Kategorien-Archiv Arbeitsrecht

Sonderzahlung mit Mischcharakter – Stichtag

Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

Die Parteien haben über einen Anspruch auf eine als „Weih­nachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010 gestritten. Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten, einem Verlag, als Controller beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagte übersandte je­weils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeit­neh­mer, in dem „Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es ua., die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem un­ge­kün­dig­ten Arbeitsverhältnis“ befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres ein­tre­tende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30. September 2010. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Zehnte Senat des Bundes­arbeitsgerichts die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Die Sonderzahlung soll nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres ge­leis­teten Arbeit. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen wie die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Kläger un­an­ge­messen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 69/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 13. November 2013 – 10 AZR 848/12 –

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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist zulässig

Grundvoraussetzung einer formell wirksamen Kün­di­gung ist eine bestimmte und unmiss­ver­ständ­liche Kündigungs­erklä­rung. Ins­be­son­dere muss ein Arbeit­neh­mer aus dem Kün­di­gungs­schreiben erkennen können, wann das Arbeits­ver­hält­nis enden soll.

Häufig finden sich in Kündigungsschreiben hierzu For­mu­lie­run­gen wie „die Kündigung erfolgt zum (beispielsweise 31.03.2013), aber in jedem Fall zum nächstzulässigen Zeitpunkt“.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11, entschieden, dass auch allein die Formulierung, wonach die ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ erfolgt – und damit ohne Angabe eines genauen Beendigungstermins – zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn im Kündigungsschreiben auf die ge­setz­lichen Kündigungsfristen des § 622 BGB verwiesen wird.

Auch wenn durch diese Entscheidung des BAG`s nun die Voraussetzungen einer formell wirksamen Kündigung er­leich­tert werden, sollte jede Kündigung sorgfältig vorbereitet werden.

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Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigungsfrist

Eine Kündigung muss bestimmt und unmiss­ver­ständ­lich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss er­ken­nen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regel­mäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen­regelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Die Klägerin war seit 1987 bei der Schuldnerin als Industrie­kauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betriebsstilllegung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitsverhältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kün­di­gungs­schreiben führt im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündi­gungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landes­ar­beits­gericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 41/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11 –

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Niemals geht man so ganz

„Niemals geht man so ganz, irgendwas von mir bleibt hier.“ Diese Lebensweisheit, welche schon vor Jahrzehnten von Trude Herr ge­sun­gen wurde, hat nun auch Einzug ins Arbeitsrecht gehalten.

Nachdem immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihre Unternehmensprofile ins Internet zu stellen und dabei auch Fotos ihrer Mitarbeiter veröffentlichen, stellt sich die Frage, was mit diesen Fotos passiert, wenn diese Mitarbeiter, vielleicht auch im Streit, das Unternehmen verlassen.

Hat ein Mitarbeiter dann unter dem Gesichtspunkt seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Foto entfernt wird?
Nein, hat nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.11.2012 (Az. 6 Sa 271/12) entschieden.

Der Entscheidung lag ein Belegschaftsfoto zugrunde, zu dessen Personenkreis auch ein später gekündigter Mit­ar­bei­ter gehörte. Auch nach dessen Ausscheiden war das Foto im Internet noch aufrufbar. Der Mitarbeiter verlangte von sei­nem ehemaligen Arbeitgeber nun die Entfernung des Fotos und eine Entschädigung wegen der Verletzung seiner Per­sön­lich­keitsrechte. Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte diese Forderung als unbegründet ab. Soweit das Belegschaftsbild nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und ehemalige Arbeitnehmer optisch nicht herausgestellt werden, bestehen derartige Ansprüche nicht.

Darüber hinaus ging das Gericht von einem stillschweigenden Einverständnis des gekündigten Mitarbeiters aus, da diesem die beabsichtigte Veröffentlichung des Fotos im Internet bekannt war als er sich mit ablichten ließ.

Gleichwohl empfiehlt es sich jedoch, vor Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person, dessen Einverständnis einzuholen.

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Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erho­lungs­urlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Ar­beitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Rege­lung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubs­abgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubs­abgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeit­nehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.

Die Beklagte kündigte am 26. November 2008 ihr Arbeits­ver­hält­nis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich ua., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wech­sel­seitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 33/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11 –

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Kündigung wegen Kirchenaustritts

Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinder­betreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbst. Dieses Recht kommt neben den verfassten Kirchen auch den ihnen zugeordneten karitativen Einrichtungen zu. Es ermöglicht ihnen, in den Schranken des für alle geltenden Gesetzes den kirchlichen Dienst auch im Rahmen privatrechtlich begründeter Arbeitsverhältnisse entsprechend ihrem Selbstverständnis zu regeln. Nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse von 1993 ist der Austritt aus der katholischen Kirche ein schwerwiegender Loyalitäts­verstoß, der eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht zulässt. Im Kündigungsschutzprozess haben die Arbeitsgerichte zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer – etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit – und dem Selbst­be­stim­mungs­recht der Religionsgesellschaft abzuwägen.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – wie die Vor­instanzen – die Klage eines seit 1992 beim beklagten Caritas­verband beschäftigten Sozialpädagogen gegen eine auf seinen Austritt aus der katholischen Kirche gestützte Kündigung ab­gewiesen. Der Kläger arbeitete in einem sozialen Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Be­deu­tung. Religiöse Inhalte werden nicht vermittelt. Im Februar 2011 trat der Kläger aus der katholischen Kirche aus. Gegenüber dem Beklagten nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete.

