Schlagwort-Archiv Christine Gerlach

Antragsrecht des Erbeserben im Nachlassinsolvenzverfahren

Beschluss vom 03.06.2011 AG Dresden

  1. Die Antragsberechtigung des Erben nach § 317 Abs. 1 InsO ist auf Erbeserben nicht entsprechend anzuwenden.

    Dies hat das AG Dresden entschieden. Ebenso wird das Recht eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenz­antrages nicht vererbt.

    Würde man einen Erbeserben als antragsberechtigt im Sinne des § 317 Abs. 1 InsO ansehen, würde dies im Übrigen eine womöglich in der Person eines vorangegangenen Erben nach § 2013 BGB eingetretene unbeschränkte und auch nicht mehr beschränkbare Haftung mit dessen gesamten Vermögen wieder rückwirkend beseitigen und zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufspaltung des Nachlasses desjenigen Erblassers führen, dessen unmittelbarer Erbe der Erbeserbe geworden ist.

     Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank

Das OLG Frankfurt hat mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden, dass ein Kredit­institut seiner Verpflichtung genügt, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorgelegt wird.

Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht notwendig.

Praxishinweis:
Unter Hinweis auf diese Entscheidung können eventuell Banken zu Auszahlungen ohne einen Erbschein bewegt werden, sofern ein notarielles Testament vorliegt.

Für weitere Fragen und Informationen über die Erbenstellung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Keine Steuerbefreiung für Ehegattenschenkungen eines Familienheims für ein Feriendomizil

Beschluss vom 18.05.2011 FG Münster

  1. Die Schenkungssteuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. für Schen­kungen an Ehegatten hinsichtlich des Familienheims scheidet aus, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird.

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Beginn der Ausschlussfrist gemäß § 2325 Abs. 3 BGB bei vorbehaltenem Wohnungsrecht

Beschluss vom 21.04.2011 LG Rottweil

  1. Es liegt keine wesentliche Weiternutzung des verschenkten Gegenstands vor, der die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB hindern würde, wenn das mit Übergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht für die Übergeberin nur ca. 11% der Gesamtfläche des verschenkten Gegenstandes ausmacht.

     Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Beschluss stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Rechtsanwalt München, Fachanwalt München

Die Kanzlei wurde im Jahre 1978 im Zentrum Münchens von Rechtsanwalt Michael Hans gegründet.

Direkt am Sendlinger-Tor-Platz 10, 80336 München -Verkehrs-Knotenpunkt: Sendlinger Tor (U-Bahn, Straßenbahn, Bus)- finden Sie unsere Kanzlei für Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht Steuerberatung & Steuerrecht.

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Gesetz zur Einführung des zentralen Testaments­regis­ters ist verkündet worden.

Das Gesetz zur Modernisierung des Benach­rich­ti­gungs­wesens in Nachlasssachen durch Schaffung eines zentralen Testaments­regis­ters bei der Bundesnotarkammer wurde am 27.12.2010 verkündet.

Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Meldewesen in Nachlasssachen zu vereinfachen, zu beschleunigen und insbesondere auch für Europa tauglich zu machen.

Dieses zentrale Testamentsregister wird elektronisch geführt werden bei der Bundesnotarkammer. In Zukunft wird es einen einheitlichen Meldeweg zur Registrierung geben. Damit wird eine Vereinfachung und Beschleunigung der Abwicklung eines Nachlasses stattfinden.

Das Gesetz ist teilweise am Tag nach der Verkündigung, also am 28.12.2010 in Kraft getreten, teilweise wird es jedoch erst am 01.01.2012 in Kraft treten.

Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bundestag beschließt Gleichstellung auch vor dem 01.07.1949 geborener nicht­ehelicher Kinder

Der Bundestag hat mit Datum vom 24.02.2011 das 2. Gesetz zur erbrechtlichen Gleich­stellung nicht­ehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung beschlossen.

08Dies war notwendig geworden, um den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ent­sprechen. Hiermit soll eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts, welche vor dem 01.07.1949 geboren worden sind, beseitigt werden.
Nach noch ausstehender Zustimmung des Bundesrates
soll dieses Gesetz verkündet werden.

Bisher galten die vor dem 01.07.1949 geborenen nicht­ehelichen Kinder bezüglich des Vaters und dessen Verwandten wechselseitig als nicht erbberechtigt. Dies
führte zu einer Ungleichbehandlung mit den nach dem 01.07.1949 geborenen Kindern.

Die Gleichbehandlung soll durch das nun beschlossene Gesetz vorgenommen werden und für Erbfälle ab dem 29.05.2009 vollständig gelten. Daher ist es von ent­scheidender Bedeutung, ob der Vater zum 29.05.2009
schon verstorben war.

Die Neuregelung soll jedoch auch auf Erbfälle vor dem 29.05.2009 Auswirkungen haben, beispielsweise wird
bei Versterben eines ehelichen Kindes des Vaters ohne Abkömmlinge das nichteheliche Kind erbberechtigt bzw. dessen Abkömmlinge. Ihnen steht dann explizit ein gesetzliches Erbrecht zu. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass der Tod des ehelichen Abkömmlings ab
dem 29.05.2009 eintritt.

