In einem vom Arbeitsgericht Duisburg (Aktenzeichen 5 Ca 949/12) entschiedenen Fall hat ein Mitarbeiter seinen Kollegen bei Facebook als “Speckrolle“ und “Klugscheißer“ bezeichnet. Darauf wurde ihm das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Insbesondere wiege ein Facebook-Eintrag schwerer als eine wörtliche Äußerung unter Kollegen. Erschwerend sei ferner, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden des Klägers zählten und die Beleidigungen lesen konnten.
Ähnlich urteilte auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 3 Sa 644/12). In dem entschiedenen Fall hat ein Azubi seinen Arbeitgeber auf seinem Profil als “Menschenschinder“ verunglimpft und sich darüber beklagt, “dämliche Scheiße für einen Mindestlohn minus 20 %“ verrichten zu müssen. Konsequenz auch hier: Die fristlose Kündigung.
Fazit: Keine beleidigenden Äußerungen im Internet.
Der Chef liest mit.
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