Der Kläger hat durch seinen Austritt gegen seine arbeits­ver­trag­lichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen war es dem Beklagten nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Kläger unmittelbar „Dienst am Menschen“ und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubens­ver­ständ­nis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft. Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht. Sie musste aber hier hinter das Selbstbestimmungsrecht des Be­klagten zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im ver­kün­di­gungs­nahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loya­li­täts­anforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich ins­ge­samt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen dem­gegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozial­pä­da­go­gen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.

Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entschei­dungs­erhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 29/13 vom 18.09.2014
Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 –

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Dank ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht geschuldet

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei Be­en­di­gung des Arbeitsverhältnisses in einem Ar­beits­zeugnis Formulierungen aufzunehmen, in denen er dem Arbeit­nehmer für die Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 11.12.2012 (9 AZR 227/11) seine bisherige Rechtsprechung zu Schlusssätzen in Zeugnissen erneut bestätigt.

Dies ist insoweit erstaunlich, als entsprechende Schluss­formulierungen bei guter Zeugnisbewertung aus der Praxis nicht mehr wegzudenken sind.

Es empfiehlt sich daher, bei Abschluss von Aufhebungs­verträgen oder Vergleichen darauf zu achten, den Zeugnis­inhalt auch im Hinblick auf die Schlussformulierung genau festzulegen.

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Vorlage des Krankenscheins am ersten Krankheitstag ist zulässig

Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeit­geber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalen­der­tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die be­stehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG: 5 AZR 886/11) ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher, das heißt auch am ersten Krankheitstag zu verlangen.

Dem entschiedenen Fall lag eine Klage einer Redakteurin zugrunde, welcher eine Dienstreise nicht genehmigt wurde. Daraufhin meldete sie sich für diesen Tag krank. Der Arbeit­geber verlangt nun von der Mitarbeiterin zukünftig ein Attest bereits für den ersten Krankheitstag vorzulegen. Die Redak­teurin klagte auf Widerruf dieser Weisung, da das Verlangen eines Attestes am ersten Krankheitstag einer sachlichen Rechtsfertigung bedürfe.

Zu Unrecht, wie das BAG nun entschied. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers eine solche Weisung zu erteilen. Dieser muss nicht begründen, weshalb er bereits so früh auf die Vorlage eines Attests besteht. Insbesondere ist nicht er­for­derlich, dass in der Vergangenheit ein Verdacht bestand, der Arbeitnehmer habe eine Krankheit nur vorgetäuscht.

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Kollegen-Bashing kann zur fristlosen Kündigung führen

Zunehmend informieren sich Arbeitgeber in so­zia­len Netzwerken wie Facebook über Ver­hal­ten und Umgang Ihrer Mitarbeiter. Wer in sozialen Netzwerken über seinen Chef oder Arbeitskollegen hierzieht, riskiert seinen Job.

In einem vom Arbeitsgericht Duisburg (Ak­ten­zeichen 5 Ca 949/12) entschiedenen Fall hat ein Mitarbeiter seinen Kollegen bei Facebook als “Speckrolle“ und “Klugscheißer“ bezeichnet. Darauf wurde ihm das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

Insbesondere wiege ein Facebook-Eintrag schwerer als eine wörtliche Äußerung unter Kollegen. Erschwerend sei ferner, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden des Klägers zählten und die Beleidigungen lesen konnten.

Ähnlich urteilte auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Ak­ten­zeichen 3 Sa 644/12). In dem entschiedenen Fall hat ein Azubi seinen Arbeitgeber auf seinem Profil als “Menschen­schinder“ verunglimpft und sich darüber beklagt, “dämliche Scheiße für einen Mindestlohn minus 20 %“ verrichten zu müssen. Konsequenz auch hier: Die fristlose Kündigung.

Fazit: Keine beleidigenden Äußerungen im Internet.
Der Chef liest mit.

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Bundesarbeitsgericht erleichtert Voraussetzungen für Vergütung von Überstunden

Welcher Arbeitnehmer kennt das Problem nicht. Er leistet zahlreiche Überstunden. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erhält er häufig jedoch nicht.

Grundsätzlich kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung geleisteter Überstunden nicht ausgeschlossen werden. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte pauschale Abgeltung für sämtliche Überstunden ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Allerdings muss ein Arbeitnehmer beweisen, dass er Arbeiten verrichtet hat, welche über die normale Arbeitszeit hinausgehen, und dass diese Arbeiten vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest im betrieblichen Interesse notwendig waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 16.05.2012, AZ: 5 AZR 347/11, entschieden, dass diese Grundsätze nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern stets eine Prüfung unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe zu erfolgen hat.

In dem entschiedenen Fall konnte ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer den Anfall von Überstunden bereits dadurch nachweisen, indem er vortrug, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Wenn damit für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt wird und diese nur unter Leistung von Über­stunden ausgeführt werden kann, sind diese Überstunden, unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung, betriebs­notwendig und daher grundsätzlich zu vergüten.

Inwieweit diese Erleichterung in der Darlegung der geleisteten Überstunden auch auf andere Fälle außerhalb des Straßenverkehrs angewendet werden kann, ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch offen. Nach wie vor muss daher davon ausgegangen werden, dass an die Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden erhebliche Anforderungen gestellt werden.

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