Beschluss vom 03.06.2011 AG Dresden
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Die Antragsberechtigung des Erben nach § 317 Abs. 1 InsO ist auf Erbeserben nicht entsprechend anzuwenden.
Dies hat das AG Dresden entschieden. Ebenso wird das Recht eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages nicht vererbt.
Würde man einen Erbeserben als antragsberechtigt im Sinne des § 317 Abs. 1 InsO ansehen, würde dies im Übrigen eine womöglich in der Person eines vorangegangenen Erben nach § 2013 BGB eingetretene unbeschränkte und auch nicht mehr beschränkbare Haftung mit dessen gesamten Vermögen wieder rückwirkend beseitigen und zu einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufspaltung des Nachlasses desjenigen Erblassers führen, dessen unmittelbarer Erbe der Erbeserbe geworden ist.
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