Eine Berichtigung von rechtskräftigen Entscheidungen,
die auf der Anwendung des alten Rechts beruhen, kann vorgenommen werden, wenn der Erbfall nach dem 29.05.2009 eingetreten ist.

Eine solche Sache gehört unbedingt in die Hand des Fachanwalts für Erbrecht.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Zwangsbehandlung eines Betreuten nur nach vorherigem Überzeugungsversuch zulässig.

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.09.2018 – XII ZB 87/18
Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 185/17 -FamRZ 2017, 2056).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

I.

1

Die 1943 geborene Betroffene wendet sich gegen die mittlerweile durch Zeitablauf erledigte Genehmigung ihrer Unterbringung und der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Ausweislich des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens leidet sie an einer paranoiden schizophrenen Störung.

2

Das Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 23. April 2018 sowie die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Medikation) bis zum 26. Februar 2018 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse begehrt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

1. Bei der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme handelt es sich nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG um eine Unterbringungssache. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 – XII ZB 600/14 -FamRZ 2015, 1706Rn. 5 mwN).

5

Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist es nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG zulässigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtet (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 – XII ZB 226/15 -FamRZ 2015, 2050Rn. 6).

6

2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlägen. Wie sich aus dem Gutachten ergebe, leide die Betroffene an einer chronischen paranoiden schizophrenen Störung mit fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht. Die Betroffene negiere wahnhaft bedingt das Vorliegen körperlicher Erkrankungen und verweigere in der Folge schließlich auch die Gabe überlebensnotwendiger Medikamente. So nehme die Betroffene bei Vorhofflimmern keine gerinnungshemmenden Medikamente ein, die bei einer derartigen Symptomatik überlebenssichernd seien. Ohne die Unterbringung käme es zu einer unmittelbaren vitalen Eigengefährdung. Anhaltspunkte für Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen bestünden nicht.

8

Auch die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation nach § 1906 a BGB lägen vor. Hierzu habe der Sachverständige ausgeführt, ohne Zwangsmedikation sei eine unmittelbare vitale Eigengefährdung zu erwarten. Die vom Amtsgericht in seiner Entscheidung aufgeführten Medikamente würden durch den Sachverständigen ausdrücklich empfohlen. Im Übrigen hat das Landgericht auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

9

b) Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

10

aa) Gegen die Genehmigung der Unterbringung ist nichts zu erinnern.

11

(1) Während das Amtsgericht die Genehmigung auf beide Alternativen des § 1906 Abs. 1 BGB gegründet hat, hat das Landgericht diese nur mit der Eigengefährdung der Betroffenen gerechtfertigt, also allein auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützt.

12

(a) Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

13

(b) Diesen Anforderungen wird die landgerichtliche Entscheidung gerecht. Unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht ausgeführt, die Betroffene negiere wahnhaft bedingt das Vorliegen körperlicher Erkrankungen und in der Folge schließlich auch die Gabe überlebensnotwendiger Medikamente. So nehme sie bei Vorhofflimmern keine gerinnungshemmenden Medikamente ein, die bei einer derartigen Symptomatik überlebenssichernd seien. Diese Feststellungen genügen, um eine Eigengefährdung i.S.d. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu begründen.

14

(2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist auch die Dauer der Unterbringung nicht zu beanstanden.

15

(a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen. Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren und nicht an der späteren gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 236/15 -FamRZ 2016, 1065Rn. 23 mwN).

16

(b) Gemessen hieran ist die genehmigte Unterbringungsdauer noch vertretbar.

17

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2018 die Unterbringung der Betroffenen bis zum 23. April 2018 genehmigt und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10. Januar 2018 ausgeführt, die geschlossene Unterbringung der Betroffenen sollte eine Dauer von zwölf Wochen „nicht unterschreiten“. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass die zwölf Wochen vorzeitig abgelaufen seien, verkennt sie, dass der Sachverständige die von ihm vorgeschlagene Mindestfrist auf den Zeitraum bezieht, in dem der Betroffenen Medikamente zu verabreichen sind.

18

bb) Ebenso wenig ist die Genehmigung der Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme rechtsbeschwerderechtlich zu beanstanden. Insbesondere halten die Feststellungen zur Vornahme des nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB notwendigen Überzeugungsversuchs einer rechtlichen Überprüfung stand.

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(1) Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 185/17 -FamRZ 2017, 2056Rn. 6).

20

(2) Dem wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass das Landgericht hierzu selbst keine Feststellungen getroffen hat. Es hat aber auf die Begründung des Amtsgerichts Bezug genommen. Dieses hat ausgeführt, dass die Betroffene die notwendige Behandlung „trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation“ ablehne. Auch wenn der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, dass diese Feststellungen für sich genommen recht knapp ausgefallen sind, führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Denn das Amtsgericht hat vor seiner Entscheidung die behandelnde Klinik ausdrücklich um Mitteilung über die Versuche gebeten, die Betroffene zu einer freiwilligen Medikation zu bewegen. Das Antwortschreiben der Klinik vom 25. Januar 2018, in dem geschildert wird, wie im Einzelnen versucht worden ist, die Betroffene zu überzeugen, hat das Amtsgericht mit seinem Beschluss unter anderem auch an die Betroffene übersandt.

21

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorschriften
§ 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1906 a BGB, § 1906 Abs. 1 BGB, § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

 

Quelle: IWW Abrufnummer 204989

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