, wie z.B. der neue Lebenspartner oder die Putzfrau oder Nachbarin, die sich nach dem Tod des Erstversterbenden um den Überlebenden kümmert, als Schlusserbe eingesetzt werden kann. Wenn dies nicht dem Willen des Erstversterbenden entspricht, dreht sich dieser, wie man so schön sagt, im Grab um.
Ein wichtiger Punkt ist es auch, im Testament bei mehreren Erben auszuführen, welche wertmäßig unterschiedlich bedacht werden, ob eine Ausgleichszahlung durch den durch das Testament bessergestellten Erben stattfinden soll oder nicht. Falls dies nicht klar formuliert ist, hat diese Frage Potenzial, einen jahrelangen Rechtsstreit auszulösen, was mit Sicherheit nicht im Sinne der Erblasser war.
Wie Sie sehen, bestehen bei der Erstellung eines Testamentes durch die Art und Weise der Formulierung Möglichkeiten, etwaige Probleme, die durch unbestimmte Begrifflichkeiten entstehen können, von vorne herein zu vermeiden. Falls Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Jetzt aber wünsche ich Ihnen eine gemütliche Zeit im November und danach eine schöne Adventszeit.
Über den Autor